Urlaubsabgeltung brutto berechnen
Berechnen Sie den Bruttobetrag aus bereits geprüften offenen Urlaubstagen und der maßgeblichen Vergütung. Der Rechner entscheidet nicht, wie viele Tage rechtlich noch bestehen.
Nur bereits geprüfte, bei Beendigung noch bestehende Tage
Gewöhnliche Vergütung vor dem rechtlichen Ende; §-11-Korrekturen bereits berücksichtigen
Vertraglicher Durchschnitt; bei stark wechselnden Modellen Tagessatz prüfen lassen
Rechenweg
—
Die zwei Faktoren der Urlaubsabgeltung
1. Zeitfaktor: noch bestehende Urlaubstage
§ 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass Urlaub wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ob Urlaub aus früheren Jahren noch besteht, hängt unter anderem von der Arbeitgeberinformation, Übertragung, Arbeitsunfähigkeit und möglichen Sonderregeln ab. Der Rechner übernimmt die eingegebene Zahl und prüft den Anspruch nicht.
2. Geldfaktor: gewöhnlicher Verdienst vor dem Ende
Nach BAG 9 AZR 137/24 wird der Abgeltungsanspruch entsprechend § 11 BUrlG aus Zeit- und Geldfaktor berechnet. Für den Geldfaktor ist der durchschnittliche gewöhnliche Arbeitsverdienst in den 13 Wochen vor der rechtlichen Beendigung maßgeblich. Hat die Person in diesem Zeitraum unverschuldet nicht gearbeitet, kann die hypothetische gewöhnliche Vergütung für die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich sein.
§ 11 BUrlG nimmt zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst aus. Nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen sind einzubeziehen; Kürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. Eine pauschale Liste sämtlicher Boni und Zulagen wäre deshalb zu grob. Im Zweifel sollte die maßgebliche 13-Wochen-Basis aus der konkreten Abrechnung oder Vereinbarung ermittelt werden.
Beispiel
Bei 13.000 EUR maßgeblichem Bruttoverdienst, durchschnittlich fünf Arbeitstagen pro Woche und zwölf abzugeltenden Tagen ergibt die Orientierung:
- Referenz-Arbeitstage: 5 × 13 = 65
- Brutto-Tagessatz: 13.000 EUR ÷ 65 = 200,00 EUR
- Urlaubsabgeltung: 200,00 EUR × 12 = 2.400,00 EUR brutto
Verjährung und Ausschlussfristen
Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch nach der Beendigung. Nach BAG 9 AZR 456/20 beginnt seine regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Das ist von der Frage zu trennen, ob der zugrunde liegende Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen oder verjährt war. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können eine frühere Geltendmachung verlangen.
Amtliche und gerichtliche Quellen
Häufig gestellte Fragen
Wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Welcher 13-Wochen-Zeitraum ist für die Abgeltung maßgeblich?
Welche Kürzungen und Zahlungen sind nach § 11 BUrlG zu beachten?
Wie werden Steuer und Sozialversicherung behandelt?
Wann verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch?
Ähnliche Rechner
Unverbindliche Brutto-Orientierung, keine Anspruchs-, Lohn- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.