Krankengeld 2026: Berechnung, Dauer und Antrag
Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Dieser Ratgeber erklärt die genaue Berechnungsformel mit der 70/90-Regel, die Höchstbeträge 2026, die 78-Wochen-Grenze und was bei der Rückkehr in den Beruf zu beachten ist.
Was ist Krankengeld?
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß § 44 SGB V. Es sichert den Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die wegen einer Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig sind. Der Anspruch beginnt, sobald die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet, und wird für Kalendertage gezahlt, also auch an Wochenenden und Feiertagen.
Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Versicherungsstatus und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Pflichtversicherte Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Krankengeldanspruch; freiwillig Versicherte und Selbständige müssen den passenden Krankengeldschutz vereinbart haben.
So wird das Krankengeld berechnet
Die Berechnung folgt dem gesetzlichen Algorithmus aus § 47 SGB V. Entscheidend ist der niedrigste Betrag aus den folgenden gesetzlichen Grenzen:
Schritt 1: Regelentgelt ermitteln
Als Berechnungsbasis dient das beitragspflichtige laufende Bruttoentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums vor der Arbeitsunfähigkeit. Bei einem Monatsgehalt wird der Tageswert durch 30 geteilt. Beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten 12 Monate werden nach § 47 Abs. 2 SGB V anteilig berücksichtigt: Der Bruttoanteil wird durch 360 geteilt; für die Netto-Grenze wird dieser Anteil mit dem Verhältnis von laufendem Netto zu laufendem Brutto angepasst.
Das Regelentgelt ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt. 2026 liegt die BBG bei 5.812,50 EUR/Monat (69.750 EUR/Jahr), was einem täglichen Höchstwert von 193,75 EUR entspricht.
Schritt 2: Die 70/90-Regel anwenden
Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen sind hierfür die angepassten Brutto- und Netto-Tageswerte maßgeblich. Zusätzlich darf das Krankengeld das laufende Nettoarbeitsentgelt pro Kalendertag nicht überschreiten.
Schritt 3: Höchstbetrag prüfen
Da das Regelentgelt auf die BBG gedeckelt ist, ergibt sich ein maximales tägliches Brutto-Krankengeld von 70 % × 193,75 EUR = 135,63 EUR. Das entspricht monatlich bis zu 4.068,90 EUR brutto.
🏥Krankengeld-Rechner nutzenAbzüge vom Brutto-Krankengeld
Vom berechneten Brutto-Krankengeld werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Die Krankenkasse übernimmt die KV-Beiträge, aber der Versicherte zahlt Anteile für:
| SV-Zweig | Gesamtbeitrag | Abzug vom KG |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung (1 Kind) | 3,6 % | 1,8 % |
| PV kinderlos (ab 23 J.) | 4,2 % | 2,4 % |
Für den Abzug vom Krankengeld werden die Versichertenanteile auf das Brutto-Krankengeld angewendet. Der Gesamtabzug beträgt 2026 je nach Kinderstatus zwischen 11,4 % (mindestens fünf berücksichtigungsfähige Kinder unter 25) und 13,0 % (kinderlos ab 23). Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 sinkt der Pflegeversicherungsanteil jeweils um 0,25 Prozentpunkte. Die besondere Beitragsaufteilung für Beschäftigte in Sachsen gilt während des Krankengeldbezugs nicht.
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Bevor das Krankengeld greift, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) verpflichtet (§ 3 EFZG). In dieser Zeit erhalten Sie Ihren vollen Lohn weiter. Die Entgeltfortzahlung setzt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen voraus.
Wichtig: Eine weitere Krankheit, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, löst nicht automatisch eine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung aus. Bei einer späteren erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gelten außerdem die Vorerkrankungsregeln des § 3 EFZG.
Rechenbeispiel: 4.000 EUR brutto
Eine Arbeitnehmerin verdient 4.000 EUR brutto monatlich (Steuerklasse I, 1 Kind, keine Einmalzahlungen). Das Netto liegt bei ca. 2.600 EUR.
- Tägliches Regelentgelt: 4.000 / 30 = 133,33 EUR
- 70 % Brutto: 133,33 × 0,7 = 93,33 EUR/Tag
- Tägliches Netto: 2.600 / 30 = 86,67 EUR
- 90 % Netto: 86,67 × 0,9 = 78,00 EUR/Tag
- Tatsächliches Krankengeld: 78,00 EUR/Tag (die 90-%-Netto-Grenze greift)
Das entspricht monatlich 2.340 EUR brutto. Nach Abzug der SV-Beiträge (ca. 12,4 %) bleiben etwa 2.050 EUR netto. Die Versorgungslücke zum regulären Netto beträgt also rund 550 EUR monatlich.
💶Brutto Netto Rechner nutzenDauer des Krankengeldbezugs
Gemäß § 48 SGB V besteht wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ein Krankengeldanspruch. Zeiten, in denen der Anspruch ruht — typischerweise während der Entgeltfortzahlung — werden auf diese Höchstdauer angerechnet. Deshalb zahlt die Krankenkasse in einem durchgehenden Standardfall meist erst nach der Entgeltfortzahlung; die tatsächliche Zahl der Auszahlungstage hängt jedoch von allen anrechenbaren Ruhe- und Bezugszeiten ab.
Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit in einem neuen Dreijahreszeitraum setzt nach § 48 Abs. 2 SGB V voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder Mitglied mit Krankengeldanspruch ist und zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig sowie erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung verfügbar war.
Nach einer Aussteuerung kommen je nach persönlicher Situation unter anderem Arbeitslosengeld, Leistungen nach § 145 SGB III, Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Diese Leistungen entstehen nicht automatisch; die zuständige Stelle prüft die jeweiligen Voraussetzungen.
Krankengeld bei Teilzeit und Selbständigen
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Krankengeld genauso berechnet wie bei Vollzeitkräften. Maßgeblich ist das tatsächliche beitragspflichtige Bruttoentgelt. Da Teilzeitgehälter niedriger sind, fällt auch das Krankengeld entsprechend geringer aus.
Für freiwillig versicherte Selbständige richtet sich die Berechnung nach dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Arbeitseinkommen (§ 47 Abs. 4 SGB V). Wann die Leistung beginnt, hängt davon ab, ob der allgemeine Beitragssatz oder ein Krankengeld-Wahltarif gewählt wurde. Maßgeblich sind deshalb der Versicherungsvertrag und die Auskunft der Krankenkasse.
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Nach langer Krankheit empfiehlt sich die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V, auch bekannt als Hamburger Modell. Dabei kehrt der Versicherte schrittweise mit reduzierter Arbeitszeit an seinen Arbeitsplatz zurück, etwa zunächst 4 Stunden täglich, dann langsam steigernd.
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort. Ob und in welcher Höhe Krankengeld weitergezahlt wird, hängt von den Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Zahlungen des Arbeitgebers ab. Ein ärztlicher Stufenplan sowie die Zustimmung der beteiligten Stellen sind erforderlich.
Für eine Näherung benötigt der Rechner laufendes Brutto und Netto, beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate sowie den Kinderstatus für die Pflegeversicherung. Die verbindliche Berechnung nimmt die Krankenkasse anhand der gemeldeten Entgeltdaten vor.
Quellen und Stand: § 47 SGB V, § 48 SGB V und GKV-Grenzbeträge 2026. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.