Arbeitslosenversicherung 2026: 2,6 % und BBG 8.450 EUR
Für 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bundeseinheitlich bei 8.450 EUR im Monat. Ob Beiträge anfallen und ob daraus später ein Leistungsanspruch entsteht, hängt jedoch vom Versicherungsstatus und weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Beitragssatz und Standardaufteilung
§ 341 Abs. 2 SGB III setzt den Beitragssatz auf 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung teilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag nach § 346 SGB III:
- Arbeitnehmeranteil: 1,3 %
- Arbeitgeberanteil: 1,3 %
- Gesamtbeitrag: 2,6 %
Beispiel mit 4.350 EUR beitragspflichtigem Monatsentgelt: 4.350 × 1,3 % = 56,55 EUR je Seite, insgesamt 113,10 EUR.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Nach § 341 Abs. 4 SGB III entspricht die Grenze derjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 weist aus:
| Zeitraum | BBG | Maximaler Gesamtbeitrag |
|---|---|---|
| Monat | 8.450 EUR | 219,70 EUR |
| Jahr | 101.400 EUR | 2.636,40 EUR |
Der Standard-Höchstbeitrag je Seite beträgt damit 109,85 EUR monatlich. Einkommen oberhalb der Grenze erhöht den Beitrag nicht. Die Grenze gilt bereits seit 2025 ohne getrennte Ost-/West-Werte; 2026 ist nicht das erste bundeseinheitliche Jahr.
💶Arbeitnehmerbeitrag berechnenMinijob und Midijob
Minijob
Eine geringfügige Beschäftigung ist nach § 27 Abs. 2 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei einem 603-EUR-Minijob fallen deshalb aus dieser Beschäftigung keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Der Minijob allein begründet keine Beitragszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch.
Midijob
Im Übergangsbereich von 603,01 EUR bis 2.000 EUR besteht im unterstützten Standardfall Versicherungspflicht, aber der Arbeitnehmerbeitrag wird nach der Übergangsbereichsformel vermindert. Er ist nicht durch eine einfache lineare 1,3-%-Interpolation zu ersetzen. Mehrfachbeschäftigungen und ausgeschlossene Personengruppen benötigen eine gesonderte Einordnung.
📊Midijob-Beiträge berechnenVersicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Entscheidend ist die konkrete Norm, nicht nur die Berufsbezeichnung. Beschäftigte sind grundsätzlich nach § 25 SGB III versicherungspflichtig; § 27 und § 28 SGB III enthalten Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Bedingungen geringfügig Beschäftigte, ordentlich Studierende und Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Auch bei Versicherungsfreiheit können besondere Arbeitgeberbeiträge gelten. Eine pauschale Aussage „beide Seiten zahlen nichts“ ist deshalb außerhalb des ausdrücklich beschriebenen Minijobs nicht zuverlässig. Für mehrere Beschäftigungen, Studium, Altersrentenbezug, öffentlich-rechtliche Versorgung und sonstige Sonderfälle ist der Status gesondert zu prüfen.
Antragspflichtversicherung für Selbstständige
Die sogenannte freiwillige Arbeitslosenversicherung ist rechtlich ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III. Sie steht nicht allen Selbstständigen ohne Vorbedingungen offen. Die Bundesagentur nennt insbesondere:
- Selbstständigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche,
- Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn,
- in den vorherigen 30 Monaten mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht oder unmittelbar zuvor Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise eine andere SGB-III-Entgeltersatzleistung.
Die Bundesagentur prüft weitere Ausschluss- und Beendigungsgründe. Ein späterer Arbeitslosengeldanspruch setzt zusätzlich die jeweiligen Leistungsbedingungen voraus; die Beitragszahlung allein ist keine Auszahlungsgarantie.
Was der Beitrag nicht beantwortet
Aus der Höhe des Monatsbeitrags lässt sich weder die spätere Arbeitslosengeldhöhe noch die Anspruchsdauer direkt ableiten. Dafür sind unter anderem Versicherungszeiten, beitragspflichtiges Bemessungsentgelt, Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten relevant.
Amtliche Quellen
- § 341 SGB III — Beitragssatz und Beitragsbemessung
- § 346 SGB III — Beitragstragung
- § 27 SGB III — versicherungsfreie Beschäftigte
- § 28a SGB III — Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- BMAS — Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
- Bundesagentur für Arbeit — Voraussetzungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit — Minijob und fehlende AV-Beitragszeit
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Überblick ersetzt keine Statusprüfung, Entgeltabrechnung, Leistungs- oder Rechtsberatung.