Sozialabgaben 2026: Sätze, Grenzen und Sonderfälle

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verwenden unterschiedliche Beitragssätze, Beitragsgrenzen und Sonderregeln. Eine addierte Prozentzahl ist nur ein Referenzfall. Für die Abrechnung sind Versicherungsstatus, tatsächliches Entgelt, Krankenkasse, Alter, Kinder und Beschäftigungsart entscheidend.

Beitragssätze 2026 auf einen Blick

14,6 Prozent allgemeine Krankenversicherung plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 18,6 Prozent Rentenversicherung und 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung ergeben rechnerisch 42,30 Prozent.

Beitragssätze 2026 auf einen Blick
ZweigGesamtAN-ReferenzAG-Referenz
KV einschließlich Ø Zusatzbeitrag17,50 %8,75 %8,75 %
PV, mindestens ein Kind, außerhalb Sachsen3,60 %1,80 %1,80 %
RV18,60 %9,30 %9,30 %
AV2,60 %1,30 %1,30 %
Referenzsumme42,30 %21,15 %21,15 %

Die 42,30 Prozent sind eine Referenzsumme mit durchschnittlichem KV-Zusatzbeitrag und PV-Basissatz. Diese Rechengröße ist nicht der individuelle Gesamtbeitrag jeder Person. Der tatsächliche Zusatzbeitrag ist kassenindividuell; die PV hängt unter anderem von Kindern und Sachsen ab, und Beiträge werden je Zweig nur bis zur jeweiligen Grenze erhoben.

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Beitragsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV beträgt 2026 5.812,50 EUR monatlich beziehungsweise 69.750,00 EUR jährlich. In der allgemeinen RV/AV gelten 8.450,00 EUR monatlich und 101.400,00 EUR jährlich. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung beträgt 77.400,00 EUR.

Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze lösen verschiedene Fragen: Die BBG begrenzt die beitragspflichtige Einnahme. Die JAEG ist ein Element der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer wegen der Entgelthöhe aus der GKV-Pflicht ausscheidet. Dafür ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vorausschauend zu beurteilen; ein einzelner hoher Monat reicht nicht automatisch.

Kranken- und Pflegeversicherung

Der allgemeine GKV-Satz von 14,6 Prozent und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag werden bei Beschäftigten grundsätzlich hälftig getragen. Die veröffentlichten 2,9 Prozent sind der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 und für bestimmte Gruppen direkt maßgeblich; für reguläre Kassenmitglieder gilt der Satz ihrer Krankenkasse.

In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Basissatz 3,6 Prozent. Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres tragen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte allein. Außerhalb Sachsens sind das 2,4 Prozent Arbeitnehmer- und 1,8 Prozent Arbeitgeberanteil. In Sachsen liegen die Basisanteile bei 2,3 und 1,3 Prozent; der Kinderlosenzuschlag kommt beim Arbeitnehmer hinzu.

Vom zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 Jahren vermindert sich der Arbeitnehmeranteil jeweils um 0,25 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert. Elternstatus und Zahl der unter 25-jährigen Kinder sind daher getrennte Merkmale.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung werden 18,6 Prozent grundsätzlich mit je 9,3 Prozent geteilt. In der Arbeitslosenversicherung sind es 2,6 Prozent beziehungsweise je 1,3 Prozent. Beide Zweige verwenden 2026 die gemeinsame monatliche BBG von 8.450 EUR.

Leistungen lassen sich nicht aus dem zuletzt ausgezahlten Netto ableiten. Beim Arbeitslosengeld wird aus beitragspflichtigem Entgelt ein tägliches Bemessungsentgelt bestimmt; nach pauschalen Abzügen entsteht das pauschalierte Nettoentgelt beziehungsweise Leistungsentgelt. Davon werden grundsätzlich 60 Prozent, mit Kind im Sinn des EStG 67 Prozent geleistet.

Minijob und Midijob nicht gleichsetzen

Beim gewerblichen Minijob bis regelmäßig 603,00 EUR besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit 15 Prozent Arbeitgeberpauschale und regelmäßig 3,6 Prozent Eigenanteil. Eine Befreiung lässt den Eigenanteil entfallen, verändert aber den daraus folgenden Rentenanspruch und weitere Leistungswirkungen. Der Midijob reicht 2026 von 603,01 EUR bis 2.000,00 EUR; alle vier Zweige greifen, der Arbeitnehmeranteil steigt gleitend, und für die spätere Rente wird das volle Arbeitsentgelt berücksichtigt.

