Urlaubsabgeltung brutto berechnen

Berechnen Sie den Bruttobetrag aus bereits geprüften offenen Urlaubstagen und der maßgeblichen Vergütung. Der Rechner entscheidet nicht, wie viele Tage rechtlich noch bestehen.

Nur bereits geprüfte, bei Beendigung noch bestehende Tage

Gewöhnliche Vergütung vor dem rechtlichen Ende; §-11-Korrekturen bereits berücksichtigen

Vertraglicher Durchschnitt; bei stark wechselnden Modellen Tagessatz prüfen lassen

Die zwei Faktoren der Urlaubsabgeltung

1. Zeitfaktor: noch bestehende Urlaubstage

§ 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass Urlaub wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ob Urlaub aus früheren Jahren noch besteht, hängt unter anderem von der Arbeitgeberinformation, Übertragung, Arbeitsunfähigkeit und möglichen Sonderregeln ab. Der Rechner übernimmt die eingegebene Zahl und prüft den Anspruch nicht.

2. Geldfaktor: gewöhnlicher Verdienst vor dem Ende

Nach BAG 9 AZR 137/24 wird der Abgeltungsanspruch entsprechend § 11 BUrlG aus Zeit- und Geldfaktor berechnet. Für den Geldfaktor ist der durchschnittliche gewöhnliche Arbeitsverdienst in den 13 Wochen vor der rechtlichen Beendigung maßgeblich. Hat die Person in diesem Zeitraum unverschuldet nicht gearbeitet, kann die hypothetische gewöhnliche Vergütung für die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich sein.

§ 11 BUrlG nimmt zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst aus. Nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen sind einzubeziehen; Kürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. Eine pauschale Liste sämtlicher Boni und Zulagen wäre deshalb zu grob. Im Zweifel sollte die maßgebliche 13-Wochen-Basis aus der konkreten Abrechnung oder Vereinbarung ermittelt werden.

Beispiel

Bei 13.000 EUR maßgeblichem Bruttoverdienst, durchschnittlich fünf Arbeitstagen pro Woche und zwölf abzugeltenden Tagen ergibt die Orientierung:

  • Referenz-Arbeitstage: 5 × 13 = 65
  • Brutto-Tagessatz: 13.000 EUR ÷ 65 = 200,00 EUR
  • Urlaubsabgeltung: 200,00 EUR × 12 = 2.400,00 EUR brutto

Verjährung und Ausschlussfristen

Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch nach der Beendigung. Nach BAG 9 AZR 456/20 beginnt seine regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Das ist von der Frage zu trennen, ob der zugrunde liegende Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen oder verjährt war. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können eine frühere Geltendmachung verlangen.

Amtliche und gerichtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, soweit er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Zahl der offenen und noch bestehenden Urlaubstage muss deshalb vor der Betragsberechnung separat geprüft werden.
Welcher 13-Wochen-Zeitraum ist für die Abgeltung maßgeblich?
Das Bundesarbeitsgericht stellt für die Urlaubsabgeltung auf den durchschnittlichen gewöhnlichen Arbeitsverdienst in den 13 Wochen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis kann dabei eine hypothetische gewöhnliche Vergütung maßgeblich sein.
Welche Kürzungen und Zahlungen sind nach § 11 BUrlG zu beachten?
Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst ist ausgenommen. Nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen sind zu berücksichtigen. Kürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. Der Rechner kann diese Lohnbestandteile nicht aus einer Gesamtsumme erkennen; verwenden Sie die entsprechend bereinigte Abrechnungsbasis.
Wie werden Steuer und Sozialversicherung behandelt?
Die Deutsche Rentenversicherung ordnet Urlaubsabgeltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und als beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ein. Die tatsächlichen Abzüge hängen unter anderem von Auszahlung, Lohnsteuermerkmalen und den Regeln des § 23a SGB IV ab. Deshalb zeigt der Rechner keinen pauschalen Netto-Prozentsatz.
Wann verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch?
Nach BAG 9 AZR 456/20 beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch im Regelfall mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können zusätzlich relevant sein; laufende Fristen sollten individuell geprüft werden.

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Unverbindliche Brutto-Orientierung, keine Anspruchs-, Lohn- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.