Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit

Beim Hamburger Modell kehren arbeitsunfähige Beschäftigte mit einem ärztlichen Stufenplan schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitszeit, Aufgaben, Finanzierung und Zustimmung müssen dabei zum Einzelfall passen.

Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?

Die stufenweise Wiedereingliederung soll die Belastbarkeit nach längerer Erkrankung schrittweise aufbauen. Für gesetzlich Krankenversicherte beschreibt § 74 SGB V die ärztliche Feststellung und den Wiedereingliederungsplan. Im Rehabilitationsrecht ist die Maßnahme heute in § 44 SGB IX geregelt; die frühere Vorschrift § 28 SGB IX ist seit der Neuordnung des Gesetzes nicht mehr die aktuelle Fundstelle.

Während der Maßnahme bleibt die betroffene Person grundsätzlich arbeitsunfähig. Die reduzierte Tätigkeit ist daher nicht einfach normale Teilzeitarbeit, sondern wird in einem gesonderten Wiedereingliederungsverhältnis vereinbart.

Voraussetzungen

  • Fortbestehende Arbeitsunfähigkeit: Die vertraglich geschuldete Arbeit kann noch nicht vollständig erbracht werden.
  • Ärztliche Prognose: Teilbelastung ist möglich und die stufenweise Steigerung verspricht eine bessere Rückkehr in das Erwerbsleben.
  • Stufenplan: Beginn, Belastungsstufen, Tätigkeiten, Einschränkungen und voraussichtliches Ende werden konkret beschrieben.
  • Zustimmung der beschäftigten Person: Die Teilnahme ist freiwillig.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Arbeitsplatz, Aufgaben und organisatorische Umsetzung müssen abgestimmt werden.
  • Klärung mit dem Leistungsträger: Krankenkasse, Rentenversicherung oder ein anderer Träger prüft die jeweilige Geldleistung.

Gibt es einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber?

Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine während der Arbeitsunfähigkeit angebotene Teilleistung annimmt. Das Bundessozialgericht beschreibt die Durchführung als Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist die Lage differenzierter: § 164 Abs. 4 SGB IX kann einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Gestaltung der Arbeitszeit tragen. Ob daraus im konkreten Fall eine Wiedereingliederung verlangt werden kann, hängt unter anderem von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Aufwand ab. Es ist kein voraussetzungsloser Automatismus.

Beispiel für einen Stufenplan

Ein Plan kann beispielsweise sechs Wochen umfassen. Das ist nur ein Muster und keine gesetzliche Standarddauer:

ZeitraumTägliche BelastungMögliche Aufgaben
Woche 1–22 StundenLeichte, klar begrenzte Tätigkeiten
Woche 3–44 StundenErweiterter Aufgabenbereich
Woche 56 StundenAnnäherung an normale Belastung
Woche 6volle ArbeitszeitErprobung der vertraglichen Tätigkeit

Stufen können verlängert, verkürzt oder angepasst werden. Die Rechtsgrundlagen nennen keine allgemeine feste Höchstdauer. Entscheidend sind die medizinische Prognose, die Vereinbarung und die Leistungsdauer des zuständigen Trägers.

Welche Zahlung läuft währenddessen?

Aus der Tätigkeit im Wiedereingliederungsverhältnis entsteht regelmäßig kein normales Arbeitsentgelt. Die Einkommenssicherung hängt jedoch vom zuständigen Träger ab:

  • Krankengeld: möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anspruchsdauer noch erfüllt sind.
  • Übergangsgeld: kann insbesondere im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung relevant sein. Bei unmittelbarem Anschluss regelt § 71 Abs. 5 SGB IX die Weiterzahlung.
  • Andere Leistungen: Je nach Versicherungsverlauf können weitere Träger oder Leistungen zuständig sein.
  • Arbeitgeberzahlung: Ein freiwilliger Zuschuss oder eine Vergütung sollte vorab gemeldet werden, weil eine Anrechnung auf die Sozialleistung möglich ist.

Der Krankengeld-Rechner ist nur eine Orientierung, wenn tatsächlich die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlt. Er berechnet weder Übergangsgeld noch eine trägerspezifische Leistungsentscheidung.

