ALG I 2026 berechnen: Bemessung, 60/67 % und Dauer

Arbeitslosengeld ist eine SGB-III-Versicherungsleistung. Die verbreitete Kurzform „60 oder 67 % vom letzten Netto“ ist nur eine grobe Merkhilfe: Das Gesetz verwendet ein tägliches beitragspflichtiges Bemessungsentgelt, pauschalierte Abzüge und erst danach den Leistungssatz. Diese Seite bildet den gesetzlichen Ablauf ab, ersetzt aber keinen BA-Bescheid.

Vor der Höhe stehen drei Anspruchsfragen

Nach §§ 137 bis 143 SGB III besteht ein Anspruch nur, wenn die Person arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslosigkeit verlangt Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Eine Erwerbstätigkeit unter 15 Wochenstunden kann zulässig bleiben; mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet.

Die Grund-Anwartschaft beträgt zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist. Sie ist nicht auf bezahlte Beschäftigungsmonate beschränkt: Welche Beschäftigungs-, Leistungs-, Erziehungs-, Pflege- oder Antragszeiten Versicherungspflicht auslösen, ist anhand der jeweiligen SGB-III-Norm zu prüfen. Die verkürzte sechsmonatige Anwartschaft gilt nur für den engen §-142-Abs.-2-Fall überwiegend kurz befristeter Beschäftigungen samt Entgeltgrenze.

Berechnung in fünf gesetzlichen Schritten

1. Bemessungszeitraum feststellen

Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen im grundsätzlich einjährigen Bemessungsrahmen. Enthält er weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Rahmen nach § 150 auf zwei Jahre erweitert. Sind auch dort keine 150 Tage feststellbar, greift grundsätzlich die fiktive Bemessung nach § 152 anhand der Zielbeschäftigung und Qualifikationsgruppe.

2. Tägliches Bemessungsentgelt bilden

Berücksichtigt wird abgerechnetes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus den relevanten Beschäftigungen. Nach der BA werden beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld einbezogen; Krankengeld und Abfindungen sind kein solches Bemessungsarbeitsentgelt. Entgelt oberhalb der 2026 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung von 8.450 EUR erhöht die Grundlage nicht.

Das relevante Arbeitsentgelt wird durch die zugehörigen Entgelttage geteilt. Die vereinfachte BA-Darstellung teilt zwölf vollständig berücksichtigte Monatsentgelte durch 365; das ist kein Ersatz für die tatsächlichen Abrechnungszeiträume bei Lücken, Wechseln oder Sonderfällen.

3. Leistungsentgelt pauschal berechnen

§ 153 zieht vom täglichen Bemessungsentgelt eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die nach dem gesetzlichen Programmablaufplan ermittelte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Nicht jeder persönliche Freibetrag wird berücksichtigt. Die maßgebliche Steuerklasse und spätere Klassenwechsel folgen den besonderen Regeln in § 153 Abs. 2 und 3.

4. 60 oder 67 % anwenden

  • 60 % des Leistungsentgelts sind der allgemeine Leistungssatz.
  • 67 % gelten bei mindestens einem Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein Kind der nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe- oder Lebenspartnerperson genügen.

5. Tage statt Kalendermonatslänge

Nach § 154 wird Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird der Monat unabhängig von 28, 29 oder 31 Kalendertagen mit 30 Tagen angesetzt. Eine überschlägige Rechnung ohne BA-Programm kann Steuer- und Rundungsdetails verfehlen.

💶Brutto Netto Rechner nutzen

Bezugsdauer: 6 bis 24 Monate

Wie lange ALG I gezahlt wird, hängt von zwei Faktoren ab: der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren und dem Alter des Arbeitnehmers bei Entstehung des Anspruchs.

Beitragszeit (Monate)AlterBezugsdauer (Monate)
12alle6
16alle8
20alle10
24alle12
30ab 5015
36ab 5518
48ab 5824

Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreichen somit nur Arbeitnehmer, die mindestens 58 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Sperrzeit ist eine Tatbestandsprüfung

Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag löst nicht allein durch seine Bezeichnung automatisch zwölf Wochen Sperrzeit aus. § 159 verlangt eine Lösung oder verursachte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitslosigkeit und keinen wichtigen Grund. Tatsachen aus der eigenen Sphäre müssen dargelegt und nachgewiesen werden.

