Kapitalerträge 2026 versteuern: Abzug, Erklärung und ETF

„Abgeltungsteuer“ beschreibt nur einen Teil des Weges. Zuerst ist zu klären, welche Einkunftsart vorliegt und ob der gesonderte Tarif greift. Danach folgen Bankabzug, Verlust- und Freibetragsbehandlung sowie die Frage, ob eine Steuererklärung Pflicht, Wahlrecht oder entbehrlich ist.

Drei Veranlagungswege unterscheiden

  1. Inländischer Bankabzug kann die Steuer abgelten.
  2. Erträge ohne Steuerabzug müssen erklärt werden.
  3. Ein bereits erfolgter Abzug kann auf Antrag überprüft werden.

25 Prozent sind Tarif, nicht universelle Produktregel

Nach § 32d Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer auf viele private Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent. § 43a EStG bestimmt für die typischen Fälle auch einen Kapitalertragsteuer-Abzug von 25 Prozent. Der Steuerabzug ist die Erhebungsform; der gesonderte Tarif ist die materielle Steuerberechnung.

Der Bankabzug wirkt nach § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich abgegolten, aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Darlehensbeziehungen und Beteiligungssituationen nach § 32d Abs. 2 sowie für Kapitalerträge, die nach § 20 Abs. 8 zu betrieblichen oder anderen Einkünften gehören.

Typische private Fälle sind Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktien- und Wertpapierverkäufen sowie Investmenterträge. Ein Produktname entscheidet die Einkunftsart jedoch nicht allein: Versicherungen, Gesellschafterdarlehen, Betriebsvermögen, Kryptowert-Funktionen und Altbestände können anderen oder zusätzlichen Regeln folgen.

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Erklärungspflicht oder freiwillige Überprüfung?

Kein deutscher Steuerabzug: Erklärung ist Pflicht

Nach § 32d Abs. 3 EStG müssen steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in der Steuererklärung angegeben werden. Das betrifft häufig Erträge über ausländische Broker oder Konten und kann auch private Darlehenszinsen erfassen. Auf diese Erträge wird in der Veranlagung grundsätzlich der gesonderte Tarif angewandt, soweit keine Ausnahme greift.

Steuer wurde einbehalten: Überprüfung auf Antrag

Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Einbehalt mit der Erklärung überprüft werden, etwa wegen eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, eines noch nicht berücksichtigten Verlusts, einer Ersatzbemessungsgrundlage oder noch nicht angerechneter ausländischer Steuer. Das ist etwas anderes als die Günstigerprüfung nach Absatz 6.

Weitere Anlässe sind fehlende oder unzutreffende Anschaffungsdaten, mehrere Banken, eine nicht berücksichtigte Teilfreistellung oder die Kirchensteuerkorrektur. Steuerbescheinigungen und Transaktionsdaten sollten deshalb auch dann aufbewahrt werden, wenn die Bank bereits Steuer einbehalten hat.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

§ 20 Abs. 9 EStG gewährt einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 EUR beziehungsweise einen gemeinsamen Betrag von 2.000,00 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen; Depotgebühren oder Fachberatung treten im Privatvermögen daher nicht zusätzlich neben den Pauschbetrag.

Ein Freistellungsauftrag verteilt den Pauschbetrag beim laufenden Steuerabzug auf Banken. Die Summe der Aufträge darf den persönlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Ohne oder mit zu niedrigem Auftrag ist der Pauschbetrag nicht verloren: Der Steuerabzug kann im Rahmen von § 32d Abs. 4 überprüft werden.

Der Pauschbetrag wird erst nach der gesetzlichen Verlustverrechnung und nur bis zur Höhe der verbleibenden Kapitalerträge genutzt. Er ist kein allgemeiner Freibetrag für Veräußerungserlöse und kann nicht zu negativen Kapitaleinkünften führen.

