Freiwillige Arbeitslosenversicherung 2026: Antrag und Beitrag

Die umgangssprachlich freiwillige Arbeitslosenversicherung heißt im Gesetz „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Diese Seite erklärt den Standardfall einer neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit. Sie verspricht weder einen Antragserfolg noch einen festen Arbeitslosengeldbetrag und bewertet nicht, ob der Schutz wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 28a SGB III: zwei Ebenen des Zugangs

Für den hier behandelten Fall muss eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und mit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Daneben muss genau geprüft werden, ob mindestens eine der beiden Vorversicherungsalternativen erfüllt ist:

  • Innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach SGB III gestanden haben; die Monate müssen nicht aus einer unmittelbar vorherigen Beschäftigung stammen.
  • Oder unmittelbar vor Aufnahme Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach SGB III gehabt haben. Ein tatsächlicher ALG-Zahlbetrag ist nicht die einzige gesetzliche Alternative.

Der aktuelle § 28a nennt außerdem qualifizierte Auslandsbeschäftigung außerhalb EU/EWR/Schweiz, Elternzeit und bestimmte berufliche Weiterbildung. Pflegepersonen gehören nicht zu dieser aktuellen Aufzählung. Vorrangige Versicherungspflicht, etwa aus einer nicht geringfügigen Beschäftigung, oder Versicherungsfreiheit kann das Antragsverhältnis ausschließen. Ein Minijob schließt es nach den BA-Hinweisen nicht allein aus.

Dreimonatsfrist und Nachweise

Der Antrag muss grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die BA bezeichnet dies als Ausschlussfrist. § 28a enthält eine Sonderregel, falls nur vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit die Begründung zunächst verhindert: Dann läuft die Dreimonatsfrist ab Wegfall dieses Ausschlusses.

Typische Unterlagen für den Selbstständigen-Antrag sind:

  • Nachweis über Art, Beginn und mindestens 15 Wochenstunden der selbstständigen Tätigkeit,
  • Nachweis der zwölf Versicherungsmonate oder der unmittelbar vorherigen SGB-III-Entgeltersatzleistung,
  • Identitätsnachweis und die von der BA verlangten Antragsunterlagen.

Die BA entscheidet mit Bescheid. Bei fristgerechtem Antrag beginnt das Verhältnis mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, gegebenenfalls rückwirkend. Frist, Zugang und Beginn sollten nicht nur aus dem Gründungsdatum abgeleitet, sondern im Bescheid kontrolliert werden.

Beitrag 2026: 51,42 oder 102,83 EUR

Der Beitrag ist pauschal und unabhängig von Umsatz oder Gewinn. 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 EUR, der Beitragssatz nach § 341 SGB III 2,6 %. § 345b SGB III setzt für Selbstständige grundsätzlich die volle Bezugsgröße an; nur in der Startphase gilt 50 %:

PhaseBeitragsbasisMonatsbeitrag 2026
Aufnahmejahr und folgendes Kalenderjahr50 % × 3.955 EUR = 1.977,50 EUR51,42 EUR
Nach der Startphase100 % × 3.955 EUR102,83 EUR

Der oder die Versicherte trägt den Beitrag allein. „Aufnahmejahr plus folgendes Kalenderjahr“ ist keine feste 24-Monats-Frist: Bei Aufnahme im Dezember kann die Startphase deutlich kürzer als zwei volle Jahre sein. Die BA weist außerdem darauf hin, dass die Halbierung nicht durch wiederholtes Unterbrechen und erneutes Aufnehmen derselben Tätigkeit neu gestartet wird.

💻Freiberufler Steuer- und Rücklagen-Ledger nutzen

Versicherung ist noch kein Leistungsbescheid

Für Arbeitslosengeld müssen Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit nach §§ 137 ff. SGB III erfüllt sein. Die Selbstständigkeit muss nicht zwingend vollständig aufgegeben werden: Nach § 138 Abs. 3 kann eine Erwerbstätigkeit mit weniger als 15 Stunden wöchentlich fortbestehen. Arbeitszeiten mehrerer Tätigkeiten werden zusammengerechnet; außerdem sind Eigenbemühungen und Verfügbarkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.

Die Beitragspauschale von 51,42 oder 102,83 EUR ist keine Bemessungszusage für das spätere ALG. Für die Höhe gilt:

  • Sind innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens 150 Tage mit Anspruch auf versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt feststellbar, wird dieses Arbeitsentgelt herangezogen.
  • Andernfalls gilt die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III. Sie richtet sich nach der Beschäftigung, auf die die Vermittlung vorrangig zielt, und deren Qualifikationsgruppe: Hochschule/Fachhochschule, Fachschule/Meister, Ausbildungsberuf oder keine Ausbildung.
  • Erst aus dem Bemessungsentgelt wird nach pauschalierten Abzügen das Leistungsentgelt ermittelt; der Leistungssatz beträgt grundsätzlich 60 %, mit Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %. Steuerklasse und Kind können das Ergebnis verändern.

