Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit
Beim Hamburger Modell kehren arbeitsunfähige Beschäftigte mit einem ärztlichen Stufenplan schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitszeit, Aufgaben, Finanzierung und Zustimmung müssen dabei zum Einzelfall passen.
Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?
Die stufenweise Wiedereingliederung soll die Belastbarkeit nach längerer Erkrankung schrittweise aufbauen. Für gesetzlich Krankenversicherte beschreibt § 74 SGB V die ärztliche Feststellung und den Wiedereingliederungsplan. Im Rehabilitationsrecht ist die Maßnahme heute in § 44 SGB IX geregelt; die frühere Vorschrift § 28 SGB IX ist seit der Neuordnung des Gesetzes nicht mehr die aktuelle Fundstelle.
Während der Maßnahme bleibt die betroffene Person grundsätzlich arbeitsunfähig. Die reduzierte Tätigkeit ist daher nicht einfach normale Teilzeitarbeit, sondern wird in einem gesonderten Wiedereingliederungsverhältnis vereinbart.
Voraussetzungen
- Fortbestehende Arbeitsunfähigkeit: Die vertraglich geschuldete Arbeit kann noch nicht vollständig erbracht werden.
- Ärztliche Prognose: Teilbelastung ist möglich und die stufenweise Steigerung verspricht eine bessere Rückkehr in das Erwerbsleben.
- Stufenplan: Beginn, Belastungsstufen, Tätigkeiten, Einschränkungen und voraussichtliches Ende werden konkret beschrieben.
- Zustimmung der beschäftigten Person: Die Teilnahme ist freiwillig.
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Arbeitsplatz, Aufgaben und organisatorische Umsetzung müssen abgestimmt werden.
- Klärung mit dem Leistungsträger: Krankenkasse, Rentenversicherung oder ein anderer Träger prüft die jeweilige Geldleistung.
Gibt es einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber?
Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine während der Arbeitsunfähigkeit angebotene Teilleistung annimmt. Das Bundessozialgericht beschreibt die Durchführung als Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist die Lage differenzierter: § 164 Abs. 4 SGB IX kann einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Gestaltung der Arbeitszeit tragen. Ob daraus im konkreten Fall eine Wiedereingliederung verlangt werden kann, hängt unter anderem von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Aufwand ab. Es ist kein voraussetzungsloser Automatismus.
Beispiel für einen Stufenplan
Ein Plan kann beispielsweise sechs Wochen umfassen. Das ist nur ein Muster und keine gesetzliche Standarddauer:
| Zeitraum | Tägliche Belastung | Mögliche Aufgaben |
|---|---|---|
| Woche 1–2 | 2 Stunden | Leichte, klar begrenzte Tätigkeiten |
| Woche 3–4 | 4 Stunden | Erweiterter Aufgabenbereich |
| Woche 5 | 6 Stunden | Annäherung an normale Belastung |
| Woche 6 | volle Arbeitszeit | Erprobung der vertraglichen Tätigkeit |
Stufen können verlängert, verkürzt oder angepasst werden. Die Rechtsgrundlagen nennen keine allgemeine feste Höchstdauer. Entscheidend sind die medizinische Prognose, die Vereinbarung und die Leistungsdauer des zuständigen Trägers.
Welche Zahlung läuft währenddessen?
Aus der Tätigkeit im Wiedereingliederungsverhältnis entsteht regelmäßig kein normales Arbeitsentgelt. Die Einkommenssicherung hängt jedoch vom zuständigen Träger ab:
- Krankengeld: möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anspruchsdauer noch erfüllt sind.
- Übergangsgeld: kann insbesondere im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung relevant sein. Bei unmittelbarem Anschluss regelt § 71 Abs. 5 SGB IX die Weiterzahlung.
- Andere Leistungen: Je nach Versicherungsverlauf können weitere Träger oder Leistungen zuständig sein.
- Arbeitgeberzahlung: Ein freiwilliger Zuschuss oder eine Vergütung sollte vorab gemeldet werden, weil eine Anrechnung auf die Sozialleistung möglich ist.
Der Krankengeld-Rechner ist nur eine Orientierung, wenn tatsächlich die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlt. Er berechnet weder Übergangsgeld noch eine trägerspezifische Leistungsentscheidung.
🏥Krankengeld-Rechner nutzenWas gehört in den Stufenplan?
- Beginn und voraussichtliches Ende der Maßnahme
- Arbeitszeit und Dauer jeder Stufe
- zulässige Tätigkeiten und konkrete Belastungsgrenzen
- ausgeschlossene Aufgaben oder Schutzmaßnahmen
- Kontrolltermine und Kriterien für Anpassung oder Abbruch
- Prognose, wann die volle Arbeitsfähigkeit voraussichtlich wieder erreicht wird
Die ärztliche Empfehlung allein setzt die Maßnahme noch nicht um. Beschäftigte, Arbeitgeber und Leistungsträger müssen die für sie erforderlichen Erklärungen und Prüfungen durchführen.
Anpassung, Unterbrechung oder Abbruch
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, sollte der behandelnde Arzt den Plan prüfen. Je nach Situation kann eine Stufe verlängert, die Belastung reduziert, kurz unterbrochen oder die Maßnahme beendet werden. Ob die Geldleistung weiterläuft, entscheidet der zuständige Träger nach dessen Voraussetzungen und verbleibender Anspruchsdauer.
Ein Scheitern der Wiedereingliederung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es macht eine Kündigung aber auch nicht pauschal unmöglich. Für jede arbeitsrechtliche Maßnahme gelten die allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Schutzvorschriften; bei Konflikten ist individuelle Beratung sinnvoll.
Hamburger Modell und BEM im Vergleich
| Merkmal | Stufenweise Wiedereingliederung | BEM |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 74 SGB V / § 44 SGB IX | § 167 Abs. 2 SGB IX |
| Ausgangspunkt | Ärztliche Belastungsprognose | Mehr als sechs Wochen AU innerhalb eines Jahres |
| Ziel | Belastung stufenweise steigern | Arbeitsunfähigkeit überwinden und vorbeugen |
| Ergebnis | Konkreter Stufenplan | Ergebnisoffener Maßnahmenprozess |
Fazit
Das Hamburger Modell verbindet medizinische Belastungssteuerung mit einer betrieblichen Vereinbarung. Vor dem Start sollten Stufenplan, Zustimmung, zuständiger Leistungsträger und Auswirkungen freiwilliger Arbeitgeberzahlungen geklärt sein. Starre Dauer- oder Leistungsversprechen passen nicht zu dieser individuellen Maßnahme.
Quellen und Stand: § 74 SGB V, § 44 SGB IX, § 164 SGB IX, § 167 SGB IX, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA und BSG, B 1 KR 7/23 R. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.