Krankengeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt
Gesetzliches Krankengeld ist steuerfrei. Es kann über den Progressionsvorbehalt dennoch die Einkommensteuer auf andere Einkünfte erhöhen. Entscheidend sind der besondere Steuersatz nach § 32b EStG und Ihre gesamte Jahresveranlagung — nicht eine pauschale „Krankengeldsteuer“.
Steuerfrei, aber für den Steuersatz relevant
§ 3 Nr. 1a EStG stellt Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung steuerfrei. § 32b EStG bezieht es jedoch in die Ermittlung eines besonderen Steuersatzes ein. Vereinfacht läuft die Berechnung so:
- Ausgangspunkt ist das zu versteuernde Einkommen ohne Krankengeld.
- Für die Steuersatzermittlung wird dieses Einkommen um die relevante Leistung erhöht.
- Die tarifliche Einkommensteuer auf diesen erhöhten Betrag wird durch den erhöhten Betrag geteilt.
- Der so ermittelte besondere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen ohne Krankengeld angewendet.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von der Leistung nur abgezogen, soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wurde. Deshalb kann eine reine Addition von „zvE plus Krankengeld“ im Einzelfall zu grob sein.
Vereinfachtes Rechenbeispiel mit dem Tarif 2026
Die folgende Modellrechnung unterstellt eine Einzelveranlagung, ein zu versteuerndes Einkommen von 18.000 EUR und 12.000 EUR Krankengeld. Alle persönlichen Abzüge seien bereits im zvE berücksichtigt; auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sei durch den Arbeitslohn vollständig ausgeschöpft.
| Schritt | Vereinfachtes Ergebnis |
|---|---|
| Einkommen für den besonderen Steuersatz | 30.000 EUR |
| Tarifsteuer 2026 auf 30.000 EUR | 4.217 EUR |
| Besonderer Steuersatz | rund 14,06 % |
| Steuer auf 18.000 EUR mit Progressionsvorbehalt | rund 2.530 EUR |
| Tarifsteuer 2026 auf 18.000 EUR ohne Progressionsvorbehalt | 1.083 EUR |
In diesem bewusst vereinfachten Beispiel erhöht der Progressionsvorbehalt die tarifliche Einkommensteuer um rund 1.447 EUR. Die tatsächliche Veranlagung kann wegen weiterer Einkünfte, Abzüge, Zusammenveranlagung, Rundungsregeln und anderer Progressionsleistungen deutlich abweichen.
📑Einkommensteuer Rechner nutzenDer Einkommensteuerrechner zeigt den normalen Tarif 2026. Er ersetzt keine Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG.
Welche weiteren Leistungen zählen?
Zu den in § 32b EStG genannten Leistungen gehören neben Krankengeld unter anderem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Verletztengeld und Übergangsgeld. Für die 410-EUR-Grenze bei Arbeitnehmern ist grundsätzlich die Summe der einschlägigen Leistungen maßgeblich.
Abgabepflicht und mögliches Ergebnis
Wer Arbeitslohn bezogen hat und im Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 EUR der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfassten Leistungen erhalten hat, wird grundsätzlich pflichtveranlagt. Die Grenze ist keine Steuerfreigrenze für das Krankengeld, sondern ein Kriterium für die Veranlagungspflicht.
Eine Nachzahlung ist möglich, aber nicht automatisch. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer kann höher oder niedriger als die endgültige Jahressteuer sein. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, die Veranlagungsart von Ehegatten und weitere Einkünfte wirken ebenfalls auf das Ergebnis.
Elektronische Meldung der Krankenkasse
Die Krankenkasse muss die für den Progressionsvorbehalt benötigten Daten grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Leistungsbescheinigung hilft beim Abgleich mit der vorausgefüllten Steuererklärung. Stimmen Betrag oder Zeitraum nicht, sollte die Krankenkasse die Meldung korrigieren; die konkrete Erfassungsstelle kann sich zwischen Steuerformularen und Softwareversionen ändern.
Vier-Prozent-Kürzung bei GKV-Beiträgen
Bei Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung wird für den Sonderausgabenabzug grundsätzlich der Teil herausgerechnet, der den Krankengeldanspruch finanziert. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sieht hierfür regelmäßig eine pauschale Kürzung um 4 % vor, wenn aus den Beiträgen ein Krankengeldanspruch entstehen kann. Diese Regel betrifft den Beitragsabzug und ist vom tatsächlichen Krankengeldbezug zu unterscheiden.
Praktische Vorbereitung
- Leistungsbescheinigung der Krankenkasse mit den vorausgefüllten Daten abgleichen.
- Andere Progressionsleistungen des Jahres vollständig erfassen.
- Abziehbare Aufwendungen nur mit tatsächlichen, belegbaren Beträgen ansetzen.
- Für eine mögliche Nachzahlung Liquidität zurücklegen, ohne von einem festen Prozentsatz auszugehen.
- Bei mehreren Leistungen, Selbstständigkeit oder Auslandsbezug steuerlichen Rat einholen.
Fazit
Krankengeld bleibt steuerfrei, kann aber den Steuersatz auf anderes Einkommen erhöhen. Die Wirkung lässt sich nur aus der vollständigen Jahresveranlagung zuverlässig bestimmen. Besonders wichtig sind die korrekte elektronische Meldung, die Summe aller Progressionsleistungen und die Abgabepflicht bei Arbeitnehmern oberhalb der 410-EUR-Grenze.
Quellen und Stand: § 3 EStG, § 10 EStG, § 32b EStG und § 46 EStG. Tarifwerte 2026 nach § 32a EStG. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.