Elterngeld für Selbstständige 2026

Für Selbstständige bildet nicht ein Monatsbrutto die Grundlage. Das BEEG arbeitet mit steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, positiven Gewinneinkünften und pauschalierten Abzügen. Einkommen während des Bezugs führt zudem häufig zu einer vorläufigen und später endgültigen Berechnung.

Bemessungszeitraum vor der Geburt

Nach § 2b Abs. 2 BEEG richten sich die Regeln nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt und den dazugehörigen Gewinnermittlungszeiträumen. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr und einer Geburt im Jahr 2026 ist das regelmäßig der Veranlagungszeitraum 2025.

Hat in einem Gewinnermittlungszeitraum ein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vorgelegen, können auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume des davor liegenden abgeschlossenen Veranlagungszeitraums maßgeblich werden. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr oder Mischeinkünften ist der konkrete Zeitraum gesondert zu prüfen.

Positive Gewinne statt Umsatz

§ 2d BEEG erfasst die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Negative Einkünfte einer dieser Einkunftsarten werden nicht mit positiven Einkünften einer anderen dieser Arten verrechnet.

Der Einkommensteuerbescheid liefert grundsätzlich die ausgewiesenen Gewinne. Die Stelle bildet daraus den durchschnittlichen monatlichen Gewinn und anschließend das vereinfachte Elterngeld-Netto. Dieses Ergebnis kann vom tatsächlichen verfügbaren Netto abweichen.

Der maßgebliche Gewinn ist nicht mit dem Umsatz, einem Bruttogehalt oder dem tatsächlichen Auszahlungsnetto gleichzusetzen. Auch die Einkommensteuerberechnung des Betriebs ist kein direkter Ersatz für die BEEG-Rechenschritte.

Wenn der Steuerbescheid noch fehlt

Liegt der erforderliche Steuerbescheid bei Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen nach dem Familienportal beispielsweise mit dem vorherigen Bescheid, einer Einnahmenüberschussrechnung oder einer Bilanz glaubhaft gemacht werden. Die Elterngeldstelle zahlt dann bis zum erforderlichen Nachweis vorläufig.

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Einkommen nach der Geburt

Beim Einkommen nach der Geburt beginnt die Berechnung mit einer Prognose. Die Zahlung erfolgt auf dieser Basis vorläufig; anschließend muss die berechtigte Person das tatsächliche Einkommen nachweisen.

Für die Bezugsmonate verlangt § 2d Abs. 3 BEEG eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen einer Einnahmenüberschussrechnung entspricht. Der Nachweis kann durch Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz erfolgen. Als Betriebsausgaben werden grundsätzlich 25 % der Einnahmen angesetzt; stattdessen können die zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben auf Antrag berücksichtigt werden.

Wer zu viel Elterngeld erhalten hat, muss den Mehrbetrag zurückzahlen; wurde zu wenig gezahlt, wird die Differenz nachgezahlt. Einnahmen und Ausgaben werden zeitlich nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zugeordnet; bei EÜR ist daher insbesondere der Zahlungseingang relevant, bei Bilanzierung der steuerliche Realisationszeitpunkt.

Mischeinkünfte und Arbeitszeit

Bei selbstständigen und nichtselbstständigen Einkünften gilt grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige, sofern nicht die enge 35-Euro-Ausnahme des § 2b Abs. 4 BEEG greift. Während des Bezugs darf die durchschnittliche Erwerbstätigkeit die gesetzliche Grenze von 32 Wochenstunden im Lebensmonat nicht überschreiten.

Rechnergrenze

Kein Brutto-Netto-Kurzweg ersetzt die Berechnung der Elterngeldstelle. Der Rechner kann mit vereinfachten Eingaben nur eine Orientierung liefern. Er kennt weder den verbindlichen Gewinnermittlungszeitraum noch alle Steuermerkmale, Nachweise, Ausklammerungsgründe oder das endgültig festgestellte Einkommen.

Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Maßgeblich sind Gesetz, Unterlagen und Leistungsbescheid. Der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Zeitraum gilt vor der Geburt?
Nach § 2b Abs. 2 BEEG sind grundsätzlich die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr und einer Geburt 2026 ist das regelmäßig 2025.
Zählt Umsatz oder Gewinn?
Maßgeblich sind die positiven Einkünfte beziehungsweise Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Umsatz, Bruttogehalt und tatsächliches Auszahlungsnetto sind keine direkten Bemessungsgrößen.
Was passiert bei Einkommen während des Bezugs?
Mit dem Antrag wird das erwartete Einkommen prognostiziert und die Leistung regelmäßig vorläufig berechnet. Nach dem Bezugszeitraum ist das tatsächliche Einkommen nachzuweisen; Überzahlungen werden zurückgefordert und Unterzahlungen nachgezahlt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vor der Geburt ist regelmäßig der Einkommensteuerbescheid wichtig. Fehlt er, können etwa eine Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz zur Glaubhaftmachung dienen. Für Bezugsmonate wird der tatsächliche Gewinn ebenfalls mit einer geeigneten Gewinnermittlung nachgewiesen.