Vorabpauschale 2026: Formel, Begrenzung und Steuer
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent. Daraus lässt sich aber weder pauschal eine Steuer von 2,24 Prozent des Depotwerts noch eine Belastung nur für thesaurierende ETFs ableiten. Entscheidend sind die gesetzliche Wertentwicklungsgrenze, Ausschüttungen, der Erwerbszeitpunkt und erst danach Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag.
Was die Vorabpauschale rechtlich ist
§ 16 Abs. 1 InvStG nennt als Investmenterträge Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen. § 18 regelt dabei die Vorabpauschale als rechnerischen Investmentertrag.
Die Regel kann deshalb sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden Fonds greifen. Die Vorabpauschale ist nicht der Steuerbetrag: Erst Teilfreistellung, anrechenbare Verluste, Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls Kirchensteuer bestimmen, ob und wie viel Steuer einzubehalten ist.
Dieser Guide modelliert direkt im Privatdepot gehaltene Investmentanteile. § 16 Abs. 2 InvStG nimmt insbesondere zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge aus und schließt Vorabpauschalen außerdem bei bestimmten betrieblichen Altersvorsorge- und Versicherungsbeständen aus.
Die Formel des § 18 InvStG
Für eine während des ganzen Jahres unveränderte Stückzahl lässt sich die gesetzliche Rechnung so darstellen:
Vorläufiger Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 Prozent × Basiszins
Der endgültige Basisertrag ist höchstens der Mehrbetrag aus dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen. Gibt es keinen Rücknahmepreis, tritt der Börsen- oder Marktpreis an seine Stelle.
Basisertrag = kleinerer Betrag aus vorläufigem Basisertrag und Wertentwicklungsgrenze
Vorabpauschale = positiver Basisertrag minus Ausschüttungen
Unterschreiten die Ausschüttungen den begrenzten Basisertrag nicht, entsteht keine positive Vorabpauschale. Auch bei einem reinen Kursverlust ohne Ausschüttungen verhindert die Wertentwicklungsgrenze einen positiven Ansatz.
Basiszins 2026 und Zufluss am 4. Januar 2027
Nach § 18 Abs. 4 leitet die Deutsche Bundesbank den Basiszins aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab; das BMF veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt. Im Schreiben vom 13. Januar 2026 nennt das BMF für 2026 3,20 Prozent. Der vorläufige Faktor beträgt damit 70 Prozent davon, also 2,24 Prozent.
Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für 2026 nennt das BMF ausdrücklich den 4. Januar 2027. Es geht also um die Berechnung für das Kalenderjahr 2026 mit steuerlichem Zufluss im Jahr 2027.
Geprüftes Hauptbeispiel: voller Jahresbestand
Eine konfessionslose Privatperson hält 2026 durchgehend dieselbe Stückzahl eines steuerlich qualifizierenden Aktienfonds. Der Rücknahmewert dieser Stückzahl steigt von 50.000,00 € auf 55.000,00 €; Ausschüttungen gibt es nicht. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits verbraucht.
| Vorläufiger Basisertrag: 50.000 × 3,20 % × 70 % | 1.120,00 € |
| Wertentwicklungsgrenze: 55.000 − 50.000 + 0 | 5.000,00 € |
| Vorabpauschale nach Begrenzung und Ausschüttungen | 1.120,00 € |
| Teilfreistellung des Aktienfonds, 30 Prozent | − 336,00 € |
| Steuerpflichtiger Betrag | 784,00 € |
| Kapitalertragsteuer, 25 Prozent | 196,00 € |
| Solidaritätszuschlag, 5,5 Prozent der Steuer | 10,78 € |
| Modellierter Steuerabzug | 206,78 € |
Das Modell ergibt 196,00 € Kapitalertragsteuer, 10,78 € Solidaritätszuschlag und zusammen 206,78 €. Die Beträge stammen aus derselben 2026-Kapitalertragsteuerfunktion wie der Rechner; Kirchensteuer, ausländische Steuer und individuelle Veranlagungseffekte sind hier nicht enthalten.
📈Kapitalertragsteuer modellierenDrei Grenzen, die das Ergebnis ändern
1. Niedriger Wertzuwachs deckelt die Pauschale
Steigt derselbe Bestand nur auf 50.500,00 €, beträgt der Wertzuwachs 500,00 €. Er begrenzt den rechnerischen Basisertrag von 1.120 EUR. Die Vorabpauschale beträgt deshalb 500,00 €; nach 30 Prozent Teilfreistellung sind 350 EUR steuerpflichtig und das Modell ergibt nur 92,31 € Steuer.
