ETF-Teilfreistellung berechnen: Quoten und Beispiele

Bei Fonds ist nicht automatisch der gesamte Ertrag steuerpflichtig. Entscheidend sind Fondstyp, Anlegerstatus und der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag. Dieser Guide behandelt vor allem Privatanleger, die Fondsanteile im Privatvermögen halten.

Welche Erträge werden teilweise freigestellt?

§ 16 InvStG zählt drei Arten von Investmenterträgen auf: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG wirkt auf diese Investmenterträge.

Die Freistellung ist ein pauschaler Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein konkretes Produkt wirtschaftlich vorteilhaft ist. Auch Kosten, Risiko, Ausschüttungspolitik und persönliche Steuersituation bleiben für die Anlageentscheidung relevant.

Fondstyp: Der genaue Gesetzeswortlaut

Die steuerliche Einordnung folgt nicht allein dem Produktnamen oder der momentanen Portfolioanzeige. Maßgeblich sind zunächst die verbindlichen Anlagebedingungen und die Definitionen in § 2 InvStG:

  • Aktienfonds nach § 2 Abs. 6 InvStG: Die Anlagebedingungen müssen eine fortlaufende Anlage von mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen vorsehen. Welche Beteiligungen zählen, regelt § 2 Abs. 8.
  • Mischfonds nach § 2 Abs. 7 InvStG: Die Anlagebedingungen müssen eine fortlaufende Anlage von mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen vorsehen.
  • Immobilienfonds: Die Anlagebedingungen müssen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften vorsehen. Für einen Auslands-Immobilienfonds muss diese Quote in ausländische Immobilien und entsprechende Gesellschaften angelegt werden.

„Mehr als 50 Prozent“ und „mindestens 25 Prozent“ sind unterschiedliche Grenzen. Eine pauschale 51-Prozent-Schwelle für Aktienfonds wäre daher ebenso ungenau wie eine strengere Mischfonds-Grenze oberhalb von 25 Prozent.

Quoten für Anteile im Privatvermögen

Für eine natürliche Person, die Fondsanteile im Privatvermögen hält, ergeben sich aus § 20 InvStG folgende Grundquoten:

FondstypVoraussetzung in KurzformTeilfreistellung
Aktienfondsfortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen30 Prozent
Mischfondsfortlaufend mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen15 Prozent
Immobilienfondsmehr als 50 % Immobilienquote60 Prozent
Auslands-Immobilienfondsmehr als 50 % Auslandsimmobilienquote80 Prozent
Sonstiger Fondskeine der gesetzlichen Fondstypen erfüllt0 Prozent

Damit gilt im privaten Standardfall: Ein Immobilienfonds mit mehr als 50 Prozent qualifizierter Immobilienquote erhält 60 Prozent Teilfreistellung; ein Auslands-Immobilienfonds mit entsprechender Auslandsquote erhält 80 Prozent.

Reihenfolge: Teilfreistellung vor Pauschbetrag

Für das vereinfachte Rechenmodell wird die Teilfreistellung zuerst vom Brutto-Investmentertrag abgezogen. Erst danach mindert der verbleibende Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG den noch anzusetzenden Kapitalertrag. Auf den Rest wird die Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG berechnet; hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Die häufig genannte Belastung von 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer bezieht sich auf den steuerpflichtigen Betrag: 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Sie ist nicht automatisch die Quote auf den Brutto-Fondsertrag.

Beispiel 1: Pauschbetrag bereits ausgeschöpft

Ein konfessionsloser Privatanleger erzielt 5.000 EUR Gewinn aus der Veräußerung eines Aktienfonds. Die 30-prozentige Teilfreistellung ist anwendbar; vom Sparer-Pauschbetrag ist nichts mehr verfügbar.

Bruttoertrag5.000,00 €
Teilfreistellung, 30 Prozent− 1.500,00 €
Steuerpflichtiger Kapitalertrag3.500,00 €
Kapitalertragsteuer875,00 €
Solidaritätszuschlag48,12 €
Steuer gesamt923,12 €
Effektiv auf den Bruttoertrag18,4624 Prozent

Das Ergebnis von 923,12 € ist eine Modellrechnung ohne Kirchensteuer, ausländische Quellensteuer, Verlustverrechnung oder persönliche Veranlagungseffekte.

Beispiel 2: 1.000 EUR Pauschbetrag verfügbar

Bei denselben 5.000 EUR Bruttoertrag bleiben nach der Teilfreistellung 3.500 EUR. Sind noch 1.000,00 € Sparer-Pauschbetrag verfügbar, werden nur 2.500,00 € besteuert. Das Modell ergibt 659,37 € Gesamtsteuer und 13,1874 Prozent effektiv auf den Bruttoertrag.

