Minijob oder Midijob 2026: Was ändert sich bei Beiträgen und Rente?
Die Beschäftigungsformen sind keine frei wählbaren Etiketten. Entscheidend sind das regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt, weitere Beschäftigungen und der Versicherungsstatus. Die Beispiele unten werden aus denselben geprüften Rechenfunktionen wie die Rechner erzeugt.
Grenzen 2026
Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt bei regelmäßig durchschnittlich höchstens 603,00 EUR im Monat beziehungsweise 7.236,00 EUR im zwölfmonatigen Betrachtungszeitraum. Der Übergangsbereich für versicherungspflichtige Midijobs reicht von 603,01 EUR bis 2.000,00 EUR monatlich. Oberhalb davon gelten die normalen Beitragsregeln ohne Midijob-Entlastung.
| Merkmal | Minijob | Midijob |
|---|---|---|
| Sozialversicherung | Grundsätzlich RV-pflichtig; Befreiung möglich | KV, PV, RV und AV mit reduziertem Arbeitnehmeranteil |
| Krankenversicherung | Kein eigener Leistungsanspruch aus dem Pauschalbeitrag | Eigener Versicherungsschutz aus der Beschäftigung, wenn keine Sonderregel greift |
| Rentenberechnung | Hängt von RV-Pflicht oder bestätigter Befreiung ab | Tatsächliches Arbeitsentgelt zählt |
Minijob-Steuer: häufig pauschal, aber nicht steuerfrei
Ein Minijob ist nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwischen der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent und der individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Wählt er die Pauschsteuer, kann er sie arbeitsrechtlich auf den Beschäftigten abwälzen und vom Lohn abziehen. Deshalb sind 603 Euro brutto nicht in jedem Vertrag automatisch 603 Euro Auszahlung.
Wann eine Überschreitung unschädlich bleiben kann
Steigt das regelmäßige vorausschauend ermittelte Entgelt über die Grenze, muss der Status neu beurteilt werden. Nur wenn die Überschreitung unvorhersehbar ist, kann sie in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten unschädlich bleiben. In jedem dieser Monate darf das Entgelt höchstens 1.206,00 EUR betragen. Eine Krankheitsvertretung kann unvorhersehbar sein; planbare Saisonarbeit ist es nicht.
Rechenbeispiel Minijob: 603 Euro im Gewerbe
Bei 603,00 EUR, zwölf Monaten, einem gewerblichen Arbeitgeber und Rentenversicherungspflicht beträgt der Arbeitnehmeranteil zur RV 21,71 EUR monatlich. Das Jahr ergibt modellhaft 0,139304 Entgeltpunkte und beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert einen heutigen monatlichen Bruttorenten-Gegenwert von 5,92 EUR.
Bei bestätigter Befreiung zahlt der Beschäftigte in diesem Beispiel keinen eigenen RV-Anteil. Aus dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag ergeben sich modellhaft nur 0,112342 Entgeltpunkte und 4,78 EUR heutiger monatlicher Bruttorenten-Gegenwert. Der Wert ist keine Rentenzusage: Wartezeiten, Zugangsfaktor und der künftige Rentenwert beeinflussen die tatsächliche Rente.
👛Minijob Beitragsledger nutzenRechenbeispiel Midijob: 1.200 Euro
Das Beispiel verwendet 1.200,00 EUR Monatsbrutto, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 Prozent, einen Elternstatus mit einem Kind und einen Beschäftigungsort außerhalb Sachsens. Der Arbeitnehmeranteil beträgt: Krankenversicherung 74,78 EUR, Pflegeversicherung 15,38 EUR, Rentenversicherung 79,49 EUR und Arbeitslosenversicherung 11,11 EUR. Zusammen sind das 180,76 EUR; gegenüber dem regulären Arbeitnehmeranteil entlastet die Übergangsformel um 73,04 EUR.
Das ist noch kein Netto: Lohnsteuer, Kirchensteuer, individuelle Krankenkasse und Kinderstatus können die Auszahlung verändern. Beim Midijob wird trotz reduzierten Arbeitnehmerbeitrags das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Rentenansprüche berücksichtigt.
📊Midijob-Beitragsledger 2026 nutzenMehrere Jobs richtig einordnen
Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet; zusammen dürfen sie die Minijob-Grenze nicht überschreiten. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob als solcher bestehen. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist grundsätzlich in KV, PV und RV versicherungspflichtig, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber benötigen deshalb Angaben zu weiteren Beschäftigungen.
Offizielle Quellen und Modellgrenze
- § 8 SGB IV: geringfügige Beschäftigung
- Minijob-Zentrale: Pauschsteuer und individuelle Besteuerung
- Minijob-Zentrale: unvorhersehbares Überschreiten 2026
- Minijob-Zentrale: mehrere Jobs
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob und Midijob 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Übergangsbereich
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele bilden die genannten Eingaben ab. Beschäftigungsstatus und Abrechnung sind vom Arbeitgeber beziehungsweise der Einzugsstelle verbindlich zu beurteilen.