Elterngeld-Bemessungszeitraum 2026: Regeln und Ausklammerung
Der Bemessungszeitraum legt fest, welches vorgeburtliche Erwerbseinkommen in die Elterngeldberechnung eingeht. § 2b BEEG unterscheidet zwischen nichtselbstständiger Tätigkeit, selbstständiger Tätigkeit und Mischeinkünften.
Nichtselbstständige Tätigkeit: zwölf Kalendermonate
Ausgangspunkt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt. Für die beschäftigte, gebärende Person sind wegen der regelmäßigen Mutterschutz-Ausklammerung typischerweise die zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Mutterschutzfrist beginnt, maßgeblich.
Der Geburtsmonat gehört nicht zum Ausgangszeitraum. Kalendermonate mit einem Ausklammerungsgrund werden übersprungen und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt. Bei der anderen beschäftigten Elternperson bleibt es ohne weitere Ausklammerungsgründe bei den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat.
Welche Monate können ausgeklammert werden?
§ 2b Absatz 1 BEEG nennt Kalendermonate, in denen die berechtigte Person:
- in den gesetzlich bezeichneten Zeiträumen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
- während der Schutzfristen nicht beschäftigt werden durfte, Mutterschaftsgeld bezogen hat oder während des Mutterschutzes das gesetzlich bezeichnete private Krankentagegeld bezogen hat,
- eine maßgeblich schwangerschaftsbedingte Krankheit hatte oder
- den im Gesetz genannten Wehr- oder Zivildienst geleistet hat.
Für alle Ausklammerungsgründe gilt: Die betroffenen Monate bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, können aber auf Antrag wieder berücksichtigt werden. Ob das im Einzelfall günstig ist, hängt von den tatsächlichen Einkünften und dem anwendbaren Zeitraum ab.
Beispiel: Der Zeitraum kann Lücken haben
Ein Kind wird im Oktober 2026 geboren. Ausgangspunkt ist Oktober 2025 bis September 2026. Angenommen, März bis Mai 2026 fallen wegen einer maßgeblich schwangerschaftsbedingten Krankheit aus und August bis September 2026 wegen Mutterschutz. Dann bestehen die zwölf berücksichtigten Monate aus Mai 2025 bis Februar 2026 sowie Juni und Juli 2026. Der Bemessungszeitraum ist damit nicht zusammenhängend. Die Ausklammerung verschiebt nicht pauschal das gesamte Fenster, sondern ersetzt jeden ausgeschlossenen Monat durch einen weiter zurückliegenden Monat.
👶Elterngeld Rechner nutzenSelbstständige Tätigkeit
Für selbstständiges Erwerbseinkommen sind grundsätzlich die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum bestimmt damit die Gewinnermittlungszeiträume. Bei einer Geburt im Jahr 2026 ist das regelmäßig der Veranlagungszeitraum 2025, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Lag in einem maßgeblichen Gewinnermittlungszeitraum ein gesetzlicher Ausklammerungsgrund vor, können auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume des vorangegangenen abgeschlossenen Veranlagungszeitraums herangezogen werden. Das ist eine andere Mechanik als das monatsweise Ersetzen bei ausschließlich nichtselbstständigem Einkommen.
Mischeinkünfte und die 35-EUR-Ausnahme
Bei Mischeinkünften gilt die Ausnahme nur bei durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat in beiden gesetzlich genannten Zeiträumen. Ansonsten gilt für Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit grundsätzlich der Zeitraum für Selbstständige; beide Erwerbseinkünfte werden in diesem Zeitraum berücksichtigt. Es gibt kein allgemeines Wahlrecht zwischen zwei beliebigen Zeiträumen.
Auf Antrag kann allein der Beschäftigten-Zeitraum gelten, wenn die zu berücksichtigenden selbstständigen Einkünfte durchschnittlich weniger als 35 EUR im Kalendermonat betrugen — und zwar in beiden gesetzlich genannten Zeiträumen. Das Gesetz prüft den maßgeblichen Gewinnermittlungszeitraum vor der Geburt sowie den Zeitraum im Geburtsjahr bis einschließlich des Kalendermonats vor der Geburt. In diesem Ausnahmefall bleibt das selbstständige Einkommen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Erwerbseinkommen ist nicht dasselbe wie das zvE
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung gehören nicht zum Erwerbseinkommen; sie können aber in das zu versteuernde Einkommen eingehen, das für die Einkommensgrenze nach § 1 Absatz 8 BEEG maßgeblich ist. Die beiden Prüfungen dürfen daher nicht vermischt werden.
Steuerklasse: keine pauschale Sieben-Monats-Frist
Für das vereinfachte Elterngeld-Netto ist grundsätzlich die neueste Steuerklasse im Bemessungszeitraum maßgeblich. Die ältere Steuerklasse wird nur dann verwendet, wenn die ältere Steuerklasse innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat. Ausklammerungen, Wechselzeitpunkt und weitere Abzugsmerkmale können den konkreten Fall beeinflussen; eine starre Empfehlung anhand des Mutterschutzbeginns bildet diese Prüfung nicht verlässlich ab.
💶Auszahlungsnetto separat berechnenQuellen und Stand
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum, Ausklammerung und Mischeinkünfte
- § 2 BEEG: berücksichtigtes Erwerbseinkommen
- § 2e BEEG: pauschalierte Steuerabzüge
- § 1 BEEG: Einkommensgrenze
- Familienportal des Bundes: Mischeinkünfte und 35-EUR-Ausnahme
- Familienportal des Bundes: Bemessungszeitraum für Selbstständige
- Familienportal des Bundes: Steuerklassenwechsel
Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Der Beitrag beschreibt die allgemeinen Regeln für Geburten 2026. Abweichende Wirtschaftsjahre, Sonderfälle und Nachweise müssen die Elterngeldstelle individuell einordnen. Maßgeblich ist ihr Bescheid; der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.