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Was gehört in den Stufenplan?

  • Beginn und voraussichtliches Ende der Maßnahme
  • Arbeitszeit und Dauer jeder Stufe
  • zulässige Tätigkeiten und konkrete Belastungsgrenzen
  • ausgeschlossene Aufgaben oder Schutzmaßnahmen
  • Kontrolltermine und Kriterien für Anpassung oder Abbruch
  • Prognose, wann die volle Arbeitsfähigkeit voraussichtlich wieder erreicht wird

Die ärztliche Empfehlung allein setzt die Maßnahme noch nicht um. Beschäftigte, Arbeitgeber und Leistungsträger müssen die für sie erforderlichen Erklärungen und Prüfungen durchführen.

Anpassung, Unterbrechung oder Abbruch

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, sollte der behandelnde Arzt den Plan prüfen. Je nach Situation kann eine Stufe verlängert, die Belastung reduziert, kurz unterbrochen oder die Maßnahme beendet werden. Ob die Geldleistung weiterläuft, entscheidet der zuständige Träger nach dessen Voraussetzungen und verbleibender Anspruchsdauer.

Ein Scheitern der Wiedereingliederung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es macht eine Kündigung aber auch nicht pauschal unmöglich. Für jede arbeitsrechtliche Maßnahme gelten die allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Schutzvorschriften; bei Konflikten ist individuelle Beratung sinnvoll.

Hamburger Modell und BEM im Vergleich

MerkmalStufenweise WiedereingliederungBEM
Rechtsgrundlage§ 74 SGB V / § 44 SGB IX§ 167 Abs. 2 SGB IX
AusgangspunktÄrztliche BelastungsprognoseMehr als sechs Wochen AU innerhalb eines Jahres
ZielBelastung stufenweise steigernArbeitsunfähigkeit überwinden und vorbeugen
ErgebnisKonkreter StufenplanErgebnisoffener Maßnahmenprozess

Fazit

Das Hamburger Modell verbindet medizinische Belastungssteuerung mit einer betrieblichen Vereinbarung. Vor dem Start sollten Stufenplan, Zustimmung, zuständiger Leistungsträger und Auswirkungen freiwilliger Arbeitgeberzahlungen geklärt sein. Starre Dauer- oder Leistungsversprechen passen nicht zu dieser individuellen Maßnahme.

Quellen und Stand: § 74 SGB V, § 44 SGB IX, § 164 SGB IX, § 167 SGB IX, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA und BSG, B 1 KR 7/23 R. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich während der Wiedereingliederung Gehalt oder Krankengeld?
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort. Aus der Tätigkeit im Stufenplan folgt regelmäßig kein normaler Vergütungsanspruch. Je nach Zuständigkeit und Voraussetzungen kommen etwa Krankengeld, Übergangsgeld oder andere Leistungen in Betracht. Freiwillige Arbeitgeberzahlungen können die Sozialleistung beeinflussen und sollten vorher mit dem Leistungsträger abgestimmt werden.
Kann mein Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?
Die Durchführung setzt grundsätzlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus; einen allgemeinen Anspruch auf Annahme der Teilleistung gibt es nicht. Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte kann sich im Einzelfall ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben, soweit die Maßnahme behinderungsbedingt erforderlich, zumutbar und nicht unverhältnismäßig ist.
Wie lange dauert das Hamburger Modell?
Die Dauer richtet sich nach Belastbarkeit, Prognose und Stufenplan. Häufig sind mehrere Wochen bis einige Monate vorgesehen. § 74 SGB V und § 44 SGB IX legen keine pauschale Höchstdauer von sechs oder zwölf Monaten fest; auch die Leistungsdauer des zuständigen Trägers muss separat geprüft werden.
Was ist der Unterschied zwischen Wiedereingliederung und BEM?
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinisch begleitete, konkrete Rückkehr in steigenden Belastungsstufen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein ergebnisoffener Klärungsprozess, den der Arbeitgeber nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres anbieten muss. Eine Wiedereingliederung kann ein Ergebnis des BEM sein.