Brutto Netto 2026: Abzüge und Beispielrechnung

Vom Monatsbrutto gehen Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzüge ab. Wie viel netto verbleibt, hängt nicht nur von der Steuerklasse ab, sondern auch von Krankenkasse, Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Freibeträgen und dem konkreten Abrechnungsfall. Deshalb ist eine klar abgegrenzte Modellrechnung hilfreicher als eine pauschale Nettoquote.

Getesteter 2026-Orientierungsfall

Bei 3.500,00 € Monatsbrutto bleiben unter den unten genannten Annahmen 2.349,42 €. Die Rechnung wird beim Build aus demselben Rechenkern wie der öffentliche Rechner erzeugt.

Welche Abzüge zwischen Brutto und Netto liegen

Das vertragliche Bruttogehalt wird nicht einfach mit einer festen Abgabenquote multipliziert. Zuerst werden die beitragspflichtigen Entgelte je Versicherungszweig begrenzt. Daneben werden Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen und den Regeln des Lohnsteuerabzugs ermittelt.

Typische Einflussgrößen sind Steuerklasse, Faktor und Freibeträge, Kirchensteuermerkmal, Bundesland, Kinderstatus in der Pflegeversicherung, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Einmalzahlungen und der Abrechnungszeitraum. Die spätere Einkommensteuerveranlagung kann vom laufenden Lohnsteuerabzug abweichen.

💶Eigenen 2026-Fall als Orientierung berechnen

Sozialversicherung 2026 im Standardfall

Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen und außerhalb Sachsens setzt sich der Arbeitnehmeranteil im Referenzfall aus 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 7,3 Prozent allgemeiner Krankenversicherung plus der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und dem persönlichen Pflegeversicherungsanteil zusammen.

Mit dem bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich bei einem berücksichtigungsfähigen Kind eine Referenzsumme von 21,15 Prozent. Für eine kinderlose versicherte Person ab 23 Jahren kommen 0,6 Prozentpunkte hinzu: 21,75 Prozent. In Sachsen, bei mehreren Kindern unter 25 Jahren, bei einem anderen Zusatzbeitrag oder oberhalb einer Beitragsgrenze ist die Rechnung anders.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 EUR und in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 EUR. Oberhalb der jeweiligen Grenze steigt dieser Beitragszweig durch zusätzliches laufendes Entgelt nicht weiter.

Beispiel: 3.500 EUR, Steuerklasse I, kinderlos

Kompakte Rechenfolge: 3.500,00 € brutto; 325,50 € RV; 306,25 € KV; 84,00 € PV; 45,50 € AV; 761,25 € Sozialversicherung; 389,33 € modellierte Lohnsteuer; 2.349,42 € netto.

Unterstellt werden 3.500,00 €, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, gesetzliche Krankenversicherung mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, kinderlos ab 23 Jahren und Beschäftigung außerhalb Sachsens. Daraus entstehen 325,50 € Rentenversicherung, 306,25 € Krankenversicherung, 84,00 € Pflegeversicherung und 45,50 € Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherung beträgt zusammen 761,25 €. Der modellierte monatliche Lohnsteuerbetrag beträgt 389,33 €; Soli und Kirchensteuer sind hier null. Es verbleiben 2.349,42 € netto.

Monatsbrutto3.500,00 €
Sozialversicherung− 761,25 €
Modellierte Lohnsteuer− 389,33 €
Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer− 0,00 €
Orientierungsnetto2.349,42 €

Steuerklassen verteilen den laufenden Abzug

Die sechs Steuerklassen ordnen persönliche Merkmale für den Lohnsteuerabzug zu. Klasse I ist der häufige Ausgangsfall für alleinstehende Beschäftigte; Klasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können je nach Voraussetzungen IV/IV, III/V oder auf gemeinsamen Antrag IV/IV mit Faktor nutzen. Klasse VI gilt typischerweise für ein weiteres Dienstverhältnis.

III/V bleibt 2026 verfügbar. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die voraussichtliche gemeinsame Lohnsteuer näher am Verhältnis der Arbeitslöhne. Weder III/V noch der Faktor ersetzt die abschließende Veranlagung; insbesondere bei III/V und in weiteren Pflichtfällen kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein.

Grundfreibetrag ist keine Bruttolohn-Grenze

Der Grundfreibetrag gehört zum Tarif für das zu versteuernde Einkommen und ist nicht das Bruttogehalt.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 EUR und gehört zum Tarif für das zu versteuernde Einkommen. Er ist nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Zwischen Bruttoarbeitslohn und zvE liegen unter anderem Werbungskosten beziehungsweise Pauschbetrag, Vorsorgeaufwendungen, weitere Abzüge und gegebenenfalls andere Einkünfte.

Auch die Verdoppelung über den Splittingtarif bei Zusammenveranlagung ist keine zweite direkt vom Bruttolohn abzuziehende Pauschale. § 32a Abs. 5 EStG halbiert das gemeinsame zvE für die Tarifberechnung und verdoppelt anschließend die Steuer.

Soli und Rechnergrenzen

Beim Solidaritätszuschlag gibt es keine feste Bruttogrenze. Die 2026-Freigrenze knüpft an die maßgebliche Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer an; Kinderfreibeträge und Lohnsteuermerkmale können die Bemessungsgrundlage verändern. Oberhalb der Freigrenze begrenzt eine Milderungszone zunächst den Anstieg.

Der Brutto-Netto-Rechner liefert eine transparente Orientierung für einen regelmäßigen Monatslohn. Er ist keine Lohnabrechnung nach dem vollständigen amtlichen Programmablaufplan. Insbesondere die Klassen III, V und VI, Einmalbezüge, Freibeträge, private Versicherung, mehrere Dienstverhältnisse und besondere Abrechnungsfälle brauchen die Lohnbuchhaltung beziehungsweise eine individuelle Prüfung.

Amtliche Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Das Rechenbeispiel ist eine klar begrenzte Modellrechnung und keine Entgeltabrechnung oder Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Netto bleibt von 3.500 EUR brutto?
Im getesteten Orientierungsfall 2026 bleiben 2.349,42 EUR: Steuerklasse I, kinderlos und mindestens 23 Jahre alt, gesetzlich versichert, außerhalb Sachsens, durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag und keine Kirchensteuer. Eine echte Lohnabrechnung kann wegen Kasse, Freibeträgen, Abrechnungsmerkmalen und Rundung abweichen.
Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 2026?
Im Referenzfall unterhalb aller Beitragsbemessungsgrenzen sind es außerhalb Sachsens 21,15 Prozent mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und 21,75 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, Kinderabschläge in der Pflegeversicherung und Sonderfälle verändern den Satz.
Ändert die Steuerklasse die endgültige Jahressteuer?
Die Steuerklasse steuert vor allem den laufenden Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer folgt aus dem Veranlagungsrecht und dem zu versteuernden Einkommen. Bei Ehegatten können III/V oder IV/IV mit Faktor die Verteilung und Nachzahlungswahrscheinlichkeit beeinflussen, nicht aber einen eigenen günstigeren Jahrestarif schaffen.
Ist der Grundfreibetrag eine Bruttolohn-Grenze?
Nein. Der Grundfreibetrag von 12.348 EUR ist in den Einkommensteuertarif für das zu versteuernde Einkommen eingebaut. Bruttolohn wird zuvor unter anderem um abziehbare Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge bereinigt; Lohnsteuerabzug und Jahresveranlagung sind außerdem zu unterscheiden.

Ähnliche Rechner

Ratgeber zum Thema