Abfindung und ALG I: Sperrzeit und Ruhen
Ordnen Sie die gesetzlichen Rechengrenzen getrennt ein. Der Rechner schätzt weder die Höhe des Arbeitslosengelds noch, ob ein wichtiger Grund oder eine Sperrzeit tatsächlich vorliegt.
§ 158: verwendete Begrenzungen
§§ 159 und 148: Ihre Annahme
Was die beiden Prüfungen bedeuten
§ 159: Sperrzeit ist keine Checkbox-Frage
Eine Sperrzeit setzt versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund voraus. Bei Arbeitsaufgabe beträgt sie grundsätzlich zwölf Wochen; § 159 Abs. 3 nennt Verkürzungen auf drei oder sechs Wochen. Ob ein wichtiger Grund, eine besondere Härte oder eine andere Verkürzung vorliegt, entscheidet die Agentur anhand der Tatsachen und Nachweise. Die Auswahl im Rechner ist daher nur eine Annahme oder die Übernahme eines Bescheids.
Nach § 148 mindert eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Anspruchsdauer um ihre Tage. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer. Deshalb können 84 Tage Zahlungsruhe und beispielsweise 90 Tage Anspruchsminderung bei einem 360-Tage-Anspruch nebeneinander stehen.
§ 158: Entschädigung plus verkürzte Arbeitgeberfrist
§ 158 greift dem Grunde nach, wenn wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung erhalten oder beansprucht wird und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Arbeitgeber-Kündigungsfrist entsprechenden Frist endet. Die erste Grenze ist der hypothetische Beendigungstag bei eingehaltener Frist.
Der Anspruch ruht außerdem längstens ein Jahr und nicht über den Tag hinaus, bis zu dem das maßgebliche kalendertägliche Entgelt einen gesetzlichen Anteil der Entlassungsentschädigung erreicht hätte. Dieser Anteil beginnt bei 60% und sinkt für je fünf Betriebsjahre sowie je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um fünf Punkte, mindestens auf 25%.
Die Seite teilt die eingegebenen Bruttoentgelte der letzten zwölf Monate vereinfachend durch 365. Die Agentur verwendet die gesetzliche Definition der letzten Beschäftigungszeit und lässt bestimmte Kürzungen außer Betracht. Befristung, eine mögliche fristlose Arbeitgeberkündigung, Urlaubsabgeltung und weitere Sonderregeln können den tatsächlichen Zeitraum verändern.
Wichtiger Grund beim Aufhebungsvertrag
Das BA-Merkblatt 2026 nennt Fallgruppen, in denen ein wichtiger Grund vorliegen kann. Bei einer drohenden Arbeitgeberkündigung gehören dazu mehrere Voraussetzungen: die Kündigung muss bestimmt in Aussicht gestellt, auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt, zum gleichen oder früheren Zeitpunkt wirksam und unter Einhaltung der Frist möglich sein; weitere Bedingungen kommen hinzu. Die oft genannte Abfindung bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr ersetzt diese Gesamtprüfung nicht.
Sozialversicherung richtig abgrenzen
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als nicht beitragspflichtig. Die Bezeichnung im Vertrag genügt nicht: Soweit eine Zahlung bereits erworbene Ansprüche erfüllt, kann sie Arbeitsentgelt sein. Die frühere Bezugnahme auf den weggefallenen § 3 Nr. 9 EStG wurde entfernt.
Amtliche Quellen
Häufig gestellte Fragen
Sind Sperrzeit und Ruhen nach § 158 dasselbe?
Entscheidet der Rechner, ob ein wichtiger Grund vorliegt?
Entfällt § 158, wenn die Abfindung niedriger als das entgangene Gehalt ist?
Sind Abfindungen immer sozialversicherungsfrei?
Wann kann ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit bleiben?
Ähnliche Rechner
Ratgeber zum Thema
Unverbindliche Rechenorientierung, keine Leistungs- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.