Minijob oder Midijob 2026: Was ändert sich bei Beiträgen und Rente?

Die Beschäftigungsformen sind keine frei wählbaren Etiketten. Entscheidend sind das regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt, weitere Beschäftigungen und der Versicherungsstatus. Die Beispiele unten werden aus denselben geprüften Rechenfunktionen wie die Rechner erzeugt.

Grenzen 2026

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt bei regelmäßig durchschnittlich höchstens 603,00 EUR im Monat beziehungsweise 7.236,00 EUR im zwölfmonatigen Betrachtungszeitraum. Der Übergangsbereich für versicherungspflichtige Midijobs reicht von 603,01 EUR bis 2.000,00 EUR monatlich. Oberhalb davon gelten die normalen Beitragsregeln ohne Midijob-Entlastung.

MerkmalMinijobMidijob
SozialversicherungGrundsätzlich RV-pflichtig; Befreiung möglichKV, PV, RV und AV mit reduziertem Arbeitnehmeranteil
KrankenversicherungKein eigener Leistungsanspruch aus dem PauschalbeitragEigener Versicherungsschutz aus der Beschäftigung, wenn keine Sonderregel greift
RentenberechnungHängt von RV-Pflicht oder bestätigter Befreiung abTatsächliches Arbeitsentgelt zählt

Minijob-Steuer: häufig pauschal, aber nicht steuerfrei

Ein Minijob ist nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwischen der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent und der individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Wählt er die Pauschsteuer, kann er sie arbeitsrechtlich auf den Beschäftigten abwälzen und vom Lohn abziehen. Deshalb sind 603 Euro brutto nicht in jedem Vertrag automatisch 603 Euro Auszahlung.

Wann eine Überschreitung unschädlich bleiben kann

Steigt das regelmäßige vorausschauend ermittelte Entgelt über die Grenze, muss der Status neu beurteilt werden. Nur wenn die Überschreitung unvorhersehbar ist, kann sie in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten unschädlich bleiben. In jedem dieser Monate darf das Entgelt höchstens 1.206,00 EUR betragen. Eine Krankheitsvertretung kann unvorhersehbar sein; planbare Saisonarbeit ist es nicht.

Rechenbeispiel Minijob: 603 Euro im Gewerbe

Bei 603,00 EUR, zwölf Monaten, einem gewerblichen Arbeitgeber und Rentenversicherungspflicht beträgt der Arbeitnehmeranteil zur RV 21,71 EUR monatlich. Das Jahr ergibt modellhaft 0,139304 Entgeltpunkte und beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert einen heutigen monatlichen Bruttorenten-Gegenwert von 5,92 EUR.

Bei bestätigter Befreiung zahlt der Beschäftigte in diesem Beispiel keinen eigenen RV-Anteil. Aus dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag ergeben sich modellhaft nur 0,112342 Entgeltpunkte und 4,78 EUR heutiger monatlicher Bruttorenten-Gegenwert. Der Wert ist keine Rentenzusage: Wartezeiten, Zugangsfaktor und der künftige Rentenwert beeinflussen die tatsächliche Rente.

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Rechenbeispiel Midijob: 1.200 Euro

Das Beispiel verwendet 1.200,00 EUR Monatsbrutto, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 Prozent, einen Elternstatus mit einem Kind und einen Beschäftigungsort außerhalb Sachsens. Der Arbeitnehmeranteil beträgt: Krankenversicherung 74,78 EUR, Pflegeversicherung 15,38 EUR, Rentenversicherung 79,49 EUR und Arbeitslosenversicherung 11,11 EUR. Zusammen sind das 180,76 EUR; gegenüber dem regulären Arbeitnehmeranteil entlastet die Übergangsformel um 73,04 EUR.

Das ist noch kein Netto: Lohnsteuer, Kirchensteuer, individuelle Krankenkasse und Kinderstatus können die Auszahlung verändern. Beim Midijob wird trotz reduzierten Arbeitnehmerbeitrags das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Rentenansprüche berücksichtigt.

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Mehrere Jobs richtig einordnen

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet; zusammen dürfen sie die Minijob-Grenze nicht überschreiten. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob als solcher bestehen. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist grundsätzlich in KV, PV und RV versicherungspflichtig, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber benötigen deshalb Angaben zu weiteren Beschäftigungen.

Offizielle Quellen und Modellgrenze

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele bilden die genannten Eingaben ab. Beschäftigungsstatus und Abrechnung sind vom Arbeitgeber beziehungsweise der Einzugsstelle verbindlich zu beurteilen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Bei regelmäßig durchschnittlich höchstens 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im maßgebenden Jahreszeitraum kann ein Minijob mit Verdienstgrenze vorliegen. Regelmäßiges Entgelt, auch vorhersehbare Einmalzahlungen, ist einzubeziehen.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Nein. Der Arbeitgeber kann unter den Voraussetzungen die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent wählen oder individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Er kann die Pauschsteuer arbeitsrechtlich auf den Beschäftigten abwälzen.
Wird aus jedem höheren Verdienst ein Midijob?
Nein. Ein Midijob setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit regelmäßigem Monatsentgelt von 603,01 bis 2.000 Euro voraus. Mehrfachbeschäftigung, Hauptjob, Studierendenstatus und andere Sonderregeln können die Einordnung verändern.
Mindert der reduzierte Midijob-Beitrag die Rentenansprüche?
Nein. Für die Rentenberechnung wird im Übergangsbereich das tatsächliche Arbeitsentgelt berücksichtigt, obwohl der Arbeitnehmerbeitrag über eine reduzierte Bemessungsgrundlage ermittelt wird.