Verluste: eigener Einkunfts- und Aktienverlustkreis

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Abs. 6 EStG grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn oder Vermietung ausgeglichen werden. Verluste aus einer Aktienveräußerung dürfen zusätzlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Andere negative Kapitalerträge können nicht ohne Weiteres diesen Aktienverlusttopf verbrauchen.

Die Bank gleicht negative und positive Kapitalerträge innerhalb ihrer gesetzlichen Töpfe aus und trägt verbleibende Beträge grundsätzlich vor. Für eine Verrechnung mit Erträgen außerhalb des Instituts ist eine Verlustbescheinigung erforderlich. Der unwiderrufliche Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen; erst damit ist die bankenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung möglich. Mit der Bescheinigung entfällt der entsprechende Bankvortrag.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag den institutsinternen ehegattenübergreifenden Verlustausgleich ermöglichen. Für Verluste zwischen verschiedenen Banken bleibt die Bescheinigung beziehungsweise Veranlagung entscheidend.

Investmentfonds: erst Fondsart, dann Teilfreistellung

Investmenterträge nach § 16 InvStG sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen. Die Teilfreistellung knüpft an die gesetzliche Fondsart und die Anlagebedingungen an, nicht daran, ob ein Produkt börsengehandelt ist.

Ein Aktienfonds muss fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen; für private Anleger sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Ein Mischfonds benötigt fortlaufend mindestens 25 Prozent und erhält die halbe Aktienteilfreistellung, also 15 Prozent. Bei einem Immobilienfonds sind 60 Prozent, bei einem Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent steuerfrei; beide müssen nach den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent in den jeweiligen Immobilienbestand investieren.

Teilfreistellungen wirken symmetrisch: Auch wirtschaftlich zusammenhängende Abzüge und Verluste werden im entsprechenden Umfang nicht berücksichtigt. Die Vertragsunterlagen und Steuerdaten des konkreten Fonds sind daher verlässlicher als ein Marketingetikett wie „Aktien-ETF“ oder „Immobilien-ETF“.

Getestetes Beispiel ohne Kirchensteuer

Der folgende Standardfall wird beim Build mit demselben geprüften Rechenkern wie der Kapitalertragsteuer-Rechner erzeugt. Verlustverrechnung und ausländische Steuer sind bereits außerhalb des Beispiels geklärt.

Fondsertrag5.000,00 €
30-%-Teilfreistellung− 1.500,00 €
Ertrag nach Teilfreistellung3.500,00 €
Verfügbarer Sparer-Pauschbetrag− 1.000,00 €
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte2.500,00 €
Kapitalertragsteuer625,00 €
Solidaritätszuschlag34,37 €
Summe659,37 €

Soli, Kirchensteuer und ausländische Steuer

Ohne Kirchensteuer beträgt der Solidaritätszuschlag beim gesonderten Kapitalertragsteuertarif 5,5 Prozent der tatsächlich entstehenden Steuer. Die persönliche Soli-Freigrenze des Veranlagungstarifs wird auf diesen gesonderten Bankabzug nicht übertragen. Entsteht wegen Verlusten, Teilfreistellung und Pauschbetrag keine Kapitalertragsteuer, entsteht darauf auch kein Soli.

Bei Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer nach der Quotientenformel des § 32d Abs. 1 EStG vermindert, weil die Kirchensteuer bei diesem Tarif bereits berücksichtigt ist. Deshalb ist „25 Prozent plus 8 oder 9 Prozent“ keine korrekte Addition. Der Rechner bildet die 8-/9-Prozent-Standardfälle ab.

Eine anrechenbare ausländische Steuer ist um einen bestehenden Ermäßigungsanspruch zu kürzen und wird nach § 32d Abs. 5 EStG grundsätzlich mit höchstens 25 Prozent des einzelnen steuerpflichtigen ausländischen Kapitalertrags angerechnet. Doppelbesteuerungsabkommen, Quellenstaat, Erstattungsanspruch und fehlende Bankdaten können die Veranlagung erforderlich machen.

