Sparer-Pauschbetrag 2026: 1.000 / 2.000 EUR

Der Sparer-Pauschbetrag mindert Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen. Der Freistellungsauftrag ist dagegen ein Nachweis für den laufenden Steuerabzug bei einer auszahlenden Stelle. Diese Trennung ist wichtig: Ein falsch verteilter oder fehlender Auftrag kann zunächst Liquidität kosten, ändert aber nicht automatisch den Pauschbetrag in der Jahresveranlagung.

Was § 20 Abs. 9 EStG tatsächlich regelt

§ 20 Abs. 9 EStG zieht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR ab. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern beträgt der gemeinsame Betrag 2.000 EUR. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen; höhere Depot-, Beratungs- oder Finanzierungskosten ersetzen den Pauschbetrag im Regelfall des § 20 daher nicht.

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 verrechneten Kapitalerträge. Er erzeugt also keinen steuerlichen Verlust und ist keine Freigrenze, bei deren Überschreiten plötzlich der gesamte Ertrag steuerpflichtig würde.

Bei Fonds lautet die sachliche Reihenfolge im vereinfachten Privatvermögensfall: zuerst eine anwendbare Teilfreistellung, danach die zulässige Verlustverrechnung und erst auf den verbleibenden positiven Betrag der Sparer-Pauschbetrag. Für Aktienverluste, Termingeschäfte und institutsübergreifende Verluste gelten zusätzliche Verrechnungsgrenzen.

Ehegatten: gemeinsamer Betrag, gesetzliche Zuordnung

Bei Zusammenveranlagung wird der gemeinsame Pauschbetrag zunächst hälftig den beiden Personen zugeordnet. Sind die Kapitalerträge einer Person niedriger als 1.000 EUR, wird ihr nicht ausgeschöpfter Anteil insoweit beim anderen Ehegatten oder Lebenspartner abgezogen. Das ist die materiell-rechtliche Jahresregel; die Verteilung einzelner Freistellungsaufträge ist der vorgelagerte Steuerabzug.

Was ein Freistellungsauftrag bewirkt

Ein Freistellungsauftrag nach § 44a EStG erlaubt der inländischen auszahlenden Stelle, bis zur eingetragenen Höhe vom Kapitalertragsteuerabzug abzusehen. Er wirkt nur bei der Stelle, der er vorliegt, und nur für die von ihr erfassten Kapitalerträge. Andere Gründe für einen fehlenden oder abweichenden Steuerabzug – etwa Verlusttöpfe, eine NV-Bescheinigung oder besondere Ertragsarten – bleiben eigenständig.

  • Die Identifikationsnummer des Gläubigers muss vorliegen; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Identifikationsnummern beider Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich.
  • Die Summe der Freistellungsaufträge über alle Banken und Institute darf 1.000 EUR beziehungsweise 2.000 EUR nicht überschreiten.
  • Es gibt keine gesetzlich einheitliche Einreichungsfrist wie den 30. Dezember für alle Anbieter. Institut oder Bank können eigene Bearbeitungs- und Verarbeitungsfristen für den Jahresbezug setzen.

Das BMF lässt Korrekturen und Erstattungen im laufenden Steuerabzugsverfahren in bestimmten Konstellationen zu. Daraus folgt aber keine Garantie, dass jeder kurz vor Jahresende geänderte Auftrag bei jeder Bank noch sämtliche früheren Buchungen korrigiert. Deshalb sollten die veröffentlichten Fristen des Instituts geprüft werden.

Mehrere Banken und die BZSt-Meldung

Praktisch lässt sich der Höchstbetrag nach den erwarteten steuerlich relevanten Erträgen verteilen und während des Jahres anhand der tatsächlich genutzten Beträge überprüfen. Unverbrauchte Auftragsteile bei Bank A werden nicht automatisch zu Bank B verschoben.

§ 45d EStG erfasst die tatsächlich freigestellten oder erstatteten Kapitalerträge, bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Abzug abgesehen oder Steuer erstattet wurde. Gemeldet wird nicht bloß die Auftragshöhe jedes ungenutzten Auftrags. Die gesetzliche Höchstsumme muss dennoch schon beim Erteilen der Aufträge eingehalten werden.

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Geprüftes Beispiel: 1.800 EUR ohne Kirchensteuer

Eine alleinstehende Person erzielt 1.800,00 € Zinsen. Es gibt keine Verluste, Teilfreistellung oder anrechenbare ausländische Steuer; der Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 € ist vollständig verfügbar. Das gemeinsame Rechenmodul des Kapitalertragsteuer-Rechners ergibt:

PositionBetrag
Kapitalertrag1.800,00 €
Sparer-Pauschbetrag−1.000,00 €
Steuerpflichtige Basis800,00 €
Kapitalertragsteuer200,00 €
Solidaritätszuschlag11,00 €
Gesamt211,00 €

Kann die Bank keinen Auftrag anwenden, beträgt der modellierte Steuerabzug zunächst 474,75 €: 450,00 € Kapitalertragsteuer und 24,75 € Solidaritätszuschlag. Die Differenz von 263,75 € ist in diesem Vergleich ein Liquiditäts- und Steuerabzugseffekt. Besteht der persönliche Anspruch und gibt es keine weiteren entgegenstehenden Kapitalerträge, kann die Veranlagung den Pauschbetrag noch berücksichtigen; der Auftrag schafft nicht zusätzlich einen zweiten Steuervorteil.

