Hessengeld 2026: Anspruch, Berechnung und Antrag

Das Hessengeld ist kein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt setzt die Steuer zunächst fest; erst nach vollständiger Zahlung kann die Förderung digital beantragt werden. Entscheidend sind Ersterwerb, Selbstnutzung, die förderfähige Steuer und die Verhältnisse am Tag des notariellen Kaufvertrags.

Programmstatus am 14. Juli 2026: Die Antragstellung ist über das WIBank-Kundenportal geöffnet. Rechtsgrundlage ist weiterhin die Förderrichtlinie vom 26. August 2024; sie tritt nach ihrem aktuellen Wortlaut am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die WIBank entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die sechs Kernvoraussetzungen

  1. Stichtag: Der notarielle Kaufvertrag wurde am 1. März 2024 oder später beurkundet. Bei einer Zwangsversteigerung steht der Zuschlagsbeschluss dem Kaufvertrag gleich.
  2. Ort: Die erworbene Immobilie oder das Baugrundstück liegt in Hessen.
  3. Steuerpflicht: Der Erwerb löst Grunderwerbsteuer aus. Ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb wird nicht gefördert.
  4. Ersterwerb: Die jeweilige Person war am maßgeblichen Tag noch nie Eigentümerin oder Eigentümer einer grundsätzlich schädlichen Immobilie oder eines bebaubaren Grundstücks.
  5. Hauptwohnung: Der geförderte Wohnteil wird selbst genutzt und als Hauptwohnsitz gemeldet.
  6. Zahlung vor Antrag: Die Grunderwerbsteuer muss vor der Antragstellung vollständig festgesetzt und gezahlt sein.

Die Förderung hat keine Einkommensgrenze und keine Kaufpreisgrenze. Ein hoher Kaufpreis erhöht aber nicht automatisch den Festbetrag. Umgekehrt kann eine niedrige Steuer die Förderung deckeln.

Welche Erwerbe sind erfasst?

Die Richtlinie erfasst Neu- und Bestandswohnimmobilien, Baugrundstücke für eine künftig selbstgenutzte Wohnimmobilie sowie Miteigentum oder ein Erbbaurecht an einer selbstgenutzten Wohnimmobilie oder einem entsprechenden Baugrundstück. Der bloße Bau auf einem bereits vorhandenen Grundstück ist kein neuer grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb und reicht allein nicht.

Auch gemeinschaftliche Wohnprojekte, Wohngruppen und Genossenschaften können erfasst sein. Dort bestimmt die WIBank die Förderung anhand der Pläne, Kostenschätzung und der auf den Wohnanteil entfallenden Grunderwerbsteuer im Einzelfall.

Vorbesitz: weiter als „noch kein Eigenheim“

Vorbesitz ist eine häufige Stolperfalle. Eine frühere Immobilie im In- oder Ausland kann die Förderung ausschließen, selbst wenn sie vermietet, gewerblich genutzt, leerstehend oder längst wieder verkauft ist. Das gilt grundsätzlich auch bei Eigentum durch Erbschaft oder Schenkung und bei einem Miteigentumsanteil. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse am Tag der Beurkundung des neuen Kaufvertrags; bei einer Erbschaft zählt der Tod des Erblassers, nicht erst Erbschein oder Grundbucheintrag.

Die Richtlinie nennt eine wichtige Ausnahme: Ein im Eigentum stehendes nicht bebaubares Grundstück, etwa Wald, Ackerland, Wasserfläche oder Brachland, ist nicht förderschädlich. Die aktuelle FAQ beschreibt außerdem einen Eigentumsanteil an einer nicht zu Wohnzwecken nutzbaren Immobilie als möglichen Ausnahmefall. Weil Nutzbarkeit und Bebaubarkeit Tatsachenfragen sind, sollte die WIBank solche Konstellationen vor einer finanziellen Planung verbindlich einordnen.

Förderhöhe und Steuerdeckel

BausteinBetragGrenze
Förderfähige erwerbende Person10.000 EURMaximal 20.000 EUR für Erwerbende
Berücksichtigungsfähiges Kind5.000 EURKinderbonus hat keinen eigenen Höchstbetrag
GesamtdeckelFörderfähige, tatsächlich festgesetzte und gezahlte Grunderwerbsteuer

Für ein Kind zählen die Verhältnisse am Tag des Kaufvertrags: Es muss bereits geboren und noch keine 18 Jahre alt sein, im Haushalt einer förderberechtigten Person leben und als Hauptwohnsitz mit einziehen. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist laut FAQ nicht zwingend. Ein Kind kann nicht gleichzeitig 10.000 EUR als erwerbende Person und 5.000 EUR als Kind erhalten; in diesem Fall gilt der höhere Betrag.

