Krankengeld-Dynamisierung 2026: Zeitpunkt und Faktor
Bei längerem Krankengeldbezug kann sich der Tagessatz erhöhen. Maßgeblich ist nicht pauschal der 1. Juli, sondern der persönliche Anpassungstag ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums. Für Anpassungen seit dem 1. Juli 2026 gilt der Faktor 1,0453.
Die gesetzliche Regel in § 70 SGB IX
§ 70 SGB IX koppelt die Berechnungsgrundlage von Krankengeld und weiteren Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Die Anpassung wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums geprüft.
Der Mechanismus folgt damit der Lohnentwicklung und ist kein unmittelbarer Inflationsausgleich. Ist der errechnete Faktor nicht größer als 1,0000, wird die Leistung nicht abgesenkt, aber auch nicht erhöht.
Welcher Faktor gilt 2026?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Faktor jährlich zum 30. Juni im Bundesanzeiger bekannt. Er gilt für individuelle Anpassungstage in den folgenden zwölf Monaten:
| Individueller Anpassungstag | Faktor | Steigerung |
|---|---|---|
| 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 | 1,0533 | 5,33 % |
| 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 | 1,0453 | 4,53 % |
Die beiden Daten erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Der persönliche Anpassungstag bestimmt, wann neu gerechnet wird; der zu diesem Zeitpunkt gültige Faktor bestimmt, wie stark die Berechnungsgrundlage steigt.
So wird der persönliche Anpassungstag bestimmt
Bei monatlich abgerechneten Beschäftigten ist der Bemessungszeitraum regelmäßig der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit. Endet dieser Zeitraum beispielsweise am 31. Juli 2025, ist der erste Anpassungstag der 1. August 2026. Dann gilt der seit 1. Juli 2026 maßgebliche Faktor 1,0453.
Eine Erkrankung muss deshalb keinen 1. Juli „überspannen“. Auch Anpassungstage im August, November oder März sind möglich. Voraussetzung ist, dass an diesem Tag noch eine anpassungsfähige Entgeltersatzleistung besteht.
🏥Krankengeld-Rechner nutzenVereinfachtes Rechenbeispiel
Ein Brutto-Krankengeld von 80,00 EUR pro Tag wird am 1. August 2026 erstmals angepasst. Vor der Prüfung weiterer Grenzen ergibt sich:
- 80,00 EUR × 1,0453 = 83,62 EUR Brutto-Krankengeld pro Tag
- Erhöhung: 3,62 EUR pro Tag
- 30-Tage-Vergleichswert: 108,60 EUR mehr brutto
Die Krankenkasse berücksichtigt anschließend die gesetzlichen Höchstgrenzen und berechnet die Sozialversicherungsbeiträge aus den angepassten Werten. Der tatsächliche Nettozuwachs ist daher niedriger als die Bruttoerhöhung.
Grenze durch das Höchstkrankengeld
Auch nach einer Anpassung darf das Krankengeld 2026 höchstens 135,63 EUR brutto pro Kalendertag betragen. Dieser Wert entspricht 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze von 193,75 EUR. Liegt der angepasste Wert darüber, wird er auf den Höchstbetrag begrenzt.
Zusammenhang mit der 78-Wochen-Grenze
Wegen derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch nach § 48 SGB V auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. In einem durchgehenden Standardfall kann daher typischerweise eine Anpassung erreicht werden. Ruhe- und frühere Bezugszeiten beeinflussen jedoch den konkreten Verlauf; der Rechner bestimmt weder Anpassungs- noch Aussteuerungsdatum.
Was im Bescheid geprüft werden kann
- Welcher Entgeltabrechnungszeitraum wurde als Bemessungszeitraum verwendet?
- Ist der Anpassungstag genau ein Jahr nach dessen Ende angesetzt?
- Wurde der an diesem Tag geltende Faktor verwendet?
- Wurden Höchstbetrag und Beiträge nachvollziehbar neu berechnet?
Bei Unklarheiten sollte zunächst eine Berechnungsaufstellung bei der Krankenkasse angefordert werden. Frist und Form eines möglichen Rechtsbehelfs stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Quellen und Stand: § 70 SGB IX, Deutsche Rentenversicherung: Anpassungsfaktoren und § 47 SGB V. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.