Kurzarbeitergeld 2026: Berechnung und Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld soll bei einem vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfall Beschäftigung sichern. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt 60 % oder 67 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Anspruch und Betrag richten sich nach dem SGB III, der Arbeitgeberabrechnung und der amtlichen Tabelle 2026.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 95 ff. SGB III. Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an die Beschäftigten aus und beantragt die Erstattung bei der Agentur.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bilden eine zentrale Einnahme des BA-Haushalts. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede KUG-Ausgabe in jedem Haushaltsjahr ausschließlich aus laufenden Beiträgen finanziert wird. Bundeszuschüsse oder Darlehen können Finanzierungslücken des Gesamthaushalts ausgleichen.
Voraussetzungen für reguläres KUG
Die §§ 95 bis 99 SGB III verlangen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig:
- Erheblicher Arbeitsausfall: wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis verursachen einen Entgeltausfall.
- Vorübergehend und unvermeidbar: Der Betrieb muss zumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung des Ausfalls nutzen.
- Drittelerfordernis: Im Anspruchsmonat hat grundsätzlich mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung jeweils mehr als 10 % Entgeltausfall.
- Betriebliche Voraussetzung: Im Betrieb oder der Betriebsabteilung ist mindestens eine Person beschäftigt.
- Persönliche Voraussetzung: Die versicherungspflichtige Beschäftigung wird fortgesetzt; nach Ausspruch einer Kündigung besteht grundsätzlich kein KUG-Anspruch mehr.
- Anzeige: Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz an.
Minijobber und andere nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Personen erhalten kein KUG. Für Auszubildende, neu eingestellte Personen, Leiharbeit, Krankheit oder Mutterschutz gelten besondere Regeln; der einfache Rechner prüft diese nicht.
60 % oder 67 % — welcher Satz gilt?
Leistungssatz 2 beträgt 60 %. Leistungssatz 1 beträgt 67 % und setzt voraus, dass beim Arbeitslosengeld der erhöhte Leistungssatz erfüllt wäre. Die BA ordnet den erhöhten Satz regelmäßig anhand eines Kinderfreibetragszählers von mindestens 0,5 in den Lohnsteuermerkmalen oder einer entsprechenden Bescheinigung zu.
Die pandemiebedingten Erhöhungen auf 70/77 % ab dem vierten und 80/87 % ab dem siebten Bezugsmonat gelten 2026 nicht mehr.
Amtliche Berechnung aus Soll und Ist
Die Nettoentgeltdifferenz nach § 106 SGB III ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Für die Praxis stellt die BA eine Tabelle bereit:
- Soll- und Ist-Entgelt werden der jeweiligen 20-EUR-Tabellenstufe zugeordnet; 2026 endet die Tabelle bei 8.450 EUR.
- Steuerklasse und Leistungssatz bestimmen den rechnerischen Tabellenwert für jedes Entgelt.
- Tabellenwert Ist wird von Tabellenwert Soll abgezogen.
Offizielles BA-Beispiel
Für 2.500 EUR Soll-Entgelt, 1.250 EUR Ist-Entgelt, Steuerklasse III und Leistungssatz 1 nennt die BA-Tabelle:
- rechnerischer Soll-Wert: 1.340,00 EUR
- rechnerischer Ist-Wert: 675,36 EUR
- Kurzarbeitergeld: 664,64 EUR
Die Tabellenwerte sind Rechengrößen für das KUG. Der Ist-Wert von 675,36 EUR ist nicht automatisch das tatsächliche Netto aus 1.250 EUR Bruttolohn. Ein „Gesamtnetto“ darf deshalb nicht einfach als Ist-Tabellenwert plus KUG ausgegeben werden.
⏱️Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 nutzenWas gehört in Soll- und Ist-Entgelt?
Das Soll-Entgelt ist grundsätzlich das beitragspflichtige Brutto, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat erzielt worden wäre. Entgelt für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleiben außen vor.
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Brutto im Anspruchsmonat. Entgelt für Mehrarbeit und anrechenbarer Verdienst aus einer während des KUG-Bezugs aufgenommenen Tätigkeit können das Ist-Entgelt erhöhen. Einmalzahlungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Bezugsdauer bis Ende 2026
§ 104 SGB III sieht grundsätzlich höchstens zwölf Monate vor. Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung verlängert die mögliche Dauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Die Verordnung garantiert keinem Betrieb 24 Monate; Anspruchsvoraussetzungen müssen in jedem Monat vorliegen.
Wird der Bezug für mindestens drei zusammenhängende Monate unterbrochen und liegen später erneut die Voraussetzungen vor, beginnt eine neue Bezugsdauer und eine neue Anzeige ist erforderlich.
Sozialversicherung während Kurzarbeit
- Ist-Entgelt: Auf den tatsächlich gezahlten Lohn tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge nach den normalen Regeln.
- Ausfallentgelt: Für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird grundsätzlich ein fiktives Entgelt von 80 % der Brutto-Differenz herangezogen. Die darauf entfallenden Beiträge trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein.
- Arbeitslosenversicherung: Auf das fiktive Ausfallentgelt fällt kein zusätzlicher Beitrag zur Arbeitslosenversicherung an.
Die Rentenanwartschaft kann trotz der fiktiven Beitragsbasis niedriger wachsen als bei unverändertem Vollzeitentgelt. Ein pauschales Versprechen „voller Anwartschaften“ wäre daher unzutreffend.
Steuer und Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber über § 32b EStG den Steuersatz auf anderes steuerpflichtiges Einkommen. Bei Arbeitnehmern führt eine Summe von mehr als 410 EUR einschlägiger Lohnersatzleistungen grundsätzlich zur Pflichtveranlagung. Eine Nachzahlung ist möglich, aber nicht automatisch; auch eine Erstattung kann entstehen.
Anzeige, Auszahlung und Erstattung
- Der Betrieb führt Kurzarbeit auf arbeitsrechtlicher Grundlage ein und zeigt den erheblichen Arbeitsausfall an.
- Der Arbeitgeber berechnet Lohn und KUG für den Anspruchsmonat und zahlt beides aus.
- Er beantragt innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
- Die Agentur prüft Anzeige, Anspruch und Abrechnung; vorläufige Zahlungen können später korrigiert werden.
Fazit
Kurzarbeitergeld ist keine Prozentrechnung aus dem tatsächlichen Netto. Maßgeblich sind Soll- und Ist-Entgelt, amtliche Tabellenwerte, Steuerklasse und der zutreffende Leistungssatz. Der Rechner bildet diese Tabelle für Standardfälle ab; die verbindliche Entscheidung und Abrechnung bleiben bei Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit.
Quellen und Stand: §§ 95 ff. SGB III, § 105 SGB III, § 106 SGB III, BA-Tabelle 2026, BA-Merkblatt 8a und 4. KugBeV. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.