Beispiel 1: zwei Erwerbende, zwei Kinder

Bei einem Kaufpreis von 500.000 EUR berechnet das gemeinsame Grunderwerbsteuer-Modul für Hessen 6 Prozent, also 30.000 €. Der nominelle Festbetrag beträgt 2 × 10.000 EUR + 2 × 5.000 EUR = 30.000 €. Der Steuerdeckel ist gleich hoch, daher werden 30.000 € bewilligt: zehn Raten von 3.000 €.

Beispiel 2: Steuer begrenzt den Festbetrag

Bei 400.000 EUR Kaufpreis beträgt die modellierte Steuer 24.000 €. Obwohl dieselbe Familie nominell 30.000 € erreicht, bleiben Förderung und zehn Jahresraten auf 24.000 € beziehungsweise 2.400 € begrenzt.

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Mehrere Erwerbende und teilweise Selbstnutzung

Die Bewilligungsvoraussetzungen müssen für jede antragstellende Person einzeln vorliegen. Der Grundbetrag von 10.000 EUR je förderfähiger Person hängt laut Richtlinie zwar nicht von deren Eigentumsquote ab. Ist bei einem gemeinsamen Kauf aber nur eine Person förderberechtigt, begrenzt die Richtlinie den Zuschuss auf den Anteil der Grunderwerbsteuer, der bei dieser Person anfällt.

Modellfall: Zwei Personen kaufen zu gleichen Teilen für 500.000 EUR; nur eine ist Ersterwerberin, zwei Kinder ziehen ein. Der nominelle Betrag ist 10.000 EUR + 10.000 EUR Kinderbonus = 20.000 EUR. Von der Steuer in Höhe von 30.000 € entfallen aber nur 50 Prozent auf die förderfähige Person. Der Zuschuss ist daher auf 15.000 € begrenzt.

Wird die Immobilie nur teilweise selbst genutzt, zählt nur die auf diesen Teil entfallende Steuer. Die Richtlinie teilt nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohnfläche zur Gesamtfläche auf. Bei zwei Dritteln Selbstnutzung sinkt der Steuerdeckel im 500.000-EUR-Beispiel von 30.000 € auf 20.000 €; die Jahresrate beträgt dann 2.000 €.

Rechengrenze: Die Beispiele modellieren den veröffentlichten Festbetrag und Deckel. Maßgeblich sind der Grunderwerbsteuerbescheid, die tatsächlich gezahlte Steuer, Eigentumsanteile, Wohnflächen und die Entscheidung der WIBank.

Antrag im WIBank-Portal

  1. Grunderwerbsteuerbescheid abwarten und die Steuer vollständig zahlen.
  2. Im Hessengeld-Bereich der WIBank zum Kundenportal wechseln und den Fördercheck durchführen.
  3. Nach positivem Fördercheck registrieren und auf die Freischaltung des Hauptantrags warten.
  4. Je Erwerbsvorgang stellt eine im Kaufvertrag genannte Person einen elektronischen Antrag; bei mehreren Erwerbenden versichert sie deren Bevollmächtigung.
  5. Den Bescheid im Kundenportal abrufen und den Empfang bestätigen.

Typische Uploads sind der vollständige notarielle Kaufvertrag, Ausweisdokumente aller förderfähigen Erwerbenden, Meldebescheinigungen, gegebenenfalls Geburtsurkunden, Vertretungsnachweise und bei gemischter Nutzung ein Grundriss mit Wohnflächenaufteilung. Der Grunderwerbsteuerbescheid muss laut aktueller FAQ nicht hochgeladen werden; die WIBank gleicht die Daten mit der Finanzverwaltung ab.

Einzug erst später: Drei-Jahres-Frist

Ist die Immobilie noch vermietet oder muss sie erst gebaut werden, darf der Antrag schon vor dem Einzug gestellt werden. Die Bewilligung steht dann unter der Bedingung, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Antrag die Meldebescheinigung für alle berücksichtigten Personen hochgeladen wird. Die offizielle FAQ bezeichnet diese Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist: Auch eine unverschuldete Bauverzögerung schafft keine Ausnahme. Wer ein Baugrundstück kauft, sollte den Antrag daher erst stellen, wenn der Einzug innerhalb dieses Zeitfensters realistisch ist.

