Lohnfortzahlung und Krankengeld: Was kommt wann?

Im typischen Fall einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen das Entgelt weiter. Besteht danach ein Krankengeldanspruch, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Vorerkrankungszeiten, die Wartezeit im Arbeitsverhältnis und der Versicherungsstatus können den konkreten Übergang verändern.

Entgeltfortzahlung: 6 Wochen volles Gehalt

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre; bei einzelnen Zuschlägen und Überstunden gelten die Regeln des § 4 EFZG.

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EFZG)
  • Die Arbeitsunfähigkeit wurde nicht selbst verschuldet (z. B. nicht durch grob fahrlässiges Verhalten)
  • Eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit liegt vor (bei mehr als 3 Tagen, sofern tariflich oder arbeitsvertraglich nicht anders geregelt)

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch, wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Eine weitere Krankheit, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, startet die Frist nicht neu.

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Was passiert nach der Entgeltfortzahlung?

Im durchgehenden Standardfall endet die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach 42 Kalendertagen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit fort und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann ab dem Folgetag Krankengeld gezahlt werden. Bei anrechenbaren Vorerkrankungen oder anderen Besonderheiten kann der Wechsel früher oder anders verlaufen.

Der Standardfall im Überblick:

  • Tag 1–42: Voller Lohn vom Arbeitgeber (100 % des Bruttogehalts)
  • Ab Tag 43: Krankengeld von der Krankenkasse (70 % Brutto, max. 90 % Netto)

Der Arbeitgeber übermittelt der Krankenkasse die für die Berechnung erforderlichen Entgeltdaten. Krankengeld wird in der Regel für den bereits bescheinigten Zeitraum rückwirkend gezahlt. Versicherte sollten Mitteilungen und Rückfragen ihrer Krankenkasse beachten; Zeitpunkt und Ablauf der ersten Zahlung unterscheiden sich je nach vollständig vorliegenden Daten und Bearbeitung.

Der Einkommenseinbruch: Konkret berechnet

Der Wechsel von Lohnfortzahlung zu Krankengeld führt regelmäßig zu einer Einkommenslücke. Das folgende vereinfachte Beispiel verwendet 3.500 EUR laufendes Brutto, 2.350 EUR laufendes Netto, keine Einmalzahlungen und den Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose:

PhaseMonatswert vor AbzügenAuszahlung (ca.)
Lohnfortzahlung (Woche 1–6)3.500 EUR2.350 EUR
Krankengeld2.115,00 EUR *1.839,90 EUR **

* 90 % von 2.350 EUR begrenzen das Brutto-Krankengeld auf 70,50 EUR pro Tag beziehungsweise 2.115,00 EUR für 30 Tage.
** Tägliche Abzüge, jeweils auf Cent gerundet: RV 6,56 EUR, AV 0,92 EUR und PV 1,69 EUR; Ergebnis 61,33 EUR pro Tag.

Das monatliche Netto-Krankengeld liegt in diesem Beispiel bei rund 1.839,90 EUR. Gegenüber dem angegebenen laufenden Netto von 2.350 EUR beträgt die rechnerische Lücke 510,10 EUR beziehungsweise rund 21,7 %. Andere Entgelt- und Familiendaten führen zu anderen Ergebnissen.

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Meldepflichten: AU-Bescheinigung und eAU

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verbindlich. Der Ablauf hat sich dadurch vereinfacht:

  • Arzt: Übermittelt die AU-Daten elektronisch an die Krankenkasse
  • Krankenkasse: Stellt die eAU-Daten zum Abruf bereit
  • Arbeitgeber: Ruft die eAU elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem ab
  • Arbeitnehmer: Muss den Arbeitgeber nur noch unverzüglich informieren, dass eine AU vorliegt

Für den Fortbestand des Krankengeldanspruchs muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V genügt die Feststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende; Samstage gelten hierfür nicht als Werktage. Planen Sie Folgetermine dennoch früh und klären Sie Sonderfälle unmittelbar mit der Krankenkasse.

Besonderheiten bei befristeten Verträgen

Eine häufige Sorge betrifft Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen: Was passiert, wenn der Vertrag während der Krankheit ausläuft?

  • Der befristete Vertrag endet zum vereinbarten Datum — auch bei Arbeitsunfähigkeit. Krankheit verlängert den Vertrag nicht.
  • Die Entgeltfortzahlung endet mit dem Arbeitsvertrag, auch wenn die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind.
  • Anschließend besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld, sofern der Versicherte weiterhin gesetzlich krankenversichert ist (z. B. über die Pflichtversicherung oder die Nachversicherung nach § 19 Abs. 2 SGB V).
  • Alternativ kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Das Krankengeld geht dem ALG I jedoch vor, solange Arbeitsunfähigkeit besteht.

Mögliche Bausteine für die Finanzplanung

Wie groß die Lücke ausfällt, zeigt erst die individuelle Berechnung. Je nach Situation können folgende Punkte geprüft werden:

  • Krankentagegeldversicherung: Ein bereits bestehender Vertrag kann abhängig von Tarif, Karenzzeit und vereinbartem Tagessatz leisten. Ein Neuabschluss schützt regelmäßig nicht rückwirkend gegen eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit.
  • Liquiditätsplan: Regelmäßige Einnahmen, Fixkosten und den erwarteten Zahlungstermin der Krankenkasse gegenüberstellen.
  • Ausgaben prüfen: Überflüssige Abonnements und variable Kosten vorübergehend reduzieren.
  • Stufenweise Wiedereingliederung: Das Hamburger Modell (§ 74 SGB V) ermöglicht bei medizinischer Eignung eine schrittweise Rückkehr. Ob Krankengeld weitergezahlt und Arbeitsentgelt angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
  • Arbeitgeber-Zuschüsse: Einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen einen Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber vor, der die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn ganz oder teilweise ausgleicht.

Fazit: Frühzeitig informieren und vorbereiten

Der Rechner liefert eine nachvollziehbare Näherung für die Höhe des Krankengelds. Den genauen Beginn, anrechenbare Vorerkrankungszeiten und die verbindliche Leistung ermittelt die Krankenkasse anhand der Versicherungs- und Entgeltdaten.

Quellen und Stand: § 3 EFZG, § 46 SGB V, § 47 SGB V und GKV-Grenzbeträge 2026. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter?
Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, das volle Gehalt für maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) fortzuzahlen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Die Entgeltfortzahlung umfasst das reguläre Gehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen und Zuschläge.
Was passiert, wenn man während der Lohnfortzahlung eine neue Krankheit bekommt?
Tritt während der 6-Wochen-Frist eine neue, unabhängige Erkrankung auf, beginnt für diese neue Krankheit keine neue Lohnfortzahlungsfrist. Die 42 Tage laufen einfach weiter. Eine neue 6-Wochen-Frist entsteht nur, wenn die erste Erkrankung vollständig ausgeheilt war und anschließend eine neue Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eintritt.
Wie hoch ist der Einkommensverlust beim Übergang zum Krankengeld?
Die Lücke hängt von Brutto, Netto, beitragspflichtigen Einmalzahlungen und Kinderstatus ab. Das Brutto-Krankengeld ist durch 70 % des Regelentgelts, 90 % des angepassten Nettoarbeitsentgelts, das laufende Netto und den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Danach werden Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Muss man die Arbeitsunfähigkeit selbst bei der Krankenkasse melden?
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Jahr 2023 übermittelt der Arzt die AU-Daten direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die eAU ebenfalls elektronisch ab. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber lediglich unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Bei Selbstständigen oder freiwillig Versicherten gelten gesonderte Meldefristen.