MoPeG und Grunderwerbsteuer: keine Befristung des § 24 mehr
Die zunächst für Ende 2026 vorgesehene Aufhebung der grunderwerbsteuerlichen Gesamthandsfiktion wurde gestrichen. Seit 3. Juli 2026 ist klar: § 24 GrEStG gilt nach aktueller Gesetzeslage ohne ein festes Ablaufdatum fort.
Ausgangspunkt: neues Personengesellschaftsrecht
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sind seitdem zivilrechtlich selbst Trägerinnen ihres Gesellschaftsvermögens.
Die §§ 5 und 6 GrEStG knüpfen sprachlich weiterhin an Übertragungen auf oder von einer „Gesamthand“ an. Ohne eine steuerrechtliche Sonderregel hätte der zivilrechtliche Systemwechsel deshalb erhebliche Auslegungsfragen verursacht.
Was § 24 GrEStG regelt
Der aktuelle § 24 GrEStG ordnet an, dass rechtsfähige Personengesellschaften für die Grunderwerbsteuer als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Vorschrift ändert nicht das Zivilrecht, sondern schafft eine steuerrechtliche Fiktion.
Damit können die bestehenden Regeln der §§ 5 und 6 GrEStG weiter auf Personengesellschaften angewendet werden. § 24 ist selbst keine Steuerbefreiung und erweitert die Begünstigungen nicht auf beliebige Transaktionen.
Gesetzesänderung vom 3. Juli 2026
Bei Einführung des § 24 war vorgesehen, die Norm zum 1. Januar 2027 wieder aufzuheben. Diese spätere Aufhebung stand nicht im Wortlaut des § 24, sondern in Artikel 30 und der dazugehörigen Inkrafttretensregel des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.
Artikel 10 des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026 hat genau diese beiden Bestimmungen gestrichen. Die Änderung trat am 3. Juli 2026 in Kraft. Auch die aktuelle Gesamtausgabe des GrEStG führt § 24 ohne Befristung.
Was sich dadurch nicht ändert
Eine Grundstücksübertragung zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern ist nicht automatisch steuerfrei. Je nach Richtung und Struktur müssen insbesondere geprüft werden:
- der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG,
- die Beteiligungsquote des Übertragenden oder Erwerbers,
- frühere Anteilserwerbe und Veränderungen der Beteiligung,
- die zehn- oder in Sonderfällen fünfzehnjährigen Fristen der §§ 5 und 6,
- Optionen zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG und
- Anzeige- und Nachweispflichten.
Die Fortgeltung des § 24 beseitigt den früher diskutierten, allein durch das Ablaufdatum ausgelösten Handlungsdruck. Sie ist aber kein Grund, eine Umstrukturierung ohne Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Beispiel zur Einordnung
Ein zu 60 % beteiligter Gesellschafter überträgt ein Grundstück auf seine Personengesellschaft. § 24 erlaubt, die Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich weiterhin als Gesamthand zu behandeln. Ob und in welchem Umfang § 5 GrEStG die Steuer unerhoben lässt, hängt anschließend von der Beteiligung, ihrer Entstehung und ihrer Entwicklung im maßgeblichen Zeitraum ab.
Der Landessteuersatz allein beantwortet diese Frage nicht. Unser Grunderwerbsteuer-Rechner bildet solche gesellschaftsrechtlichen Übertragungen daher nicht ab.
🏠Direkten Grundstückskauf berechnenFazit
Der frühere Hinweis auf ein zwingendes Ende des § 24 GrEStG zum 31. Dezember 2026 ist überholt. Nach der seit 3. Juli 2026 geltenden Rechtslage besteht die Gesamthandsfiktion ohne festes Ablaufdatum fort. Für konkrete Übertragungen bleiben die detaillierten Voraussetzungen der §§ 5 und 6 GrEStG entscheidend.