Grundsteuer A, B und C: Die drei Arten erklärt
Die Grundsteuer in Deutschland kennt drei Kategorien: A für Agrarland, B für bebaute Grundstücke und seit der Reform 2025 auch C für baureifes unbebautes Land. Für die meisten Eigentümer und Mieter ist die Grundsteuer B relevant — doch auch die neue Grundsteuer C hat es in sich.
Grundsteuer A: Land- und Forstwirtschaft
Das A steht für agrarisch. Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben und umfasst landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude (Scheunen, Ställe, Silos). Wohngebäude auf dem Betriebsgelände, die nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, fallen hingegen unter die Grundsteuer B.
Die Bewertung von Grundsteuer-A-Grundstücken erfolgt in fast allen Bundesländern einheitlich nach dem Bundesmodell. Dabei wird der sogenannte Ertragswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelt, der auf standardisierten Ertragsannahmen basiert. Die Steuermesszahlen für Grundsteuer A sind in der Regel niedriger als für Grundsteuer B, und auch die kommunalen Hebesätze für A liegen typischerweise deutlich unter denen für B.
In der Praxis betrifft die Grundsteuer A nur einen kleinen Teil der Eigentümer: Landwirte, Forstwirte und Eigentümer von verpachteten landwirtschaftlichen Flächen. Für die große Mehrheit der Immobilienbesitzer ist die Grundsteuer B maßgeblich.
Grundsteuer B: Grundvermögen (Wohn- und Geschäftsgrundstücke)
Die Grundsteuer B ist die mit Abstand wichtigste Kategorie und betrifft praktisch alle bebauten und bebaubaren Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Dazu zählen:
- Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
- Eigentumswohnungen
- Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser)
- Geschäftsgrundstücke und Industrieanlagen
- Gemischt genutzte Grundstücke
- Unbebaute Grundstücke des Grundvermögens
Die Berechnung der Grundsteuer B folgt dem dreistufigen Schema: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Dabei unterscheiden sich die Bewertungsverfahren je nach Bundesland erheblich — vom wertbasierten Bundesmodell über das reine Flächenmodell in Bayern bis zum Bodenwertmodell in Baden-Württemberg.
🏘️Grundsteuer Rechner nutzenSechs verschiedene Modelle für die Grundsteuer B
Seit der Grundsteuerreform 2025 gibt es für die Grundsteuer B das Bundesmodell und fünf grundlegend abweichende Landesmodelle. Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen verwenden die Bewertung des Bundesmodells, aber eigene Steuermesszahlen. Das ist für die Berechnung eine wichtige zusätzliche Variante.
| Modell | Bundesländer | Kernmerkmal |
|---|---|---|
| Bundesmodell | 11 Länder; davon 4 mit eigenen Messzahlen | Wertbasiert (Ertrag/Sachwert) |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Nur Bodenwert, kein Gebäudewert |
| Flächenmodell | Bayern | Rein flächenbasiert, wertunabhängig |
| Wohnlagemodell | Hamburg | Fläche + Lage (gut/normal) |
| Flächen-Faktor | Hessen | Fläche + relativer Bodenrichtwert |
| Flächen-Lage | Niedersachsen | Fläche + gedämpfter Bodenrichtwert |
Die Jahressteuer hängt nicht allein vom Bewertungsmodell ab. Steuermesszahl, kommunaler Hebesatz, Grundstücks- und Nutzungsdaten sowie gesetzliche Ermäßigungen wirken zusammen. Vergleiche ohne einen aktuellen Hebesatz sind daher nur eingeschränkt aussagekräftig.
Grundsteuer C: Baureifes unbebautes Land
Seit dem 1. Januar 2025 können Kommunen gemäß § 25 Abs. 5 GrStG für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen gesonderten, erhöhten Hebesatz festlegen. Sofortige Bebaubarkeit beurteilt sich nach Lage, Form, Größe, tatsächlichem Zustand und öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist deshalb keine ausnahmslos notwendige Voraussetzung.
Warum wurde die Grundsteuer C eingeführt?
Die Grundsteuer C ist ein Instrument zur Baulandmobilisierung. Eine Gemeinde darf den gesonderten Hebesatz nur aus städtebaulichen Gründen einführen. Sie muss das betroffene Gemeindegebiet bestimmen, die baureifen Grundstücke in einer Karte nachweisen und ihre städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen.
Ob ein konkretes Grundstück erfasst wird, folgt daher nicht nur aus seiner umgangssprachlichen Bezeichnung als „Baulücke“. Maßgeblich sind Gesetz, kommunale Satzung und Steuerbescheid.
🏠Grunderwerbsteuer Rechner nutzenWie hoch kann die Grundsteuer C ausfallen?
Die Höhe ergibt sich aus der kommunalen Satzung. Hamburg nennt aktuell beispielsweise 975 % für Grundsteuer B und 8.000 % für Grundsteuer C. Bei einem amtlichen Messbetrag von 40 EUR wären das rechnerisch 3.200 EUR im Jahr. Dieser Wert ist ein Hamburger Beispiel und darf nicht auf andere Gemeinden übertragen werden.
Übersicht: A, B und C im Vergleich
| Merkmal | Grundsteuer A | Grundsteuer B | Grundsteuer C |
|---|---|---|---|
| Gegenstand | Land-/Forstwirtschaft | Grundvermögen | Baureifes unbebautes Land |
| Betrifft | Landwirte, Forstwirte | Alle Immobilieneigentümer | Eigentümer unbebauter Baugrundstücke |
| Hebesatz | Kommunaler Satz für A | Kommunaler Satz für B | Gesonderter erhöhter Satz (optional) |
| Zweck | Einnahmeerzielung | Einnahmeerzielung | Baulandmobilisierung |
| Einführung | Seit Jahrzehnten | Seit Jahrzehnten | Ab 01.01.2025 (Reform) |
Praktische Bedeutung für Eigentümer
Für Wohnungs- und Hauseigentümer ist regelmäßig Grundsteuer B relevant. Die gesetzlichen Standardtermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; der Bescheid kann insbesondere bei Kleinbeträgen abweichende Fälligkeiten ausweisen. Für eine Umlage im Mietverhältnis gelten zusätzlich die mietrechtlichen Voraussetzungen.
Bei einem unbebauten Grundstück sollten Eigentümer den kommunalen Hebesatz, eine mögliche Grundsteuer-C-Gebietsausweisung und den konkreten Bescheid getrennt prüfen. Fragen zur Bebaubarkeit gehören zur zuständigen Bau- oder Gemeindebehörde; Einwände gegen den Steuerbescheid sind an die dort genannte Stelle zu richten.
Für Landwirte ist vor allem relevant, dass die Bewertung für die Grundsteuer A in fast allen Bundesländern nach dem Bundesmodell erfolgt — unabhängig davon, welches Modell das Bundesland für die Grundsteuer B gewählt hat.
🏘️Grundsteuer Rechner nutzenQuellen und Stand: § 25 Abs. 5 und § 28 Grundsteuergesetz sowie Finanzbehörde Hamburg. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.