Fünftelregelung 2026: Abfindung nach § 34 EStG
§ 34 EStG kann die Progressionswirkung qualifizierender außerordentlicher Einkünfte mildern. Die Zahlung wird nicht auf fünf Jahre verteilt; das „Fünftel“ ist ausschließlich ein Rechenschritt.
Der gesetzliche Rechenweg
Bei nicht negativem verbleibendem zu versteuernden Einkommen folgt § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG diesem Schema:
- Tarifliche Einkommensteuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte ermitteln.
- Tarifliche Einkommensteuer auf dieses zvE plus ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte ermitteln.
- Die Differenz der beiden Steuerbeträge mit fünf multiplizieren.
Ist das verbleibende zvE negativ und das gesamte zvE positiv, gilt die besondere Berechnung aus Satz 3. Diese Variante bildet der einfache Rechner nicht ab.
Korrigiertes Beispiel für 2026
Einzelveranlagung, 40.000 EUR verbleibendes zvE und 50.000 EUR begünstigte Abfindung:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| ESt auf 40.000 EUR | 7.209 EUR |
| ESt auf 50.000 EUR (40.000 + 50.000 / 5) | 10.548 EUR |
| §-34-Steuer auf die Abfindung | 5 × (10.548 − 7.209) = 16.695 EUR |
| Zusätzliche ESt ohne § 34 | 26.664 − 7.209 = 19.455 EUR |
Die Einkommensteuerdifferenz beträgt 2.760 EUR. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer verändern den Gesamtvergleich. Ein Bruttogehalt kann nicht an die Stelle des zvE gesetzt werden.
📋Abfindungssteuer vergleichenEntschädigung und Zusammenballung
Für eine typische Abfindung ist § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG relevant. Die bloße Vertragsüberschrift entscheidet nicht. Außerdem verlangt die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis grundsätzlich eine Zusammenballung der Einkünfte.
Übersteigt die Entschädigung die bis Jahresende entgehenden Einnahmen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sieht die amtliche Verwaltungsanweisung das Merkmal als erfüllt an. Andernfalls ist eine weitergehende Vergleichsrechnung nötig, in die je nach Fall auch andere Einnahmen und Lohnersatzleistungen einfließen. Teilzahlungen in mehreren Jahren können die Begünstigung gefährden; eng begrenzte Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG ohne den früheren §-34-Rechenweg. Die endgültige Tarifermäßigung wird in der Einkommensteuerveranlagung geprüft. Deshalb kann die Lohnabrechnung zunächst einen höheren Abzug zeigen als der spätere Steuerbescheid.
„Aktiv beantragen“ ist als Pauschalaussage missverständlich: Entscheidend ist, dass die Abfindung und alle für die Prüfung nötigen Tatsachen in der Steuererklärung richtig angegeben und nachgewiesen werden. Das Finanzamt beurteilt dann die gesetzlichen Voraussetzungen.
Planung ohne Begünstigungsversprechen
Ein niedrigeres sonstiges zvE im Zuflussjahr kann den rechnerischen Effekt vergrößern. Eine Verschiebung oder Aufteilung sollte aber nicht allein anhand eines Online-Rechners vereinbart werden: Zuflusszeitpunkt, Zusammenballung, Arbeitslosengeld, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und Vertragsgestaltung können sich gegenseitig beeinflussen.
Amtliche Quellen
- § 34 EStG – außerordentliche Einkünfte
- § 24 EStG – Entschädigungen
- § 39b EStG – Lohnsteuerabzug
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 – Entschädigungen
Fachlich geprüft am 14.07.2026. Die Zusammenballungsprüfung und Vertragsgestaltung gehören in fachkundige Hände.