KV-, PV- und AV-Freiheit des Minijobs bezieht sich auf diese Beschäftigung. Eigene Kranken- und Pflegeabsicherung kann aus einem anderen Status nötig sein. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, entscheidet die gesetzliche Zusammenrechnung über Minijob- oder versicherungspflichtige Behandlung.

📊Midijob-Beiträge 2026 berechnen

Geprüftes 4.000-EUR-Beispiel

Für 4.000,00 € Monatsbrutto, kinderlos ab 23, außerhalb Sachsens und mit 2,9 Prozent KV-Zusatzbeitrag ergeben sich arbeitnehmerseitig 350,00 € KV, 96,00 € PV, 372,00 € RV und 52,00 € AV. Zusammen sind das 870,00 €; der Arbeitgeber-Referenzanteil beträgt 846,00 €.

ZweigArbeitnehmerArbeitgeber
KV350,00 €350,00 EUR
PV96,00 €72,00 EUR
RV372,00 €372,00 EUR
AV52,00 €52,00 EUR
Summe870,00 €846,00 €

Werkstudent: Beschäftigungsfreiheit ist nicht Krankenversicherung

Für den Werkstudenten sind die 20 Stunden die Standardgrenze; bei begünstigten Überschreitungen ist zusätzlich die Grenze von 26 Wochen zu prüfen, während die persönliche Krankenversicherung separat bestehen muss.

Beim Werkstudenten ist eine Beschäftigung in KV, PV und AV regelmäßig versicherungsfrei, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gehören; bis 20 Stunden wöchentlich wird das grundsätzlich angenommen. Überschreitungen am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit sind nur innerhalb der Regeln zu Befristung und insgesamt 26 Wochen im Zeitjahr begünstigt.

Die Beschäftigungsfreiheit ersetzt nicht die persönliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Studierende brauchen weiterhin Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung, freiwillige oder private Absicherung. In der Beschäftigung bleibt die RV grundsätzlich bestehen; im Übergangsbereich kann der Arbeitnehmeranteil reduziert sein.

🎓Werkstudentenfall einordnen

Kurzarbeit: Istentgelt und Ausfall getrennt

Bei Kurzarbeit tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge auf das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt wie gewohnt. Zusätzlich gelten 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt als fiktive beitragspflichtige Einnahme. Die Beiträge zu KV, PV und RV darauf trägt der Arbeitgeber allein; für die Ausfallstunden entsteht keine Arbeitslosenversicherung.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 beziehungsweise 67 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Es selbst ist nicht einfach eine weitere beitragspflichtige Lohnzahlung. Soll-/Istentgelt, Beitragsbemessungsgrenzen und Sonderfälle müssen in der Abrechnung getrennt behandelt werden.

Amtliche Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Der Überblick behandelt typische Beschäftigungsfälle; Branchen-, Status-, Mehrfachbeschäftigungs- und Entgeltabrechnungsfragen können weitere Regeln auslösen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026 insgesamt?
Mit 14,6 Prozent allgemeiner KV, 2,9 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent PV, 18,6 Prozent RV und 2,6 Prozent AV ergibt sich eine Referenzsumme von 42,30 Prozent. Das ist kein universeller persönlicher Satz: Krankenkasse, Kinderstatus, Sachsen-Regel, Entgeltgrenzen und Versicherungsstatus verändern die Belastung.
Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026?
Für Kranken- und Pflegeversicherung gelten monatlich 5.812,50 EUR und jährlich 69.750 EUR. Für allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung sind es monatlich 8.450 EUR und jährlich 101.400 EUR. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV beträgt 77.400 EUR.
Was unterscheidet Minijob und Midijob?
Ein 603-EUR-Minijob ist in KV, PV und AV aus dieser Beschäftigung versicherungsfrei; in der RV besteht grundsätzlich Versicherungspflicht mit Aufstockung, von der eine Befreiung möglich ist. Im Midijob von 603,01 bis 2.000 EUR gelten alle vier Zweige, aber der Arbeitnehmeranteil steigt gleitend an. Für die spätere Rente wird das volle Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Wie wird Kurzarbeit sozialversichert?
Auf das tatsächlich erzielte Entgelt werden die Beiträge normal geteilt. Für den Entgeltausfall gelten zusätzlich 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt als fiktive Einnahme; die Beiträge zu KV, PV und RV darauf trägt der Arbeitgeber allein. Für die Ausfallstunden fällt kein AV-Beitrag an.