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen, kann aber nach § 159 Abs. 3 auf sechs oder drei Wochen verkürzt sein. Bei einer zwölfwöchigen Arbeitsaufgabe-Sperrzeit mindert § 148 die Anspruchsdauer grundsätzlich um die Sperrzeittage, mindestens jedoch um ein Viertel. Vor einer nicht mehr rückgängig zu machenden Vertragsentscheidung sollte die konkrete BA-Bewertung eingeholt werden.

Arbeitsuchend, arbeitslos und Antrag sind nicht dasselbe

  • Arbeitsuchendmeldung nach § 38: spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses; liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
  • Arbeitslosmeldung: eigenständige Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Sie muss spätestens zum Eintritt der Arbeitslosigkeit wirksam sein; Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht rückwirkend geleistet.
  • Antrag und Unterlagen: Arbeitsbescheinigungen, Kind-Nachweis, Steuermerkmale und weitere Angaben beeinflussen Prüfung und Berechnung. Der BA-Bescheid ist maßgeblich.
⏱️Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 nutzen

Nach oder neben ALG: Grundsicherung seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die SGB-II-Leistung Grundsicherungsgeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende; sie löste das Bürgergeld ab. Sie ist keine Fortsetzung der ALG-Berechnung, sondern eine bedürftigkeitsabhängige Leistung des Jobcenters. Ein Anspruch kann nach Auslaufen des ALG oder bei nicht bedarfsdeckendem ALG bestehen, setzt aber eine eigene Prüfung von Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Vermögen und weiteren Voraussetzungen voraus.

Die eingebetteten Rechner modellieren Lohnabzüge beziehungsweise Kurzarbeitergeld, nicht den verbindlichen ALG-Anspruch. Für eine individuelle Orientierung ist der offizielle Arbeitslosengeld-Rechner der BA näher am gesetzlichen Programmablauf; auch dessen Ergebnis ersetzt keinen Bescheid.

Offizielle Quellen

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Leistungsberatung. Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter entscheidet verbindlich über Status, Anspruch, Höhe, Dauer, Sperrzeit und Grundsicherung.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent vom Netto bekommt man als Arbeitslosengeld?
Nicht 60 oder 67 % des tatsächlichen letzten Nettogehalts. § 149 SGB III wendet 60 % beziehungsweise bei einem Kind nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG 67 % auf das pauschal berechnete Leistungsentgelt an. Dieses entsteht aus dem täglichen Bemessungsentgelt nach Abzug der 20-%-Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld I?
Die Bezugsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer der letzten fünf Jahre und dem Alter bei Entstehung des Anspruchs ab. Sie reicht von 6 Monaten (12 Monate Beitragszeit) bis 24 Monaten (48 Monate Beitragszeit und mindestens 58 Jahre alt).
Was ist die Anwartschaftszeit für ALG I?
Die Grundregel in § 142 SGB III verlangt innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Das ist weiter als nur Beschäftigung; ob eine andere Zeit Versicherungspflicht auslöst, folgt aus §§ 25, 26 und 28a. Für überwiegend im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristete Beschäftigungen gibt es nur bei allen zusätzlichen §-142-Abs.-2-Bedingungen eine verkürzte sechsmonatige Anwartschaft.
Was passiert bei Eigenkündigung?
Eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt nach § 159 SGB III voraus, dass die Person das Beschäftigungsverhältnis löst oder seine Lösung verursacht, dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführt und keinen wichtigen Grund hat. Sie kann gesetzlich auf sechs oder drei Wochen verkürzt sein. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindert § 148 die Anspruchsdauer grundsätzlich mindestens um ein Viertel. Die Agentur prüft Anlass, Kausalität, Nachweise und wichtige Gründe im Einzelfall.

Ähnliche Rechner

Ratgeber zum Thema