Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Formel und KiStAM

Bei kirchensteuerpflichtigen privaten Kapitalerträgen ist die Belastung nicht einfach 25 Prozent plus 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Die Kirchensteuer mindert bereits die besondere Einkommensteuer auf Kapitalerträge; beim inländischen Steuerabzug wird die Religionszugehörigkeit regelmäßig über das KiStAM-Verfahren berücksichtigt.

Welche Kapitalerträge erfasst der Kirchensteuerabzug?

§ 51a Abs. 2b EStG knüpft den Kirchensteuerabzug an Kapitalerträge, auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht, wenn die Kapitalerträge zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Fälle werden in ihrer jeweiligen Einkunftsart veranlagt.

Das seit 2015 geltende KiStAM-Verfahren betrifft vor allem den inländischen Steuerabzug durch verpflichtete Banken, Versicherer und andere auszahlende Stellen. Es bedeutet nicht, dass jedes ausländische Depot deutsche Kirchensteuer automatisch einbehält. Bei ausländischen Brokern, fehlendem Abzug oder falschen Merkmalen kann eine Veranlagung erforderlich sein.

Regelabfrage und Anlassabfrage

Das Bundeszentralamt für Steuern stellt das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) automatisiert bereit. Das Merkmal enthält die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den dort geltenden Kirchensteuersatz oder einen neutralen Nullwert.

  1. Für die jährliche Regelabfrage ist der Stichtag 31. August maßgeblich.
  2. Der Abfragezeitraum läuft vom 1. September bis 31. Oktober.
  3. Das Ergebnis der Regelabfrage ist grundsätzlich für den Kirchensteuerabzug im Folgejahr zu verwenden.
  4. Zusätzlich gibt es eine Anlassabfrage, etwa bei Begründung einer rechtlichen Verbindung; für bestimmte Versicherungsverträge ist sie auf den Zuflusszeitpunkt bezogen.

Eine Anlassabfrage kann außerdem auf Veranlassung des Kunden erfolgen. Das ist praktisch relevant, wenn sich Religionszugehörigkeit, Anschrift oder Kirchensteuersatz geändert haben und die Jahresabfrage den aktuellen Zustand nicht abbildet.

Die vollständige §-32d-Formel

Für Kapitalerträge im gesonderten Tarif berechnet § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG die Einkommensteuer bei Kirchensteuerpflicht so:

(e − 4q) / (4 + k)

  • e sind die nach § 20 ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • q ist die nach § 32d Abs. 5 anrechenbare ausländische Steuer,
  • k ist der für die Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz als Dezimalzahl, also beispielsweise 0,08 oder 0,09.

Für den Steuerabzug verweist § 43a Abs. 1 EStG auf diese Berechnung. Nur wenn keine anrechenbare ausländische Steuer vorliegt, also q = 0 ist, vereinfacht sich die Formel zu e / (4 + k). Die Kirchensteuer beträgt anschließend k × besondere Einkommensteuer; der Solidaritätszuschlag beträgt im Modell 5,5 Prozent dieser Steuer.

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Geprüftes Beispiel: 10.000 EUR steuerpflichtige Basis

Das Beispiel startet mit 10.000 EUR bereits ermittelter steuerpflichtiger Kapitalertragsbasis, q = 0, kein Sparer-Pauschbetrag mehr verfügbar und keine Teilfreistellung. Verlustverrechnung, Günstigerprüfung und besondere §-32d-Ausnahmen bleiben außen vor.

KirchensteuerESt/KapEStKiStSoliGesamtQuote
keine2.500,00 €0,00 €137,50 €2.637,50 €26,3750 %
8 Prozent2.450,98 €196,08 €134,80 €2.781,86 €27,8186 %
9 Prozent2.444,99 €220,05 €134,47 €2.799,51 €27,9951 %

Bei 8 Prozent Kirchensteuer ergeben sich 2.450,98 € ESt/KapESt, 196,08 € KiSt, 134,80 € Soli und insgesamt 2.781,86 € beziehungsweise 27,8186 Prozent. Bei 9 Prozent sind es 2.444,99 €, 220,05 €, 134,47 € und 2.799,51 € beziehungsweise 27,9951 Prozent.

Der Rechner bildet q = 0 ab. Bei anrechenbarer ausländischer Steuer muss die vollständige Formel verwendet werden. Bei Fonds können außerdem Teilfreistellung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn die Ausgangsbasis verändern.

Sparer-Pauschbetrag nur mit anwendbarem Nachweis

Der Freistellungsauftrag ermöglicht beim jeweiligen Institut die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags bis insgesamt 1.000 EUR für eine einzelne Person beziehungsweise 2.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Die Aufträge über alle Institute dürfen die persönliche Gesamtsumme nicht überschreiten.

