Midijob-Rente 2026: Beiträge und Entgeltpunkte
Beim Midijob müssen zwei Rechenwege getrennt werden: Die laufenden Beiträge basieren auf reduzierten Bemessungsgrundlagen; die rentenrechtlichen Entgeltpunkte werden seit Juli 2019 aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Genau diese Trennung verhindert, dass ein niedriger Arbeitnehmerbeitrag automatisch zu weniger Rentenbewertung führt.
Wann liegt 2026 ein Midijob vor?
Das regelmäßige Gesamtarbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung muss monatlich zwischen 603,01 EUR und 2.000,00 EUR liegen. Maßgeblich ist nicht einfach ein zufälliger einzelner Abrechnungsmonat, sondern die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Entgelts.
Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen sind für die Bereichsprüfung grundsätzlich zusammenzurechnen. Bei mehreren Arbeitgebern wird das beitragspflichtige Entgelt anschließend aufgeteilt; die vereinfachten Ein-Arbeitgeber-Beispiele auf dieser Seite reichen dafür nicht aus.
Die Übergangsbereichsregeln gelten nicht für jede versicherte Tätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung nennt unter anderem Berufsausbildung, bestimmte Praktika und duale Studiengänge, FSJ/BFD, bestimmte fiktive Entgelte sowie Fälle, in denen ein regulär höheres Entgelt nur durch Kurzarbeit oder witterungsbedingten Ausfall unter 2.000 EUR sinkt.
Zwei Beitragsbasen mit Faktor F 0,6619
Der Faktor F beträgt 2026 0,6619. Mit AE als tatsächlichem Monatsentgelt des unterstützten Standardfalls ergeben sich aus § 20 Absatz 2a SGB IV die beiden ungerundeten Rechengrößen:
Arbeitnehmerbasis: 1,43163922691 × AE − 863,2784538207
Aus der ersten Basis wird der Gesamtbeitrag des jeweiligen Versicherungszweigs bestimmt. Aus der zweiten folgt der Arbeitnehmerbeitrag. Der Arbeitgeberbeitrag ist anschließend die Differenz zwischen Gesamt- und Arbeitnehmerbeitrag. Darum ist er am unteren Rand nicht einfach 9,3 Prozent des tatsächlichen Bruttos.
Bei der Rentenversicherung werden zunächst 9,3 Prozent der Gesamtbeitragsbasis auf Cent gerundet und verdoppelt. Der Arbeitnehmeranteil sind 9,3 Prozent der Arbeitnehmerbasis; der Arbeitgeber übernimmt den Rest. Eine vorzeitige Rundung der Bemessungsgrundlagen kann das Ergebnis um einen Cent verfälschen.
📊Alle Sozialversicherungszweige im Standardfall berechnenKorrigierte Rentenbeiträge und Entgeltpunkte
Die Tabelle wird beim Build mit denselben getesteten Rechenmodulen erzeugt wie der Midijob- und Rentenrechner. Sie unterstellt zwölf gleiche Beschäftigungsmonate im Jahr 2026. Die Entgeltpunkte verwenden das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944,00 EUR.
| Brutto/Monat | RV Arbeitnehmer | RV Arbeitgeber | RV gesamt | EP/12 Monate |
|---|---|---|---|---|
| 650,00 € | 6,26 € | 78,00 € | 84,26 € | 0,150162 |
| 900,00 € | 39,54 € | 98,00 € | 137,54 € | 0,207916 |
| 1.300,00 € | 92,80 € | 130,00 € | 222,80 € | 0,300323 |
| 1.600,00 € | 132,74 € | 154,00 € | 286,74 € | 0,369629 |
| 1.900,00 € | 172,69 € | 177,99 € | 350,68 € | 0,438934 |
| 2.000,00 € | 186,00 € | 186,00 € | 372,00 € | 0,462036 |
Die früher leicht falsch abzulesenden Zwischenwerte sind damit eindeutig: Bei 650,00 EUR beträgt der Arbeitnehmeranteil 6,26 EUR, bei 900,00 EUR sind es 39,54 EUR, bei 1.600,00 EUR sind es 132,74 EUR und bei 1.900,00 EUR sind es 172,69 EUR.
Beim Beispiel mit 1.300,00 EUR zahlt der Arbeitnehmer 92,80 €, der Arbeitgeber 130,00 €; zusammen sind das 222,80 €. Für zwölf Monate ergeben sich beim vorläufigen 2026er Durchschnittsentgelt 0,300323 Entgeltpunkte.
Warum die Rentenbewertung trotzdem das volle Entgelt verwendet
§ 70 Abs. 1a SGB VI bestimmt seit 1. Juli 2019, dass Entgeltpunkte für Beschäftigungen im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Die geringeren Beitragsbasen aus § 20 SGB IV bleiben für die Beitragshöhe relevant, werden aber nicht als niedrigeres Entgelt in diese Entgeltpunkteformel übernommen.
Die Arbeitnehmerentlastung ist keine staatliche Zahlung auf das Rentenkonto. Sie entsteht durch die gesetzliche Beitragstragung: Der Arbeitnehmeranteil ist reduziert, der Arbeitgeberanteil ergibt sich als Rest des Gesamtbeitrags. § 70 SGB VI sorgt separat dafür, dass die Rentenbewertung auf dem tatsächlichen Entgelt beruht.
Seit Juli 2019 ist deshalb kein Verzicht auf die Beitragsreduzierung mehr nötig oder vorgesehen, um das volle Arbeitsentgelt für diese Bewertung zu erhalten. Das unterscheidet heutige Übergangsbereichszeiten von älteren Gleitzonenzeiten vor Juli 2019.
Was „volle Entgeltpunkte“ nicht verspricht
Die Bewertung aus dem tatsächlichen Entgelt ist keine konkrete spätere Rente. Ob überhaupt ein Rentenanspruch besteht und wie hoch er ausfällt, hängt unter anderem von der erfüllten Wartezeit, allen Versicherungszeiten, der Rentenart, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor, dem bei Rentenbeginn geltenden aktuellen Rentenwert und späteren Abzügen ab.
Auch die gezeigten 2026er Entgeltpunkte sind eine klar begrenzte Jahresorientierung. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird je nach Rentenbeginn nach den gesetzlichen Regeln verwendet; andere Kalenderjahre haben andere Durchschnittsentgelte. Schwankende Löhne, Teiljahre und Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfordern eine passende Einzelrechnung.
👴Rentenprojektion mit vorhandenen Entgeltpunkten modellierenAmtliche Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Übergangsbereich, Formeln und Rentenbewertung
- Deutsche Rentenversicherung: Voraussetzungen und ausgeschlossene Fälle
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich und Beitragsbasen
- § 70 Absatz 1a SGB VI: Entgeltpunkte aus dem Arbeitsentgelt
- § 2 BVV: Beitragsberechnung und Rundung
- Deutsche Rentenversicherung: Entgeltpunkte und vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Minijobs und Midijobs als Bausteine für die Rente
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beitragsbeispiele gelten für einen bestätigten Standardfall der allgemeinen Rentenversicherung und ersetzen keine Status-, Abrechnungs- oder Leistungsentscheidung.