Günstigerprüfung Kapitalerträge 2026: Antrag und Vergleich

Ein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent ist nur ein Hinweis. § 32d Abs. 6 EStG verlangt einen vollständigen Vergleich zweier Besteuerungswege. Dieser Ratgeber zeigt, was in den Antrag gehört, was unverändert bleibt und wo eine überschlägige Rechnung endet.

Der gesetzliche Vergleich in einem Satz

Nach § 32d Abs. 6 EStG gilt der Antrag einheitlich für sämtliche Kapitalerträge; bei Zusammenveranlagung umfasst er die Kapitalerträge beider Ehegatten.

Was das Finanzamt tatsächlich vergleicht

In der gesonderten Variante bleiben die nach § 20 EStG ermittelten positiven Kapitaleinkünfte grundsätzlich im 25-Prozent-Tarif des § 32d Abs. 1 EStG. In der Tarifvariante werden sie dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Das Finanzamt prüft, welche Variante die niedrigere Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern ergibt.

Ist die Tarifvariante nicht günstiger, führt sie nicht zu einer höheren Festsetzung aus diesem Wahlrecht: Der Antrag gilt als nicht gestellt. Das ist die gesetzliche Rückfallregel, keine Garantie dafür, dass jede vorläufige Eigenberechnung alle Besonderheiten des Steuerfalls erfasst.

Bei Zusammenveranlagung kann nicht nur ein Ehegatte seine günstigen Kapitalerträge auswählen. Der Antrag erfasst die Einkünfte aus Kapitalvermögen beider Ehegatten gemeinsam. Auch einzelne Banken, Depots oder Ertragsarten dürfen nicht selektiv aus dem Vergleich herausgelassen werden.

Pauschbetrag, Verluste und Werbungskosten

Die Tarifwahl ändert nicht die Ermittlung der Einkünfte nach § 20 EStG. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bleibt ausgeschlossen. Stattdessen bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 EUR bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000,00 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten bestehen.

Verluste sind vor dem Vergleich in den gesetzlichen Verrechnungskreisen zu behandeln. Nicht ausgeglichene Verluste bei einer Bank können in der Veranlagung nur berücksichtigt werden, wenn die nötige Verlustbescheinigung vorliegt. Für die institutsübergreifende Verrechnung muss sie grundsätzlich bis zum 15. Dezember des Verlustjahres unwiderruflich bei der Bank beantragt werden.

Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden; allgemeine Kapitalverluste nicht mit Arbeitslohn, Vermietung oder anderen Einkunftsarten. Die Günstigerprüfung hebt diese Grenzen nicht auf.

Geprüftes Beispiel für 2026

Das Beispiel unterstellt 12.000,00 € als anderes zu versteuerndes Einkommen nach den dafür maßgeblichen Abzügen und 2.000,00 € bereits ermittelte steuerpflichtige Kapitaleinkünfte nach Teilfreistellung, Verlustbehandlung und Sparer-Pauschbetrag. Die gesonderte Belastung beträgt 527,50 €, der tarifliche Mehrbetrag 256,00 € und die rechnerische Ersparnis 271,50 €.

Günstigerprüfung 2026: begrenzter Orientierungsvergleich
VergleichsgrößeBetrag
Anderes zu versteuerndes Einkommen12.000,00 €
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte2.000,00 €
Gesonderte Steuer einschließlich Soli527,50 €
Tariflicher Mehrbetrag einschließlich Soli256,00 €
Orientierungsersparnis271,50 €

Der Rechenkern verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und die Soli-Regeln 2026. Der Beispielumfang ist bewusst eng: ohne Kirchensteuer, keine ausländische Steuer und keine Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften. Die tatsächliche Veranlagung kann deshalb abweichen.

📑Tarifsteuer 2026 als Orientierung berechnen

Warum Faustgrenzen nicht genügen

Es gibt keine feste Einkommensgrenze, unterhalb der die Günstigerprüfung automatisch gewinnt. Ein isolierter Grenzsteuersatz genügt nicht: Verglichen wird der Mehrbetrag aus der vollständigen Tarifberechnung mit der gesonderten Belastung aller einbezogenen Kapitalerträge einschließlich Zuschlagsteuern.

