Arbeitslosenversicherung 2026: 2,6 % und BBG 8.450 EUR

Für 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bundeseinheitlich bei 8.450 EUR im Monat. Ob Beiträge anfallen und ob daraus später ein Leistungsanspruch entsteht, hängt jedoch vom Versicherungsstatus und weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.

Beitragssatz und Standardaufteilung

§ 341 Abs. 2 SGB III setzt den Beitragssatz auf 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung teilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag nach § 346 SGB III:

  • Arbeitnehmeranteil: 1,3 %
  • Arbeitgeberanteil: 1,3 %
  • Gesamtbeitrag: 2,6 %

Beispiel mit 4.350 EUR beitragspflichtigem Monatsentgelt: 4.350 × 1,3 % = 56,55 EUR je Seite, insgesamt 113,10 EUR.

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Nach § 341 Abs. 4 SGB III entspricht die Grenze derjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 weist aus:

ZeitraumBBGMaximaler Gesamtbeitrag
Monat8.450 EUR219,70 EUR
Jahr101.400 EUR2.636,40 EUR

Der Standard-Höchstbeitrag je Seite beträgt damit 109,85 EUR monatlich. Einkommen oberhalb der Grenze erhöht den Beitrag nicht. Die Grenze gilt bereits seit 2025 ohne getrennte Ost-/West-Werte; 2026 ist nicht das erste bundeseinheitliche Jahr.

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Minijob und Midijob

Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung ist nach § 27 Abs. 2 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei einem 603-EUR-Minijob fallen deshalb aus dieser Beschäftigung keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Der Minijob allein begründet keine Beitragszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch.

Midijob

Im Übergangsbereich von 603,01 EUR bis 2.000 EUR besteht im unterstützten Standardfall Versicherungspflicht, aber der Arbeitnehmerbeitrag wird nach der Übergangsbereichsformel vermindert. Er ist nicht durch eine einfache lineare 1,3-%-Interpolation zu ersetzen. Mehrfachbeschäftigungen und ausgeschlossene Personengruppen benötigen eine gesonderte Einordnung.

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Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Entscheidend ist die konkrete Norm, nicht nur die Berufsbezeichnung. Beschäftigte sind grundsätzlich nach § 25 SGB III versicherungspflichtig; § 27 und § 28 SGB III enthalten Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Bedingungen geringfügig Beschäftigte, ordentlich Studierende und Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Auch bei Versicherungsfreiheit können besondere Arbeitgeberbeiträge gelten. Eine pauschale Aussage „beide Seiten zahlen nichts“ ist deshalb außerhalb des ausdrücklich beschriebenen Minijobs nicht zuverlässig. Für mehrere Beschäftigungen, Studium, Altersrentenbezug, öffentlich-rechtliche Versorgung und sonstige Sonderfälle ist der Status gesondert zu prüfen.

Antragspflichtversicherung für Selbstständige

Die sogenannte freiwillige Arbeitslosenversicherung ist rechtlich ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III. Sie steht nicht allen Selbstständigen ohne Vorbedingungen offen. Die Bundesagentur nennt insbesondere:

  • Selbstständigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche,
  • Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn,
  • in den vorherigen 30 Monaten mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht oder unmittelbar zuvor Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise eine andere SGB-III-Entgeltersatzleistung.

Die Bundesagentur prüft weitere Ausschluss- und Beendigungsgründe. Ein späterer Arbeitslosengeldanspruch setzt zusätzlich die jeweiligen Leistungsbedingungen voraus; die Beitragszahlung allein ist keine Auszahlungsgarantie.

Was der Beitrag nicht beantwortet

Aus der Höhe des Monatsbeitrags lässt sich weder die spätere Arbeitslosengeldhöhe noch die Anspruchsdauer direkt ableiten. Dafür sind unter anderem Versicherungszeiten, beitragspflichtiges Bemessungsentgelt, Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten relevant.

Amtliche Quellen

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Überblick ersetzt keine Statusprüfung, Entgeltabrechnung, Leistungs- oder Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2026?
§ 341 Abs. 2 SGB III bestimmt einen Beitragssatz von 2,6 Prozent. Im Standardfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 346 SGB III jeweils 1,3 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht nach § 341 Abs. 4 SGB III der Grenze der allgemeinen Rentenversicherung. 2026 beträgt sie bundeseinheitlich 8.450 EUR monatlich beziehungsweise 101.400 EUR jährlich.
Wie hoch ist der maximale Arbeitnehmerbeitrag 2026?
Im Standardfall sind höchstens 8.450 EUR monatlich beitragspflichtig. 8.450 EUR × 1,3 Prozent ergeben 109,85 EUR Arbeitnehmerbeitrag; der Gesamtbeitrag beider Seiten beträgt 219,70 EUR.
Entsteht aus einem Minijob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ein geringfügiger Minijob ist nach § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei. Aus diesem Minijob allein werden daher keine Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung und kein eigener Arbeitslosengeldanspruch aufgebaut.
Können Selbstständige sich freiwillig arbeitslosenversichern?
Nur unter den Bedingungen des § 28a SGB III. Die Bundesagentur nennt unter anderem mindestens 15 Wochenstunden Selbstständigkeit, einen Antrag innerhalb von drei Monaten und entweder zwölf Monate Versicherungspflicht in den vorherigen 30 Monaten oder einen unmittelbar vorausgehenden Anspruch auf eine SGB-III-Entgeltersatzleistung.