Fünftelregelung 2026: Abfindung nach § 34 EStG

§ 34 EStG kann die Progressionswirkung qualifizierender außerordentlicher Einkünfte mildern. Die Zahlung wird nicht auf fünf Jahre verteilt; das „Fünftel“ ist ausschließlich ein Rechenschritt.

Der gesetzliche Rechenweg

Bei nicht negativem verbleibendem zu versteuernden Einkommen folgt § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG diesem Schema:

  1. Tarifliche Einkommensteuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte ermitteln.
  2. Tarifliche Einkommensteuer auf dieses zvE plus ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte ermitteln.
  3. Die Differenz der beiden Steuerbeträge mit fünf multiplizieren.

Ist das verbleibende zvE negativ und das gesamte zvE positiv, gilt die besondere Berechnung aus Satz 3. Diese Variante bildet der einfache Rechner nicht ab.

Korrigiertes Beispiel für 2026

Einzelveranlagung, 40.000 EUR verbleibendes zvE und 50.000 EUR begünstigte Abfindung:

SchrittBetrag
ESt auf 40.000 EUR7.209 EUR
ESt auf 50.000 EUR (40.000 + 50.000 / 5)10.548 EUR
§-34-Steuer auf die Abfindung5 × (10.548 − 7.209) = 16.695 EUR
Zusätzliche ESt ohne § 3426.664 − 7.209 = 19.455 EUR

Die Einkommensteuerdifferenz beträgt 2.760 EUR. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer verändern den Gesamtvergleich. Ein Bruttogehalt kann nicht an die Stelle des zvE gesetzt werden.

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Entschädigung und Zusammenballung

Für eine typische Abfindung ist § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG relevant. Die bloße Vertragsüberschrift entscheidet nicht. Außerdem verlangt die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis grundsätzlich eine Zusammenballung der Einkünfte.

Übersteigt die Entschädigung die bis Jahresende entgehenden Einnahmen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sieht die amtliche Verwaltungsanweisung das Merkmal als erfüllt an. Andernfalls ist eine weitergehende Vergleichsrechnung nötig, in die je nach Fall auch andere Einnahmen und Lohnersatzleistungen einfließen. Teilzahlungen in mehreren Jahren können die Begünstigung gefährden; eng begrenzte Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG ohne den früheren §-34-Rechenweg. Die endgültige Tarifermäßigung wird in der Einkommensteuerveranlagung geprüft. Deshalb kann die Lohnabrechnung zunächst einen höheren Abzug zeigen als der spätere Steuerbescheid.

„Aktiv beantragen“ ist als Pauschalaussage missverständlich: Entscheidend ist, dass die Abfindung und alle für die Prüfung nötigen Tatsachen in der Steuererklärung richtig angegeben und nachgewiesen werden. Das Finanzamt beurteilt dann die gesetzlichen Voraussetzungen.

Planung ohne Begünstigungsversprechen

Ein niedrigeres sonstiges zvE im Zuflussjahr kann den rechnerischen Effekt vergrößern. Eine Verschiebung oder Aufteilung sollte aber nicht allein anhand eines Online-Rechners vereinbart werden: Zuflusszeitpunkt, Zusammenballung, Arbeitslosengeld, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und Vertragsgestaltung können sich gegenseitig beeinflussen.

Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Die Zusammenballungsprüfung und Vertragsgestaltung gehören in fachkundige Hände.

Häufig gestellte Fragen

Wird die Abfindung bei der Fünftelregelung auf fünf Jahre verteilt?
Nein. Die Zahlung fließt weiterhin in einem Jahr zu. Nur die Steuerberechnung verwendet ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte und multipliziert die daraus entstehende Steuerdifferenz mit fünf.
Reicht die Bezeichnung „Abfindung“ im Vertrag?
Nein. Entscheidend ist der wirtschaftliche und steuerrechtliche Sachverhalt. Die Zahlung muss insbesondere als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG und außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 2 in Betracht kommen.
Was bedeutet Zusammenballung?
Die Entschädigung muss grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Konzentration von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führen. Die amtliche Verwaltungsanweisung vergleicht dafür unter anderem die tatsächlichen Einkünfte mit den Einnahmen, die bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten gewesen wären.
Muss der Arbeitgeber § 34 anwenden?
Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt. Sie wird im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren geprüft. Die Abfindung und die dazugehörigen Angaben müssen deshalb zutreffend erklärt werden.