Veranlagungsart, Verlusttöpfe, Teilfreistellungen, Sparer-Pauschbetrag, Kirchensteuer, ausländische Steuer und weitere Steuerermäßigungen können das Ergebnis verändern. Auch „Bruttolohn“ ist nicht mit „zu versteuerndem Einkommen“ gleichzusetzen. Eine Personengruppe wie Studierende, Rentner oder Teilzeitbeschäftigte ersetzt deshalb keine Einzelfallrechnung.

Antrag, Frist und Nachweise

Der Antrag wird mit der Anlage KAP gestellt. Zeilennummern können sich ändern; maßgeblich sind der Vordruck und die elektronische Eingabehilfe des jeweiligen Veranlagungsjahres. Kapitalerträge, einbehaltene Kapitalertragsteuer, Soli, Kirchensteuer und anrechenbare ausländische Steuer sind nach den aktuellen Formularhinweisen einzutragen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung gestellt werden oder solange eine Änderung der Festsetzung nach der AO oder Einzelsteuergesetzen möglich ist. Praktisch ist die vollständige Antragstellung mit der Erklärung am klarsten; spätere Änderungsmöglichkeiten hängen vom Verfahrensstand ab.

Für den Antrag sind alle Kapitalerträge zu erklären. Bewahren Sie sämtliche Steuerbescheinigungen auf; sie sind auf Verlangen einzureichen. Ausländische Abrechnungen, Erstattungsansprüche, Fondssteuerdaten und Verlustbescheinigungen können zusätzlich nötig sein. Eine Bankbescheinigung sollte aktiv auf Vollständigkeit geprüft werden.

Ausländische Steuer kann den Vergleich verändern

Bei der Günstigerprüfung ist die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer begrenzt, die auf diese Kapitalerträge entfällt. Erstattungsansprüche im Quellenstaat, Doppelbesteuerungsabkommen und die ertragsbezogene Höchstbetragsrechnung sind vorher zu prüfen. Ein pauschaler Abzug des gesamten Quellensteuerbetrags wäre nicht belastbar.

Was die Rechner leisten – und was nicht

Der Kapitalertragsteuer-Rechner führt keine Günstigerprüfung durch. Er bildet den gesonderten Standardfall nach § 32d Abs. 1 mit Pauschbetrag, Teilfreistellung, Soli und typischer Kirchensteuer ab. Verlustverrechnung, ausländische Steuer und verfahrensrechtliche Fragen liegen außerhalb seines Umfangs.

Der Einkommensteuer-Rechner kann den Tarif 2026 für ein bereits ermitteltes zu versteuerndes Einkommen veranschaulichen. Für eine Orientierung muss der Tarifbetrag vor und nach Hinzurechnung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte verglichen werden. Die vollständige Günstigerprüfung bleibt Teil der Einkommensteuerveranlagung.

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Amtliche Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Diese Darstellung behandelt private Standardfälle. Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen, atypische Finanzprodukte und grenzüberschreitende Sachverhalte benötigen eine gesonderte Prüfung.

Häufig gestellte Fragen

Was vergleicht die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Das Finanzamt vergleicht die tarifliche Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit der gesonderten Besteuerung nach § 32d EStG. Maßgeblich ist die niedrigere Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern. Ist die Tarifvariante nicht günstiger, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Gibt es 2026 eine feste Einkommensgrenze?
Nein. Entscheidend sind unter anderem das übrige zu versteuernde Einkommen, die Veranlagungsart, sämtliche Kapitalerträge, Verluste, anrechenbare Steuern und Zuschlagsteuern. Auch ein Grenzsteuersatz allein reicht für den gesetzlichen Gesamtvergleich nicht aus.
Welche Kapitalerträge müssen für den Antrag erklärt werden?
Der Antrag gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge. Bei Zusammenveranlagung umfasst er die Kapitalerträge beider Ehegatten. Deshalb müssen alle erforderlichen Erträge und Steuerabzugsbeträge vollständig angegeben werden.
Kann ich tatsächliche Werbungskosten abziehen?
Nein. Auch bei der Günstigerprüfung bleibt der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Stattdessen bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR beziehungsweise gemeinsam 2.000 EUR maßgeblich.
Kann der Kapitalertragsteuer-Rechner die Günstigerprüfung durchführen?
Nein. Er berechnet den gesondert besteuerten Standardfall. Die Günstigerprüfung benötigt zusätzlich das übrige zu versteuernde Einkommen und die vollständigen Veranlagungsdaten; das Finanzamt entscheidet anhand der Steuererklärung.