Soli-Freigrenze 2026: Milderungszone & Berechnung
Die persönliche Soli-Berechnung hat drei Stufen: null bis zur Freigrenze, ein begrenzter Zuschlag in der Milderungszone und danach 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Entscheidend ist die richtige Bemessungsgrundlage.
Freigrenzen und Vollsatz-Schwellen 2026
| Veranlagung | Kein Soli bis einschließlich | Vollsatz ab |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 20.350 EUR | 37.839 EUR |
| Zusammenveranlagung | 40.700 EUR | 75.677 EUR |
Diese Beträge sind Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen. Für einen allein veranlagten Menschen ohne Kinder ergibt der 2026er Tarif bei einem zvE von 74.968 EUR genau 20.350 EUR Einkommensteuer und damit noch keinen Soli. Bei 74.969 EUR zvE beträgt die Einkommensteuer 20.351 EUR; die Milderungszone beginnt mit 0,11 EUR Soli. Kinder, Steuerermäßigungen und andere Besonderheiten können die individuelle Schwelle verändern.
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§ 4 SolzG setzt den Zuschlag auf 5,5 % der Bemessungsgrundlage fest und begrenzt ihn in der Milderungszone. Für eine Einzelveranlagung gilt:
- Regulärer Soli: Bemessungsgrundlage × 5,5 %
- Milderungsgrenze: (Bemessungsgrundlage − 20.350 EUR) × 11,9 %
- Zu zahlen: der niedrigere, nicht negative Betrag
Der mathematische Schnittpunkt liegt bei 20.350 × 119 / (119 − 55) = 37.838,28125 EUR. Bei ganzzahliger Bemessungsgrundlage ist deshalb 37.839 EUR der erste Wert, bei dem 5,5 % günstiger sind. Zusammen veranlagte Personen erreichen diesen Punkt bei 75.677 EUR.
Bruchteile eines Cents bleiben nach § 4 Abs. 2 SolzG außer Ansatz. Das ist eine Trunkierung auf Cent, keine kaufmännische Rundung.
Rechenbeispiel: 85.000 EUR zvE
Bei Einzelveranlagung ohne Kinder ergibt der Tarif 2026 für 85.000 EUR zvE eine Einkommensteuer von 24.564 EUR.
- Milderungsgrenze: (24.564 − 20.350) × 11,9 % = 501,466 EUR → 501,46 EUR
- Regulärer Soli: 24.564 × 5,5 % = 1.351,02 EUR
- Ergebnis: der niedrigere Betrag, also 501,46 EUR
Kinder verändern die Soli-Bemessungsgrundlage
Für den Soli ist nach § 3 Abs. 2 SolzG eine Einkommensteuer maßgeblich, bei der die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden. 2026 sind das insgesamt 9.756 EUR je vollem Kinderfreibetrags-Zähler (ZKF); ein halber Zähler entspricht 4.878 EUR. Deshalb kann der Soli niedriger sein als eine bloße Rechnung mit der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer vermuten lässt.
Kapitalertragsteuer und Günstigerprüfung
Beim regulären Steuerabzug auf Kapitalerträge wird der Zuschlag mit 5,5 % der Kapitalertragsteuer berechnet. Die persönliche Soli-Freigrenze wird dabei nicht angewandt. Ohne Kirchensteuer entsprechen 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli einer Belastung von 26,375 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags.
Das Wort „immer“ wäre dennoch zu weit: Liegt keine Kapitalertragsteuer an — etwa wegen Sparerpauschbetrag oder verrechenbarer Verluste — entsteht darauf auch kein Soli. Außerdem kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer überführen; dann zählt die gesamte persönliche Veranlagung.
📈Kapitalertragssteuer-Rechner nutzenWas das Urteil von 2025 bedeutet
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 am 26. März 2025 zurückgewiesen. Es verlangte weder eine Befristung von Beginn an noch eine Beschränkung auf Notlagen und sah für die geprüften Zeiträume keinen evidenten Wegfall des wiedervereinigungsbezogenen Mehrbedarfs. Das Urteil ist aber keine zeitlich unbegrenzte Bestandsgarantie: Bei evidentem Wegfall des Mehrbedarfs muss der Gesetzgeber reagieren.
Primärquellen und Stand
- § 3 SolzG: Bemessungsgrundlage und Freigrenzen
- § 4 SolzG: Zuschlagsatz, Milderungszone und Cent-Trunkierung
- § 51a EStG: Zuschlagsteuern und § 32 EStG: Kinderfreibeträge
- § 32d EStG: Kapitalerträge und Günstigerprüfung
- BVerfG, Urteil vom 26. März 2025 — 2 BvR 1505/20
Tarif- und Rechtsstand fachlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele sind Tarifrechnungen und keine Steuerfestsetzung.