bAV und Krankengeld: BSG-Entscheidung zur Entgeltumwandlung
Wer Bruttoentgelt beitragsfrei in eine betriebliche Altersversorgung umwandelt, reduziert damit grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlagen des Krankengeldes. Das Bundessozialgericht hat 2024 den gemeinsamen Entgeltbegriff für Regelentgelt und Nettoarbeitsentgelt bestätigt — die exakte Leistung bleibt dennoch eine individuelle Berechnung.
Was hat das BSG geklärt?
Im Verfahren B 3 KR 3/23 R entschied das Bundessozialgericht am 12. Dezember 2024, dass eine beitragsfreie Entgeltumwandlung nicht nur beim Regelentgelt, sondern auch beim krankengeldrechtlichen Nettoarbeitsentgelt abzuziehen ist. § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V verweist für das Nettoarbeitsentgelt auf die entsprechende Berechnung des Regelentgelts; ohne besondere gesetzliche Ausnahme gilt derselbe Entgeltbegriff.
Das Gericht legte im konkreten Verfahren die endgültige Leistungshöhe nicht selbst fest. Es verwies die Sache zurück, weil Feststellungen zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen fehlten und Arbeitgeberangaben voneinander abwichen. Die Rechtsfrage zum Entgeltbegriff ist geklärt; die Cent-genaue Auswirkung bleibt von den tatsächlichen Entgeltdaten abhängig.
Die zwei Grenzen des Krankengeldes
Für laufendes Arbeitsentgelt vergleicht die Krankenkasse grundsätzlich:
- 70 % des Regelentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und
- 90 % des angepassten Nettoarbeitsentgelts.
Der niedrigere Wert ist das Brutto-Krankengeld, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag. Beitragsfreie Entgeltumwandlung kann beide Ausgangswerte mindern. Wie stark die Netto-Grenze sinkt, lässt sich nicht allein aus dem umgewandelten Bruttobetrag ableiten, weil die Umwandlung zugleich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verändert.
Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen
Das Beispiel zeigt nur die Rechenlogik. Unterstellt werden ein laufendes Brutto von 4.000 EUR ohne Umwandlung, 300 EUR beitragsfreie Entgeltumwandlung und bereits ermittelte krankengeldrechtliche Nettoarbeitsentgelte von 2.600 EUR beziehungsweise 2.430 EUR.
| Berechnung | Ohne Umwandlung | Mit 300 EUR Umwandlung |
|---|---|---|
| Beitragspflichtiges Brutto/Monat | 4.000 EUR | 3.700 EUR |
| 70 % des Tages-Regelentgelts | 93,33 EUR | 86,33 EUR |
| Nettoarbeitsentgelt/Monat | 2.600 EUR | 2.430 EUR |
| 90 % des Tages-Nettoentgelts | 78,00 EUR | 72,90 EUR |
| Brutto-Krankengeld/Tag | 78,00 EUR | 72,90 EUR |
Unter diesen Annahmen beträgt der Unterschied 5,10 EUR pro Kalendertag oder 153 EUR in einem 30-Tage-Vergleich. Das ist kein allgemeiner Faktor: Andere Steuerdaten, Sozialversicherungswerte, Einmalzahlungen oder eine andere wirksame Grenze verändern den Abstand.
🏥Krankengeld-Rechner nutzenFür eine Orientierung müssen als laufendes Brutto das beitragspflichtige Entgelt nach der Entgeltumwandlung und als Netto das krankengeldrechtlich relevante Nettoarbeitsentgelt verwendet werden. Die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers und die Krankenkasse bleiben maßgeblich.
Was gilt für Einmalzahlungen?
Beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten können die 90-%-Grenze nach § 47 SGB V erhöhen. Im BSG-Fall wurde eine später gezahlte Einmalleistung nicht berücksichtigt, weil sie im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hatte. Zeitpunkt und Beitragspflicht müssen daher getrennt von der laufenden Entgeltumwandlung geprüft werden.
Kann die Entgeltumwandlung pausiert werden?
Während des Krankengeldbezugs fehlt regelmäßig laufendes Arbeitsentgelt, aus dem weiter umgewandelt werden könnte. Ob Beiträge ruhen, privat fortgeführt oder nachgezahlt werden können, richtet sich nach Versorgungszusage, Durchführungsweg und Versicherungsbedingungen.
Eine Änderung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hebt die bereits festgelegte Bemessungsgrundlage des Krankengeldes regelmäßig nicht rückwirkend an. Wer die Vereinbarung für künftige Entgeltzeiträume ändern möchte, muss dies mit Arbeitgeber und Versorgungsträger klären.
Arbeitgeberzuschuss richtig einordnen
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht grundsätzlich einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts vor, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss kann deshalb durch die tatsächliche Ersparnis begrenzt sein. Zudem lässt das Betriebsrentengesetz tarifvertragliche Abweichungen zu.
Für die persönliche Entscheidung vergleichen
- Höhe und Bedingungen des Arbeitgeberzuschusses
- Steuer- und Beitragswirkung während der Ansparphase
- Kosten, Garantien und Anlagechancen des Vertrags
- Besteuerung und Krankenversicherungsbeiträge in der Leistungsphase
- Auswirkungen auf Krankengeld und andere Entgeltersatzleistungen
- Liquiditätsbedarf und vorhandene Absicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit
Aus der möglichen Krankengeldminderung folgt weder eine pauschale Empfehlung gegen noch für die bAV. Eine belastbare Entscheidung braucht eine Gesamtrechnung mit den individuellen Vertrags- und Entgeltdaten.
Fazit
Die BSG-Entscheidung bestätigt: Beitragsfreie Entgeltumwandlung wirkt grundsätzlich auf Regelentgelt und Nettoarbeitsentgelt. Sie rechtfertigt aber keinen pauschalen Abzug von 70 % des Umwandlungsbetrags und keine allgemeine Aussage zur Vorteilhaftigkeit einer bAV. Die verbindliche Krankengeldhöhe ergibt sich aus den vollständigen Entgeltdaten.
Quellen und Stand: BSG, B 3 KR 3/23 R, Terminbericht, § 47 SGB V und § 1a BetrAVG. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.