Elterngeld-Bemessungszeitraum 2026: Regeln und Ausklammerung

Der Bemessungszeitraum legt fest, welches vorgeburtliche Erwerbseinkommen in die Elterngeldberechnung eingeht. § 2b BEEG unterscheidet zwischen nichtselbstständiger Tätigkeit, selbstständiger Tätigkeit und Mischeinkünften.

Nichtselbstständige Tätigkeit: zwölf Kalendermonate

Ausgangspunkt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt. Für die beschäftigte, gebärende Person sind wegen der regelmäßigen Mutterschutz-Ausklammerung typischerweise die zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Mutterschutzfrist beginnt, maßgeblich.

Der Geburtsmonat gehört nicht zum Ausgangszeitraum. Kalendermonate mit einem Ausklammerungsgrund werden übersprungen und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt. Bei der anderen beschäftigten Elternperson bleibt es ohne weitere Ausklammerungsgründe bei den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat.

Welche Monate können ausgeklammert werden?

§ 2b Absatz 1 BEEG nennt Kalendermonate, in denen die berechtigte Person:

  • in den gesetzlich bezeichneten Zeiträumen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
  • während der Schutzfristen nicht beschäftigt werden durfte, Mutterschaftsgeld bezogen hat oder während des Mutterschutzes das gesetzlich bezeichnete private Krankentagegeld bezogen hat,
  • eine maßgeblich schwangerschaftsbedingte Krankheit hatte oder
  • den im Gesetz genannten Wehr- oder Zivildienst geleistet hat.

Für alle Ausklammerungsgründe gilt: Die betroffenen Monate bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, können aber auf Antrag wieder berücksichtigt werden. Ob das im Einzelfall günstig ist, hängt von den tatsächlichen Einkünften und dem anwendbaren Zeitraum ab.

Beispiel: Der Zeitraum kann Lücken haben

Ein Kind wird im Oktober 2026 geboren. Ausgangspunkt ist Oktober 2025 bis September 2026. Angenommen, März bis Mai 2026 fallen wegen einer maßgeblich schwangerschaftsbedingten Krankheit aus und August bis September 2026 wegen Mutterschutz. Dann bestehen die zwölf berücksichtigten Monate aus Mai 2025 bis Februar 2026 sowie Juni und Juli 2026. Der Bemessungszeitraum ist damit nicht zusammenhängend. Die Ausklammerung verschiebt nicht pauschal das gesamte Fenster, sondern ersetzt jeden ausgeschlossenen Monat durch einen weiter zurückliegenden Monat.

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Selbstständige Tätigkeit

Für selbstständiges Erwerbseinkommen sind grundsätzlich die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum bestimmt damit die Gewinnermittlungszeiträume. Bei einer Geburt im Jahr 2026 ist das regelmäßig der Veranlagungszeitraum 2025, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Lag in einem maßgeblichen Gewinnermittlungszeitraum ein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vor, können auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume des vorangegangenen abgeschlossenen Veranlagungszeitraums herangezogen werden. Das ist eine andere Mechanik als das monatsweise Ersetzen bei ausschließlich nichtselbstständigem Einkommen.

Mischeinkünfte und die 35-EUR-Ausnahme

Bei Mischeinkünften gilt die Ausnahme nur bei durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat in beiden gesetzlich genannten Zeiträumen. Ansonsten gilt für Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit grundsätzlich der Zeitraum für Selbstständige; beide Erwerbseinkünfte werden in diesem Zeitraum berücksichtigt. Es gibt kein allgemeines Wahlrecht zwischen zwei beliebigen Zeiträumen.

Auf Antrag kann allein der Beschäftigten-Zeitraum gelten, wenn die zu berücksichtigenden selbstständigen Einkünfte durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat betrugen — und zwar in beiden gesetzlich genannten Zeiträumen. Das Gesetz prüft den maßgeblichen Gewinnermittlungszeitraum vor der Geburt sowie den Zeitraum im Geburtsjahr bis einschließlich des Kalendermonats vor der Geburt. In diesem Ausnahmefall bleibt das selbstständige Einkommen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt.

Erwerbseinkommen ist nicht dasselbe wie das zvE

Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung gehören nicht zum Erwerbseinkommen; sie können aber in das zu versteuernde Einkommen eingehen, das für die Einkommensgrenze nach § 1 Absatz 8 BEEG maßgeblich ist. Die beiden Prüfungen dürfen daher nicht vermischt werden.

Steuerklasse: keine pauschale Sieben-Monats-Frist

Für das vereinfachte Elterngeld-Netto ist grundsätzlich die neueste Steuerklasse im Bemessungszeitraum maßgeblich. Die ältere Steuerklasse wird nur dann verwendet, wenn die ältere Steuerklasse innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat. Ausklammerungen, Wechselzeitpunkt und weitere Abzugsmerkmale können den konkreten Fall beeinflussen; eine starre Empfehlung anhand des Mutterschutzbeginns bildet diese Prüfung nicht verlässlich ab.

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Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Der Beitrag beschreibt die allgemeinen Regeln für Geburten 2026. Abweichende Wirtschaftsjahre, Sonderfälle und Nachweise müssen die Elterngeldstelle individuell einordnen. Maßgeblich ist ihr Bescheid; der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Bemessungszeitraum gilt für Beschäftigte?
Ausgangspunkt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt. Monate mit einem gesetzlichen Ausklammerungsgrund bleiben unberücksichtigt und werden durch weiter zurückliegende Monate ersetzt. Bei einer beschäftigten, gebärenden Person führt die Mutterschutz-Ausklammerung im Regelfall zu den zwölf Monaten vor Beginn des Mutterschutzmonats.
Kann ich auf eine Ausklammerung verzichten?
Ja. § 2b Absatz 1 BEEG erlaubt auf Antrag, Kalendermonate mit den dort genannten Ausklammerungsgründen wieder zu berücksichtigen. Das Wahlrecht ist nicht auf Elterngeldmonate für ein älteres Kind beschränkt.
Welcher Zeitraum gilt bei Mischeinkünften?
Wer im gesetzlichen Prüfzeitraum sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte hatte, wird grundsätzlich nach dem Zeitraum für Selbstständige beurteilt. Nur bei durchschnittlich weniger als 35 EUR selbstständigen Einkünften in beiden gesetzlich genannten Zeiträumen kann auf Antrag allein der Beschäftigten-Zeitraum gelten.
Welche Steuerklasse wird für das Elterngeld-Netto verwendet?
Grundsätzlich ist die neueste Steuerklasse im Bemessungszeitraum maßgeblich. Die ältere Steuerklasse wird verwendet, wenn sie innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat. Ein pauschaler Wechseltermin lässt sich daraus nicht für jeden Fall ableiten.