2. Auch Ausschüttungen können eine Restpauschale lassen
Bei einem Jahresendwert von 50.800,00 € und 700,00 € Ausschüttungen bleibt der Basisertrag bei 1.120 EUR; nach Abzug der Ausschüttung entstehen 420,00 € Vorabpauschale. Auch ausschüttende Fonds können also betroffen sein. Nach 30 Prozent Teilfreistellung modelliert die Rechnung 77,54 € Steuer.
3. Erwerbsjahr wird monatsweise gekürzt
Im Erwerbsjahr vermindert § 18 Abs. 2 die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht. Bei einem Erwerb im Juli liegen davor sechs volle Monate. Aus dem ungekürzten Modellbetrag von 1.120 EUR werden daher 560,00 €; ohne verfügbaren Pauschbetrag und Kirchensteuer ergibt das 103,39 €.
Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag sind nachgelagert
Die Bezeichnung ETF allein genügt nicht für die 30 Prozent Teilfreistellung. Maßgeblich sind Fondstyp und gesetzliche Voraussetzungen des § 20 InvStG. Im privaten Standardfall eines qualifizierenden Aktienfonds bleiben 30 Prozent des Investmentertrags steuerfrei; Misch- und Immobilienfonds haben andere Quoten.
Im Hauptbeispiel bleiben die 1.120,00 € Vorabpauschale als Investmentertrag angesetzt. Nach Teilfreistellung verbleiben 784,00 €. Ist der Sparer-Pauschbetrag noch vollständig verfügbar, werden davon 784,00 € genutzt und der modellierte Steuerabzug beträgt 0,00 €. Der Freistellungsauftrag beseitigt also nicht die Vorabpauschale, sondern kann den Steuerabzug verhindern.
Dasselbe gilt für anrechenbare Verluste oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Sie können den Abzug verändern. Das amtliche Muster der Steuerbescheinigung verlangt den Ausweis von Vorabpauschalen auch dann, wenn wegen Sparer-Pauschbetrag, NV-Bescheinigung oder anrechenbarer ausländischer Quellensteuer kein Steuerabzug vorgenommen wurde.
Wie die Bank einen Geldfehlbetrag behandelt
Für die Vorabpauschale verweist § 44 Abs. 1b EStG auf die Sätze 7 bis 11 des Absatzes 1. Reicht ein Geldbetrag nicht für den Steuerabzug, muss der Anleger den Fehlbetrag bereitstellen. Die Bank darf ihn von einem auf den Namen des Anlegers geführten Konto ohne Einwilligung einziehen und bei fehlendem Widerspruch einen vereinbarten, noch freien Kontokorrentkredit nutzen. Bleibt der Einbehalt erfolglos, meldet sie das ihrem Betriebsstättenfinanzamt; das Wohnsitzfinanzamt fordert die zu wenig erhobene Steuer in der Veranlagung nach.
Es gibt in dieser Vorschrift keine gesetzliche Zwangsverkaufsregel für Fondsanteile. Ob ein Institut vertraglich andere Schritte vorsieht, ist eine gesonderte Frage der Depot- und Kontobedingungen und darf nicht als gesetzliche Pflicht dargestellt werden.
Späterer Verkauf: Gewinnminderung, keine Steuergutschrift
§ 19 Abs. 1 InvStG mindert den Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen. Sie sind dabei in voller Höhe und ungeachtet einer Teilfreistellung zu berücksichtigen.
Rechtlich wird damit die Bemessungsgrundlage des Verkaufs verändert. Es wird nicht eine früher gezahlte Steuer Euro für Euro gutgeschrieben. Deshalb sollte eine Abrechnung anhand der angesetzten Vorabpauschalen und nicht nur anhand tatsächlich abgebuchter Steuerbeträge geprüft werden.
Amtliche Quellen und Stand
- § 16 InvStG – Investmenterträge und Ausnahmen
- § 18 InvStG – Formel, Begrenzung, Erwerbsjahr und Zufluss
- § 19 InvStG – Berücksichtigung beim Verkauf
- § 20 InvStG – Teilfreistellungen
- § 44 EStG – Steuerabzug und Geldfehlbetrag
- BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 – Basiszins 2026 und Zuflussdatum
- BMF-Schreiben vom 24. November 2025 – Anwendungsfragen zum InvStG
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele bilden private Standardfälle mit konstanter Stückzahl ab. Unterjährige Käufe und Verkäufe mehrerer Tranchen, Fondsverschmelzungen, Auslandsdepots, Betriebsvermögen und abweichende Fondseinstufungen benötigen eine eigene Berechnung.