Krankengeld für Selbständige: GKV-Wahl und Berechnung
Hauptberuflich Selbständige sind in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch mit Krankengeld abgesichert. Das Gesetz bietet eine Wahlerklärung für den Anspruch ab der siebten Woche; zusätzlich müssen Krankenkassen Wahltarife mit eigenen Bedingungen anbieten.
Grundsatz: kein Anspruch ohne Wahl
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V schließt den Krankengeldanspruch hauptberuflich Selbständiger zunächst aus. Der Anspruch kann auf zwei Wegen abgesichert werden:
- Wahlerklärung nach § 44 SGB V: Die Mitgliedschaft umfasst den gesetzlichen Krankengeldanspruch; dafür gilt der allgemeine Beitragssatz.
- Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V: Die Satzung der Krankenkasse regelt Leistungsbeginn, Höhe und zusätzliche Prämie.
Geht eine Wahlerklärung erst während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie grundsätzlich erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Eine nachträgliche Absicherung des laufenden Falls ist damit ausgeschlossen.
Wahlerklärung: allgemeiner Beitragssatz und siebte Woche
Mit Krankengeldanspruch gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % statt des ermäßigten Satzes von 14,0 %, jeweils zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der gesetzliche Durchschnittswert für den Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 %; tatsächlich erheben die Krankenkassen unterschiedliche Sätze.
Die Differenz zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz beträgt 0,6 Prozentpunkte. Bei 4.500 EUR beitragspflichtigem Monatseinkommen entspricht das rechnerisch 27 EUR pro Monat. Dafür entsteht der gesetzliche Krankengeldanspruch nach § 46 SGB V von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Wahltarif: Bedingungen der Krankenkasse entscheiden
Krankenkassen müssen für hauptberuflich Selbständige einen Krankengeld-Wahltarif anbieten. Er kann einen Anspruch entsprechend dem regulären Beginn oder zu einem späteren, satzungsmäßig bestimmten Zeitpunkt vorsehen. § 53 Abs. 6 erlaubt außerdem Abweichungen von der gesetzlichen Berechnung nach § 47.
Deshalb müssen vor der Wahl mindestens folgende Tarifpunkte verglichen werden:
- erster Leistungstag und erforderliche ärztliche Nachweise,
- versicherter Tagessatz und Einkommensnachweise,
- Prämie, Leistungsgrenzen und Ruhensregeln,
- Mindestbindungsfrist und Härtefallregelung.
Für Krankengeld-Wahltarife gilt grundsätzlich eine dreijährige Mindestbindungsfrist. Auch die Wahlerklärung nach § 44 verweist auf diese dreijährige Frist. Die Satzung muss für Wahltarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorsehen.
💻Steuerliche Gewinnplanung ansehenBemessung nach dem regelmäßigen Arbeitseinkommen
Für Selbständige gilt grundsätzlich 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Nach § 47 Abs. 4 SGB V ist der kalendertägliche Betrag maßgeblich, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen angesetzt war.
Das Bundessozialgericht hat 2025 erneut bestätigt, dass regelmäßig auf den letzten vor der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid und den darauf gestützten bestandskräftigen Beitragsbescheid zurückgegriffen wird. Die gesetzliche Anknüpfung ist eine widerlegbare Vermutung; entscheidend bleibt die Entgeltersatzfunktion anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse.
Keine 90-%-Netto-Grenze wie bei Arbeitnehmern
Die 90-%-Grenze des § 47 Abs. 1 bezieht sich ausdrücklich auf Krankengeld, das aus Arbeitsentgelt berechnet wird. Bei reinem selbständigem Arbeitseinkommen gibt es kein nach Arbeitnehmerregeln berechnetes Nettoarbeitsentgelt. Für die gesetzliche Wahlerklärung ist deshalb grundsätzlich die 70-%-Regel maßgeblich. Ein Wahltarif kann eine eigene Berechnung festlegen.
Mindestbeitrag ist keine Mindestleistung
2026 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte 1.318,33 EUR pro Monat. Dieser Wert dient der Beitragsberechnung. Er garantiert jedoch kein Krankengeld aus 1.318,33 EUR, wenn das tatsächliche regelmäßige Arbeitseinkommen niedriger ist oder fehlt.
Die obere Grenze wirkt anders: Berücksichtigt werden 2026 höchstens 5.812,50 EUR pro Monat beziehungsweise 193,75 EUR pro Tag. Daraus ergibt sich ein maximales gesetzliches Brutto-Krankengeld von 135,63 EUR pro Kalendertag.
Vereinfachtes Beispiel mit 4.500 EUR Arbeitseinkommen
Angenommen, der letzte maßgebliche Beitragsbescheid beruht auf 4.500 EUR regelmäßigem monatlichem Arbeitseinkommen und es gilt die gesetzliche Wahlerklärung:
- Kalendertägliches Arbeitseinkommen: 4.500 EUR ÷ 30 = 150,00 EUR
- 70 % davon: 105,00 EUR Brutto-Krankengeld pro Tag
- Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 90 Tagen: Anspruchstage im Standardfall Tag 43 bis 90 = 48 Tage
- Brutto-Leistung vor individuellen Sozialversicherungsbeiträgen: 48 × 105,00 EUR = 5.040,00 EUR
Welche Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten werden, hängt bei Selbständigen von der vorherigen Versicherungspflicht beziehungsweise freiwilligen Absicherung ab. Die pauschalen Arbeitnehmerabzüge des allgemeinen Krankengeld-Rechners sind deshalb nicht verlässlich auf Selbständige übertragbar.
Warum der allgemeine Rechner nicht genügt
Der MeinRechner-Krankengeldrechner bildet aktuell den Standardfall abhängig Beschäftigter ab: laufendes Brutto und Netto, Einmalzahlungen sowie die typischen Versichertenanteile. Für Selbständige fehlen tarifabhängiger Leistungsbeginn, Beitragsbescheid, tatsächliches Arbeitseinkommen und individueller Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherungsstatus. Die verbindliche Auskunft muss deshalb von der Krankenkasse kommen.
Private Krankentagegeldversicherung
Eine private Krankentagegeldversicherung kann eine Alternative oder Ergänzung sein. Versicherbarer Tagessatz, Karenzzeit, Gesundheitsprüfung, Obliegenheiten und Anpassungsregeln sind vertraglich geregelt. Ein Vergleich sollte nicht nur den Beitrag, sondern auch Leistungsdefinition, Nachweispflichten, Zusammenwirken mit GKV-Leistungen und Kündigungsbedingungen einbeziehen.
Checkliste vor der Entscheidung
- Schriftlich bestätigen lassen, ob aktuell ein Krankengeldanspruch besteht.
- Beginn, Berechnungsgrundlage und Bindungsfrist der Wahlerklärung und des Wahltarifs vergleichen.
- Den letzten Beitrags- und Einkommensteuerbescheid auf die zugrunde gelegten Einkünfte prüfen.
- Die Karenzzeit anhand der tatsächlichen betrieblichen und privaten Liquidität planen.
- Bei Änderungen des Gewinns klären, wann sie beitrags- und leistungsrechtlich berücksichtigt werden.
Quellen und Stand: § 44 SGB V, § 46 SGB V, § 47 SGB V, § 53 SGB V, BSG B 3 KR 3/24 R und GKV-Beitragsgrenzen 2026. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.