Darum ist ein pauschaler Monatswert ohne Zielbeschäftigung, Bemessungszeitraum, Steuermerkmal und Kind nicht belastbar. Die Agentur für Arbeit muss den Einzelfall berechnen.

Anspruchsdauer nach Versicherungszeit und Alter

§ 147 SGB III berücksichtigt Versicherungspflichtzeiten und Alter. Im regulären Raster ergeben mindestens 12/16/20/24 Monate Versicherung grundsätzlich 6/8/10/12 Monate Anspruch. Die verlängerten Stufen verlangen zusätzlich ein Mindestalter: 30 Monate und Alter 50 ergeben 15 Monate, 36 Monate und Alter 55 ergeben 18 Monate, 48 Monate und Alter 58 ergeben höchstens 24 Monate. Restansprüche, Sperrzeiten und besondere Anwartschaftszeiten können das Ergebnis verändern.

Ruhen, Ende und Kündigung unterscheiden

Eine neue vorrangige Versicherungspflicht, beispielsweise aus Beschäftigung, kann das Antragsverhältnis ruhen; sie beendet es nicht in jedem Fall automatisch. Nach den BA-Hinweisen endet es dagegen insbesondere mit Bezug einer SGB-III-Entgeltersatzleistung, am letzten Tag der Zugangsvoraussetzungen, bei Versicherungsfreiheit oder rückwirkend nach mehr als drei Monaten Beitragsverzug.

Eine ordentliche Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Sie muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Veränderungen bei Stundenumfang, Beschäftigung, Leistung, Weiterbildung oder Tätigkeit sollten sofort gemeldet und ihre Rechtsfolge im Bescheid geklärt werden.

Entscheidungs- und Antragscheck

  • Aufnahmedatum und mindestens 15 Wochenstunden belegen.
  • Zwölf Pflichtmonate im 30-Monats-Fenster oder unmittelbaren SGB-III-Leistungsanspruch nachweisen.
  • Vorrangige Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit prüfen.
  • Dreimonatsfrist mit nachweisbarem Antragseingang sichern.
  • Startphase nach Kalenderjahren statt pauschal als 24 Monate bestimmen.
  • Für eine ALG-Planung die 150-Tage-Regel, Zielbeschäftigung, Qualifikationsgruppe, Steuermerkmale und Kinderstatus klären.
  • Beitragsfälligkeit und Änderungsmeldungen organisatorisch absichern.

Der verlinkte Freiberufler-Steuerrechner modelliert weder den BA-Beitrag noch einen Arbeitslosengeldanspruch. Er ersetzt keine schriftliche Auskunft der Agentur für Arbeit.

Offizielle Quellen

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts-, Versicherungs- oder Leistungsberatung. Die Agentur für Arbeit entscheidet verbindlich über Zugang, Beginn, Beitrag, Ende und einen späteren Arbeitslosengeldanspruch.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern?
Für Selbstständige verlangt § 28a SGB III eine Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate Versicherungspflicht bestanden haben oder unmittelbar vorher muss Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere SGB-III-Entgeltersatzleistung bestanden haben. Vorrangige Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit können den Antrag ausschließen.
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2026?
Bei 3.955 EUR Bezugsgröße und 2,6 % Beitragssatz ergeben sich 102,83 EUR monatlich. Im Kalenderjahr der Aufnahme und im folgenden Kalenderjahr gilt für Selbstständige die halbe Bezugsgröße; der Beitrag beträgt dann 51,42 EUR. Der tatsächliche Gewinn ändert diesen Pauschalbeitrag nicht.
Wie hoch wäre das ALG I aus der freiwilligen Versicherung?
Es gibt keinen einheitlichen Betrag aus dem gezahlten Pauschalbeitrag. Sind im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen mindestens 150 Tage mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt vorhanden, ist dieses Arbeitsentgelt maßgeblich. Sonst gilt die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III anhand der Zielbeschäftigung und ihrer Qualifikationsgruppe; Steuermerkmale und Kind beeinflussen das Leistungsentgelt.
Kann man die freiwillige Arbeitslosenversicherung kündigen?
Eine ordentliche schriftliche Kündigung ist frühestens nach fünf Jahren mit drei Monaten Frist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Das Verhältnis kann vorher aus gesetzlichen Gründen enden, etwa beim Wegfall der versicherten Tätigkeit, beim Bezug einer SGB-III-Entgeltersatzleistung oder nach mehr als drei Monaten Beitragsverzug; andere Versicherungspflicht kann es lediglich ruhen lassen.