FIFO: gesetzliche Verbrauchsfolge mit engem Anwendungsbereich

Bei vertretbaren Wertpapieren in Sammelverwahrung unterstellt § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden. Entscheidend sind Bestand, Wertpapier und verwahrendes Depot. FIFO sagt nichts darüber aus, ob frühe Anteile einen niedrigeren oder höheren Einstandskurs haben.

Ein Übertrag zwischen eigenen Depots ist bei korrekter Kennzeichnung grundsätzlich keine Veräußerung; die Anschaffungsdaten müssen bei einem inländischen Übertrag mitwandern. Welche Stücke bei einem Teilübertrag ausgebucht werden und wie dadurch spätere Verkäufe wirken, sollte vorab mit der Bank anhand der konkreten Bestände geklärt werden. Eine allgemeine „Zweitdepot spart Steuer“-Anweisung ist nicht belastbar.

Günstigerprüfung und Rechnergrenze

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein eigener Antrag: Das Finanzamt vergleicht alle nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte nach dem Tarif mit der gesonderten Besteuerung und wendet die Tarifvariante nur bei niedrigerer Steuer einschließlich Zuschlagsteuern an. Details stehen im separaten Günstigerprüfung-Ratgeber.

Der Kapitalertragsteuer-Rechner bildet einen bereits abgegrenzten positiven Standardfall mit Teilfreistellung, verfügbarem Pauschbetrag, Soli und Kirchensteuer. Er verrechnet keine Verluste, prüft keine §-32d-Ausnahmen, keine ausländische Steuer, keine Erklärungspflicht und keine Günstigerprüfung.

📑Tarifsteuer separat als Orientierung berechnen

Amtliche Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Der Artikel behandelt private Standardfälle. Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen, grenzüberschreitende Sachverhalte, Versicherungen und komplexe Finanzprodukte benötigen eine gesonderte Prüfung.

Häufig gestellte Fragen

Werden alle Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent besteuert?
Nein. § 32d Abs. 1 EStG sieht für viele private Kapitaleinkünfte einen gesonderten 25-Prozent-Tarif vor. Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen, betriebliche Zuordnungen und Einkünfte ohne deutschen Steuerabzug. Bankabzug, endgültige Steuer und Erklärungspflicht sind deshalb getrennt zu prüfen.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Er beträgt 1.000 EUR bei Einzelveranlagung und gemeinsam 2.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten. Tatsächliche Werbungskosten sind bei privaten Kapitaleinkünften grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Freistellungsauftrag vermeidet den laufenden Bankabzug; ein nicht ausgeschöpfter Betrag kann auch in der Veranlagung geprüft werden.
Wann müssen Kapitalerträge in die Steuererklärung?
Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug müssen nach § 32d Abs. 3 EStG erklärt werden. Bei bereits besteuerten Erträgen kann eine Erklärung unter anderem für die Überprüfung des Einbehalts, einen nicht genutzten Sparer-Pauschbetrag, bankübergreifende Verluste oder ausländische Steuern nötig oder sinnvoll sein.
Welche Teilfreistellung gilt bei ETFs?
Bei privaten Anlegern sind bei einem Aktienfonds 30 Prozent, bei einem Mischfonds 15 Prozent, bei einem Immobilienfonds 60 Prozent und bei einem Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Entscheidend sind die gesetzlichen Fondsmerkmale und Anlagebedingungen, nicht die Bezeichnung „ETF“ allein.
Wie werden Verluste zwischen Banken verrechnet?
Eine Bank verrechnet und überträgt ihre Verlusttöpfe grundsätzlich intern. Für eine Verrechnung mit Erträgen einer anderen Bank wird regelmäßig eine Verlustbescheinigung benötigt; der unwiderrufliche Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Aktienveräußerungsverluste bleiben im eigenen gesetzlichen Verrechnungskreis.