Aufhebungsvertrag: Brutto-Paket aufteilen

Erfassen Sie die Beträge so, wie sie im Vertragsentwurf stehen. Das Ergebnis trennt bereits verdiente Ansprüche von einer echten Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust – ohne erfundene Steuer- oder Nettozahl.

Bereits verdiente oder entstandene Ansprüche

Direkten Vertragsbetrag eingeben, nicht erneut aus Monaten schätzen

Bei Bedarf zuerst separat im Urlaubsabgeltung-Rechner ermitteln

Zum Beispiel fällige Boni – nicht die Entschädigung selbst

Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Nur die Zahlung für den Arbeitsplatzverlust; die Vertragsüberschrift allein ist nicht maßgeblich

Was vor der Unterschrift in den Vertrag gehört

Die Summe allein beantwortet nicht, ob ein Vertrag sinnvoll ist. Prüfen Sie mindestens die folgenden Punkte am konkreten Entwurf:

  • Form und Endtermin: § 623 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Enddatum und ordentliche Arbeitgeber-Kündigungsfrist sollten eindeutig sein.
  • Jede Zahlung separat: Betrag, wirtschaftlicher Grund und Fälligkeit für Gehalt, Urlaub, Zeitkonto, Bonus, Freistellung und Abfindung festhalten.
  • Urlaub und Freistellung: Regeln, ob Urlaub tatsächlich genommen, wirksam eingebracht oder bei Beendigung nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten wird.
  • Arbeitslosengeld: Eine mögliche Sperrzeit nach § 159 und ein Ruhen nach § 158 SGB III vor Unterzeichnung anhand des Entwurfs prüfen lassen. Rechtzeitig arbeitssuchend melden.
  • Unterlagen und Nebenpunkte: Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, betriebliche Altersversorgung, Wettbewerbsabrede, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Ausgleichsklausel ausdrücklich prüfen.

Warum die Zahlungsart wichtig ist

Nach der Deutschen Rentenversicherung ist eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht beitragspflichtig. Werden dagegen vertragliche Ansprüche abgegolten, die bis zur Auflösung bereits erworben wurden, handelt es sich grundsätzlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Rechner hält diese Gruppen deshalb getrennt und verlässt sich nicht auf das Wort „Abfindung“ im Vertrag.

Steuer und Netto separat prüfen

Die Seite berechnet bewusst keine Gesamtsteuer. Für die Entschädigung können § 24 und § 34 EStG relevant sein; die Tarifermäßigung ist aber nicht automatisch garantiert. Für eine belastbare Modellrechnung benötigen Sie das übrige zu versteuernde Einkommen und den Auszahlungszeitpunkt. Nutzen Sie dafür den Abfindung-Steuerrechner. Lohn und andere erworbene Ansprüche gehören in eine separate Lohnabrechnung; eine bloße Pro-rata-Steuer aus dem Jahresgehalt ist fachlich nicht tragfähig.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Warum zeigt der Rechner keinen Netto-Betrag?
Die Bestandteile werden steuerlich und in der Sozialversicherung unterschiedlich behandelt. Steuerklasse, Auszahlungszeitpunkt, Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Einkünfte fehlen in einem Vertrags-Paket. Eine gemeinsame Nettozahl wäre deshalb Scheingenauigkeit. Der Rechner addiert nur die vereinbarten Bruttobeträge.
Ist jede im Vertrag „Abfindung“ genannte Zahlung sozialversicherungsfrei?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von Zahlungen, die bereits erworbene vertragliche Ansprüche erfüllen. Die Bezeichnung allein entscheidet die Einordnung nicht.
Gilt die Fünftelregelung automatisch für die Abfindung?
Nein. § 34 EStG setzt außerordentliche Einkünfte und weitere Voraussetzungen voraus. Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt; eine mögliche Entlastung wird im Veranlagungsverfahren geprüft. Nutzen Sie für ein Szenario den Abfindung-Steuerrechner mit Ihrem verbleibenden zu versteuernden Einkommen.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Ja. § 623 BGB verlangt für die Beendigung durch Auflösungsvertrag die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Vor der Unterschrift sollten Inhalt, Fristen und Folgen unabhängig geprüft werden.
Kann ein Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld beeinflussen?
Ja. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III und ein Ruhen nach § 158 SGB III sind getrennte Prüfungen. Ob sie im Einzelfall greifen, entscheidet die Agentur für Arbeit anhand des Vertrags, der Beendigungsfrist und der nachgewiesenen Umstände.

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