Gemeinsamer Auftrag ohne Gemeinschaftskonto

Nach dem BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer gilt der gemeinsame Freistellungsauftrag beim jeweiligen Institut für Einzelkonten und Einzeldepots beider Personen ebenso wie für Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots. Ein Gemeinschaftskonto ist daher keine Voraussetzung.

Ein gemeinsamer Auftrag kann auch auf 0 EUR lauten. Das ist sinnvoll, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen schon bei einem anderen Institut liegt, aber beim ersten Institut zum Jahresende eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beziehungsweise ein Verlustausgleich erfolgen soll. Die institutsinterne übergreifende Verrechnung erfolgt nach den BMF-Regeln am Jahresende und setzt dann einen gültigen gemeinsamen Auftrag voraus.

NV-Bescheinigung: kein pauschaler Höchstbetrag

Eine NV-Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre, endet mit einem Kalenderjahr und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs; für sie gibt es keine pauschale Einkommensgrenze. Sie ist auch kein größerer Sparer-Pauschbetrag. Das Wohnsitzfinanzamt bescheinigt vielmehr, dass voraussichtlich keine Einkommensteuerveranlagung zu erwarten ist; die auszahlende Stelle kann deshalb nach § 44a vom Steuerabzug absehen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

Für die NV-Prüfung gibt es keine pauschale Einkommensgrenze, die sich sicher aus Grundfreibetrag plus 36 EUR plus Sparer-Pauschbetrag ergibt. Entscheidend ist die Prognose der gesamten steuerlichen Verhältnisse: Art und steuerpflichtiger Anteil der Einnahmen, Verluste, Sonderausgaben, Fonds-Teilfreistellungen, weitere Einkünfte und mögliche Veranlagungsgründe. Ein fehlender Steuerabzug ist außerdem keine unbegrenzte materielle Steuerbefreiung.

Günstigerprüfung richtig einordnen

Bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG werden auf Antrag sämtliche Kapitalerträge in den tariflichen Vergleich einbezogen; bei zusammenveranlagten Paaren gilt das für beide Personen. Maßgeblich ist, ob die tarifliche Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer niedriger ist. Ein isolierter persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent ist deshalb nur ein Hinweis, keine vollständige Entscheidung.

Kontrollliste für den Steuerabzug

  1. Steuerlich relevante Erträge nach Teilfreistellungen und Verlusttöpfen je Institut schätzen.
  2. Aufträge so verteilen, dass ihre Gesamtsumme den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.
  3. Bei gemeinsamen Aufträgen beide Identifikationsnummern und die Vertretungserklärung prüfen.
  4. Genutzte Beträge, Jahressteuerbescheinigungen und ausländische Depots für die Veranlagung abstimmen.
  5. Institutseigene Änderungsfristen frühzeitig prüfen; nicht auf einen vermeintlich allgemeinen Jahresendtermin vertrauen.
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Quellen und Stand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Grundlage sind § 20 Abs. 6 und 9 EStG, § 32d EStG, § 43a EStG, § 44a EStG, § 45d EStG und das BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, besonders Randnummern 230, 252–267. Das Rechenbeispiel stammt aus derselben 2026-Berechnungslogik wie der Kapitalertragsteuer-Rechner.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Er beträgt 1.000 EUR. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern gilt ein gemeinsamer Betrag von 2.000 EUR. Er wird höchstens bis zur Höhe der nach den Verlustregeln des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge abgezogen.
Ist der Freistellungsauftrag selbst der Steuerfreibetrag?
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag ist die Regel für die Einkommensteuer. Ein Freistellungsauftrag weist eine inländische auszahlende Stelle an, beim Steuerabzug einen Teil dieses Betrags zu berücksichtigen. Fehlt er, kann der Pauschbetrag grundsätzlich noch in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Kann ich Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilen?
Ja. Die Summe aller erteilten Aufträge darf den persönlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR beziehungsweise den gemeinsamen Höchstbetrag von 2.000 EUR nicht überschreiten. Die Aufteilung sollte zu den erwarteten steuerlich relevanten Erträgen passen.
Brauchen Ehegatten für einen gemeinsamen Auftrag ein Gemeinschaftskonto?
Nein. Nach den BMF-Hinweisen gilt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag beim Institut auch für Einzelkonten und Einzeldepots der Ehegatten sowie für Gemeinschaftskonten. Ein gemeinsamer Auftrag über 0 EUR kann dort die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende auslösen.
Ist eine NV-Bescheinigung eine unbegrenzte Steuerbefreiung?
Nein. Sie ist ein Nachweis für die Abstandnahme vom Steuerabzug, weil voraussichtlich keine Einkommensteuerveranlagung zu erwarten ist. Sie gilt höchstens drei Jahre, steht unter Widerrufsvorbehalt und muss zurückgegeben werden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.