Ohne wirksamen Freistellungsauftrag oder passende Nichtveranlagungsbescheinigung kann das Institut zunächst Steuerabzug vornehmen, obwohl der persönliche Pauschbetrag im Jahr noch nicht ausgeschöpft ist. Eine Korrektur kann je nach Fall über das Institut oder die Veranlagung erfolgen. Verluste und Fonds-Teilfreistellungen sind zusätzlich vor der steuerpflichtigen Basis zu berücksichtigen.

Sperrvermerk: Abruf blockieren, Pflicht bleibt

Ein Sperrvermerk kann beim BZSt gesetzt und widerrufen werden. Soll er in der Regelabfrage des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden, muss der Antrag bis 30. Juni eingegangen sein. Für andere Abfragen gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten vor der Abfrage; dasselbe gilt für den Widerruf.

Bei einem Sperrvermerk übermittelt das BZSt einen neutralen Nullwert. Die auszahlende Stelle behält dann auf dieser Grundlage keine Kirchensteuer ein. Das BZSt übermittelt dem Wohnsitzfinanzamt für den betroffenen Veranlagungszeitraum Name und Anschrift der abfragenden Stelle. Das Finanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Steuererklärung auf; § 51a Abs. 2e verknüpft den Sperrvermerk für Jahre mit einbehaltener Kapitalertragsteuer mit der Veranlagungspflicht.

Der Sperrvermerk beendet weder die Mitgliedschaft noch die Kirchensteuerpflicht. Er verändert den Erhebungsweg: Statt des automatisierten Kirchensteuerabzugs folgt die Festsetzung über das Finanzamt.

Gemeinschaftskonten und weitere Grenzen

Sind an Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, ordnet § 51a Abs. 2c an, den Anteil an der Kapitalertragsteuer für das KiStAM-Verfahren hälftig zu ermitteln. Andere Gemeinschaftskonten und abweichende wirtschaftliche Zuordnungen benötigen eine gesonderte Prüfung.

  • Die typischen Kirchensteuersätze betragen 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 Prozent in den übrigen Ländern; maßgeblich ist die konkrete steuererhebende Religionsgemeinschaft.
  • Ein Kirchenaustritt oder Umzug kann zeitlich anders wirken als eine bereits verwendete Jahresabfrage. Anlassabfrage, Abrechnung und Steuerbescheinigung sollten kontrolliert werden.
  • Eine Günstigerprüfung oder Überprüfung des Steuerabzugs kann die Veranlagung der Kapitalerträge verändern; der automatische Einbehalt ist nicht in jedem Fall das Endergebnis.
Kirchensteuer auf tarifliche Einkommensteuer berechnen

Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nimmt Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Steuer nach dem gesonderten Tarif ausdrücklich aus: Sie ist nicht zusätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Der mindernde Effekt ist bereits in der §-32d-Quotientenformel enthalten.

Quellen und Stand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Grundlage sind § 32d EStG, § 43a EStG, § 51a EStG, § 10 EStG und die BZSt-Hinweise zum KiStAM-Verfahren. Die q=0-Beispiele stammen aus derselben 2026-Berechnungslogik wie der Kapitalertragsteuer-Rechner.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge berechnet?
Im Standardfall des § 32d Abs. 1 EStG lautet die Formel für die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (e − 4q) / (4 + k). Dabei ist e der nach § 20 ermittelte Kapitalertrag, q die anrechenbare ausländische Steuer und k der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl. Die Kirchensteuer ist k mal die so berechnete Steuer.
Wann ruft eine Bank das KiStAM ab?
Neben Anlassabfragen gibt es die jährliche Regelabfrage vom 1. September bis 31. Oktober zum Stichtag 31. August. Deren Ergebnis gilt grundsätzlich für das Folgejahr. Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung und in bestimmten Versicherungsfällen sind Anlassabfragen vorgesehen.
Was bewirkt ein Sperrvermerk?
Das BZSt übermittelt dem Abzugsverpflichteten einen neutralen Nullwert, sodass dort keine Kirchensteuer einbehalten wird. Die Kirchensteuerpflicht entfällt dadurch nicht. Für Veranlagungszeiträume mit einbehaltener Kapitalertragsteuer entsteht die gesetzliche Erklärungspflicht; das BZSt informiert das Wohnsitzfinanzamt über die abfragende Stelle.
Verhindert der Sparer-Pauschbetrag automatisch den Steuerabzug?
Nur soweit die auszahlende Stelle einen wirksamen Freistellungsauftrag oder eine passende Nichtveranlagungsbescheinigung anwenden kann und keine anderen Grenzen entgegenstehen. Ohne Freistellungsauftrag kann die Bank trotz eines persönlich noch verfügbaren Pauschbetrags zunächst Steuer einbehalten.
Kann Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abgezogen werden?
Nicht zusätzlich, soweit sie Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Steuer nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ist. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nimmt diese Kirchensteuer vom Sonderausgabenabzug aus, weil ihre Wirkung bereits in der Quotientenformel berücksichtigt wird.