MoPeG und Grunderwerbsteuer: keine Befristung des § 24 mehr

Die zunächst für Ende 2026 vorgesehene Aufhebung der grunderwerbsteuerlichen Gesamthandsfiktion wurde gestrichen. Seit 3. Juli 2026 ist klar: § 24 GrEStG gilt nach aktueller Gesetzeslage ohne ein festes Ablaufdatum fort.

Ausgangspunkt: neues Personengesellschaftsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sind seitdem zivilrechtlich selbst Trägerinnen ihres Gesellschaftsvermögens.

Die §§ 5 und 6 GrEStG knüpfen sprachlich weiterhin an Übertragungen auf oder von einer „Gesamthand“ an. Ohne eine steuerrechtliche Sonderregel hätte der zivilrechtliche Systemwechsel deshalb erhebliche Auslegungsfragen verursacht.

Was § 24 GrEStG regelt

Der aktuelle § 24 GrEStG ordnet an, dass rechtsfähige Personengesellschaften für die Grunderwerbsteuer als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Vorschrift ändert nicht das Zivilrecht, sondern schafft eine steuerrechtliche Fiktion.

Damit können die bestehenden Regeln der §§ 5 und 6 GrEStG weiter auf Personengesellschaften angewendet werden. § 24 ist selbst keine Steuerbefreiung und erweitert die Begünstigungen nicht auf beliebige Transaktionen.

Gesetzesänderung vom 3. Juli 2026

Bei Einführung des § 24 war vorgesehen, die Norm zum 1. Januar 2027 wieder aufzuheben. Diese spätere Aufhebung stand nicht im Wortlaut des § 24, sondern in Artikel 30 und der dazugehörigen Inkrafttretensregel des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.

Artikel 10 des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026 hat genau diese beiden Bestimmungen gestrichen. Die Änderung trat am 3. Juli 2026 in Kraft. Auch die aktuelle Gesamtausgabe des GrEStG führt § 24 ohne Befristung.

Was sich dadurch nicht ändert

Eine Grundstücksübertragung zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern ist nicht automatisch steuerfrei. Je nach Richtung und Struktur müssen insbesondere geprüft werden:

  • der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG,
  • die Beteiligungsquote des Übertragenden oder Erwerbers,
  • frühere Anteilserwerbe und Veränderungen der Beteiligung,
  • die zehn- oder in Sonderfällen fünfzehnjährigen Fristen der §§ 5 und 6,
  • Optionen zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG und
  • Anzeige- und Nachweispflichten.

Die Fortgeltung des § 24 beseitigt den früher diskutierten, allein durch das Ablaufdatum ausgelösten Handlungsdruck. Sie ist aber kein Grund, eine Umstrukturierung ohne Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Beispiel zur Einordnung

Ein zu 60 % beteiligter Gesellschafter überträgt ein Grundstück auf seine Personengesellschaft. § 24 erlaubt, die Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich weiterhin als Gesamthand zu behandeln. Ob und in welchem Umfang § 5 GrEStG die Steuer unerhoben lässt, hängt anschließend von der Beteiligung, ihrer Entstehung und ihrer Entwicklung im maßgeblichen Zeitraum ab.

Der Landessteuersatz allein beantwortet diese Frage nicht. Unser Grunderwerbsteuer-Rechner bildet solche gesellschaftsrechtlichen Übertragungen daher nicht ab.

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Fazit

Der frühere Hinweis auf ein zwingendes Ende des § 24 GrEStG zum 31. Dezember 2026 ist überholt. Nach der seit 3. Juli 2026 geltenden Rechtslage besteht die Gesamthandsfiktion ohne festes Ablaufdatum fort. Für konkrete Übertragungen bleiben die detaillierten Voraussetzungen der §§ 5 und 6 GrEStG entscheidend.

Häufig gestellte Fragen

Warum betrifft das MoPeG die Grunderwerbsteuer?
Seit 1. Januar 2024 ordnet das Zivilrecht das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Gesellschaft selbst zu. Die §§ 5 und 6 GrEStG verwenden dagegen weiterhin den Begriff der Gesamthand. § 24 GrEStG überbrückt diesen Begriffsunterschied für Zwecke der Grunderwerbsteuer.
Läuft § 24 GrEStG Ende 2026 aus?
Nein. Die ursprünglich vorgesehene Aufhebung zum 1. Januar 2027 wurde durch das am 3. Juli 2026 in Kraft getretene 9. StBerRÄndG gestrichen. Der aktuelle § 24 GrEStG enthält keine Befristung.
Sind Übertragungen mit Personengesellschaften deshalb steuerfrei?
Nicht pauschal. § 24 erhält nur die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion. Eine Nichterhebung nach §§ 5 oder 6 GrEStG setzt weiterhin unter anderem passende Beteiligungsquoten und die jeweiligen Vor- oder Nachfristen voraus.
Was sollten Gesellschaften dokumentieren?
Wichtig sind frühere Grundstücks- und Anteilserwerbe, Beteiligungsquoten, Veränderungen im Gesellschafterbestand, laufende Fristen und gegebenenfalls eine Option nach § 1a KStG. Komplexe Übertragungen sollten vor Vertragsschluss steuerlich geprüft werden.