📈Kapitalertragsteuer berechnen

Verluste: Teilfreistellung wirkt spiegelbildlich

Die Teilfreistellung erhöht nicht nur positive Nettoerträge. Bei negativen Fondserträgen ist der freigestellte Anteil grundsätzlich ebenfalls nicht abzugsfähig; § 21 InvStG ordnet die entsprechende Nichtabziehbarkeit verbundener Aufwendungen an. Vereinfacht wird bei einem Fondsverlust von 5.000 EUR und 30 Prozent Teilfreistellung nur 3.500 EUR steuerlich berücksichtigt. Die tatsächliche Verrechnung hängt zusätzlich von Verlusttöpfen, Ertragsart, Depot und Veranlagung ab.

Nachweis und Steuerabzug prüfen

Der erste Prüfpunkt sind die verbindlichen Anlagebedingungen beziehungsweise der Verkaufsprospekt. Ein Factsheet oder die aktuelle Portfolioquote kann bei der Orientierung helfen, ersetzt aber nicht automatisch die gesetzlich erforderliche Qualifikation.

Beim inländischen Steuerabzug verwendet die Depotbank grundsätzlich die hinterlegten Steuermerkmale. Falls die Anlagebedingungen die Quote nicht vorsehen, kann ein Anleger unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 InvStG nachweisen, dass die tatsächliche Quote fortlaufend überschritten wurde, und die Teilfreistellung im Veranlagungsverfahren beantragen. Die Vorschrift enthält eigene Nachweis- und Dokumentationsregeln; bei ausländischen Depots muss die steuerliche Erklärung häufig ohnehin selbst aufgearbeitet werden.

Kurz gesagt: Zuerst sind die verbindlichen Anlagebedingungen zu prüfen; der besondere Tatsachennachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG gehört in das Veranlagungsverfahren.

Praktisch sollten Anleger Fondsdokumente, Abrechnungen und Steuerbescheinigungen aufbewahren und die angewandte Quote kontrollieren. Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz, enthält § 22 InvStG besondere Regeln zu einer fiktiven Veräußerung und Neuanschaffung.

Betriebsvermögen und Körperschaften

Die Tabelle oben gilt nicht universell. Bei Aktienfonds sind für Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person grundsätzlich 60 Prozent und bei bestimmten körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern grundsätzlich 80 Prozent freigestellt; § 20 InvStG nennt Ausnahmen. Bei Mischfonds gilt jeweils die Hälfte der einschlägigen Aktienfondsquote. Für den Gewerbeertrag ist nach § 20 Abs. 5 nur die Hälfte der jeweiligen Teilfreistellung anzusetzen.

Versicherungen, Kreditinstitute, Spezial-Investmentfonds, betriebliche Anleger und grenzüberschreitende Fälle benötigen deshalb eine eigenständige Prüfung. Der Kapitalertragsteuer-Rechner dieser Website modelliert den einfachen privaten Standardfall.

Quellen und Stand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die aktuellen Fondstypen nach § 2 InvStG, die Investmenterträge nach § 16, die Teilfreistellung nach § 20 und das BMF-Anwendungsschreiben zum InvStG vom 24. November 2025. Die Beispiele werden aus derselben 2026-Berechnungslogik wie der Kapitalertragsteuer-Rechner erzeugt. Der Guide ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt ein ETF steuerlich als Aktienfonds?
Nach § 2 Abs. 6 InvStG muss der Fonds laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Eine 51-Prozent-Schwelle ist nicht der Gesetzeswortlaut. Außerdem zählt nicht jedes aktienähnliche Instrument automatisch als Kapitalbeteiligung im Sinne der Vorschrift.
Wie hoch ist die Teilfreistellung für Privatanleger?
Für Anteile im Privatvermögen sind bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Sonstige Fonds erhalten grundsätzlich keine Teilfreistellung.
Wird der Sparer-Pauschbetrag vor oder nach der Teilfreistellung abgezogen?
Zuerst mindert die Teilfreistellung den Investmentertrag. Anschließend wird der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag auf den verbleibenden Betrag angewendet. Deshalb hängt die effektive Steuerquote auf den Bruttoertrag auch vom noch verfügbaren Pauschbetrag ab.
Gilt die Teilfreistellung auch für Vorabpauschalen und Verluste?
Sie gilt nach § 16 und § 20 InvStG für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen. Bei negativen Fondserträgen wirkt sie grundsätzlich spiegelbildlich: Nur der steuerpflichtige Anteil des Verlusts kann berücksichtigt werden.
Erkennt die Depotbank die Teilfreistellung immer automatisch?
Beim inländischen Steuerabzug berücksichtigt die Bank grundsätzlich die für den Fonds hinterlegten Steuerdaten. Die Einordnung sollte dennoch geprüft werden. § 20 Abs. 4 InvStG eröffnet unter Voraussetzungen einen Nachweis der tatsächlich fortlaufend eingehaltenen Quote im Veranlagungsverfahren; bei ausländischen Depots kann die Erklärung ohnehin beim Anleger liegen.