Abfindungshöhe berechnen

Vergleichen Sie den gesetzlichen 0,5-Benchmark nach § 1a KSchG mit einem selbst gewählten Szenario. Der Rechner bewertet weder Ihre Anspruchsvoraussetzungen noch die Stärke einer Verhandlungsposition.

Geld- und Sachbezüge bei regelmäßiger Arbeitszeit im Beendigungsmonat

0 bis 11; mehr als 6 werden bei § 1a aufgerundet

Ihre Annahme, keine gesetzliche oder statistische Prognose

Was der Vergleich aussagt

§ 1a KSchG enthält eine konkrete Formel für einen eng begrenzten gesetzlichen Anspruch: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Ein Restzeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Bei 4.000 EUR Monatsverdienst und zehn Jahren ergibt das 20.000 EUR.

Der zweite Betrag ist bewusst nur ein vom Nutzer gesetztes Szenario. Er verwendet die Beschäftigungsdauer monatsgenau. Ein Faktor von 0,75 bei denselben Eingaben ergibt 30.000 EUR. Daraus folgt weder ein Anspruch noch eine Aussage darüber, was ein bestimmter Arbeitgeber zahlen wird.

Wann § 1a überhaupt greift

Der Arbeitgeber muss wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigen und im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung darauf gestützt wird und bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Der Rechner kann diese Tatsachen nicht prüfen. Ein Abfindungsanspruch kann außerhalb von § 1a außerdem auf anderen Grundlagen beruhen, etwa einem Sozialplan, Tarifvertrag, Vertrag, Vergleich oder einer gerichtlichen Auflösung.

Keine festen Alters- und Unternehmensfaktoren

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Tabelle, die Beschäftigten ab 50 oder 55 automatisch einen höheren Faktor zuweist, und keinen gesetzlichen „Mindestsatz“ für kleine Betriebe. Alter, Beschäftigungsdauer und Arbeitsmarktchancen können in Sozialplänen oder Einzelfallverhandlungen eine Rolle spielen; die konkrete Regel muss dann aber aus dem Sozialplan, Vertrag oder Vergleich stammen. Der frühere Rechner hatte dafür pauschale Faktoren erfunden und wurde deshalb ersetzt.

§ 10 KSchG nicht verallgemeinern

Die Höchstbeträge von zwölf, fünfzehn oder achtzehn Monatsverdiensten in § 10 KSchG gehören zur gerichtlichen Auflösung nach § 9 KSchG. Sie sind weder ein allgemeiner Mindestbetrag noch eine universelle Obergrenze für frei verhandelte Abfindungen. Für die §-1a-Formel verweist das Gesetz nur auf die Definition des Monatsverdienstes in § 10 Abs. 3.

Steuer separat berechnen

Beide Ergebnisse sind Bruttobeträge. Die steuerliche Wirkung hängt nicht von diesem Faktorvergleich ab. Nutzen Sie dafür den Abfindung-Steuerrechner, der mit dem zu versteuernden Einkommen rechnet und § 34 EStG mit der Regelbesteuerung vergleicht.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?
Nein. § 1a KSchG schafft einen besonderen Anspruch bei einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung, wenn das Kündigungsschreiben den gesetzlich vorgesehenen Hinweis enthält und keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben wird. Daneben können sich Ansprüche etwa aus Sozialplan, Tarifvertrag, Vertrag oder gerichtlicher Auflösung ergeben.
Was zählt als Monatsverdienst nach § 1a KSchG?
§ 1a Abs. 2 verweist auf § 10 Abs. 3 KSchG. Maßgeblich ist, was bei der regelmäßigen Arbeitszeit im Monat des Endes des Arbeitsverhältnisses an Geld- und Sachbezügen zusteht. Das kann mehr als das reine Grundgehalt sein.
Wie werden angefangene Beschäftigungsjahre gerundet?
Für den §-1a-Betrag wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Genau sechs Monate werden nach dem Wortlaut nicht aufgerundet. Das frei gewählte Szenario rechnet dagegen transparent mit der exakten Monatsdauer.
Gibt es feste Alters- oder Betriebsgrößenfaktoren?
Nein. Alter, Prozessrisiko, Sozialplan und wirtschaftliche Umstände können im Einzelfall relevant sein, begründen aber keine allgemeingültige Tabelle wie „ab 55 Faktor 1,0“ oder „Großbetrieb Faktor 0,75“. Deshalb wählt der Nutzer den Vergleichsfaktor selbst.
Gelten die Grenzen von 12, 15 oder 18 Monatsverdiensten immer?
Nein. Die Grenzen in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG betreffen die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung bei Auflösung nach § 9 KSchG. Sie sind kein universeller Höchstbetrag für frei verhandelte Abfindungen und keine Begrenzung der §-1a-Formel.

Ähnliche Rechner

Ratgeber zum Thema

Unverbindlicher Rechenvergleich, keine Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.