Auszahlung: zehn Raten, aber keine starre Wohnpflicht

Die Förderung wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Nach bestandskräftigem Bescheid und nachgewiesenem Hauptwohnsitz kommt die erste Rate zum nächsten Auszahlungstermin um den 15. Februar, 15. Mai, 15. August oder 15. November. Die weiteren neun Raten folgen jährlich im selben Quartal.

Die Ratenstreckung ist keine zehnjährige Zweckbindungs- oder Wohnfrist. Die offizielle FAQ nennt ausdrücklich den Fall, dass ein Haushalt nach vier Jahren auszieht und verkauft: Bei einem echten Auszug und Verkauf läuft die Auszahlung weiter. Ein nur „pro forma“ und für sehr kurze Zeit begründeter Hauptwohnsitz, um anschließend zu verkaufen oder zu vermieten, erfüllt die Förderung dagegen nicht.

Steuer und andere Förderprogramme

Nach der aktuellen offiziellen FAQ unterliegt das Hessengeld weder der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt; Einzelfragen sollen mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Die Richtlinie erlaubt Hessengeld neben Zuwendungen anderer öffentlicher Stellen. Das Hessen-Darlehen wird ausdrücklich als kombinierbar genannt. Bei KfW-, kommunalen oder anderen Programmen muss jedoch der jeweilige Fördergeber bestätigen, dass dessen eigene Regeln die Kombination zulassen.

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Amtliche Quellen und Prüfstand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Förderprogramme und Portalabläufe können sich ändern. Vor Antragstellung sind die aktuelle Richtlinie, FAQ und Hinweise der WIBank maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Hessengeld erhalten?
Natürliche Personen können unabhängig von Staatsangehörigkeit, Einkommen und Kaufpreis antragsberechtigt sein, wenn sie seit dem 1. März 2024 erstmals grunderwerbsteuerpflichtig eine Wohnimmobilie oder ein Baugrundstück in Hessen erwerben und den Wohnraum als Hauptwohnung selbst nutzen. Die Voraussetzungen werden für jede antragstellende Person einzeln geprüft.
Wie hoch ist das Hessengeld?
Die Richtlinie nennt 10.000 EUR je förderfähiger erwerbender Person, insgesamt höchstens 20.000 EUR für Erwerbende, plus 5.000 EUR je berücksichtigungsfähigem Kind. Für Kinder nennt die offizielle FAQ keinen eigenen Höchstbetrag. Die Förderung bleibt stets auf die tatsächlich festgesetzte und gezahlte, förderfähige Grunderwerbsteuer begrenzt.
Schließt eine geerbte oder früher verkaufte Immobilie die Förderung aus?
In der Regel ja, wenn das Eigentum schon am Tag des neuen notariellen Kaufvertrags bestand: Auch geerbtes, geschenktes, vermietetes, gewerbliches, ausländisches oder später wieder verkauftes Immobilieneigentum kann schädlich sein. Nicht bebaubare Grundstücke wie Wald- oder Ackerland sind nach der Richtlinie unschädlich. Grenzfälle sollte die WIBank prüfen.
Muss man zehn Jahre in der geförderten Immobilie wohnen?
Nein. Die zehn Jahresraten sind keine zehnjährige Wohnpflicht. Die offizielle FAQ erläutert, dass nach einem echten Auszug und Verkauf nach vier Jahren die Auszahlung weiterläuft. Nicht förderfähig ist dagegen ein nur zum Schein und sehr kurzfristig begründeter Hauptwohnsitz.
Wann muss die Meldebescheinigung vorliegen?
Wer beim Antrag noch nicht eingezogen ist, kann einen bedingten Bescheid erhalten. Die Meldebescheinigungen aller berücksichtigten Personen müssen dann innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung im Portal vorliegen. Die offizielle FAQ bezeichnet dies als Ausschlussfrist ohne Ausnahme; die erste Rate kommt erst nach dem Nachweis.
Kann Hessengeld mit einer anderen Förderung kombiniert werden?
Die Hessengeld-Richtlinie lässt andere öffentliche Zuwendungen daneben zu, und die offizielle FAQ nennt ausdrücklich das Hessen-Darlehen. Ob ein anderes Programm seinerseits eine Kombination oder Doppelförderung zulässt, muss beim jeweiligen Fördergeber geprüft werden.

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