Ehrenamt und Übungsleiterpauschale 2026
§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG sind zwei unterschiedliche Steuerbefreiungen. Entscheidend sind Tätigkeit, Nebenberuflichkeit, Zweck und Auftraggeber — nicht die bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Aufwandsentschädigung“.
Übungsleiterpauschale: § 3 Nr. 26 EStG
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind 2026 bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sowie vergleichbare Tätigkeiten. Hinzu kommen eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer im Gesetz bezeichneten steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Der amtliche Lohnsteuer-Hinweis behandelt eine Tätigkeit als nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht; eine starre Wochenstundenzahl nennt das Gesetz nicht.
Ehrenamtspauschale: § 3 Nr. 26a EStG
§ 3 Nr. 26a EStG befreit 2026 bis zu 960 Euro für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Auch hier muss die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gesetzlich begünstigten Körperschaft ausgeübt werden.
Die Vorschrift ist weiter als die Übungsleiterpauschale, greift aber nicht, wenn für Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise bereits eine Befreiung nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG gewährt wird. Deshalb dürfen für dieselbe Tätigkeit nicht beide Pauschalen verwendet werden.
Zwei Tätigkeiten sauber trennen
Wer etwa Training gibt und unabhängig davon Verwaltungsaufgaben übernimmt, kann beide Vorschriften nur dann nebeneinander prüfen, wenn es tatsächlich getrennte Tätigkeiten sind. Aufgaben, Verträge, Zeitaufwand und Vergütung sollten nachvollziehbar zugeordnet sein. Die Addition der Höchstbeträge ist kein allgemeiner Steuerfreibetrag für eine einheitliche Tätigkeit.
Ausgaben und Werbungskosten
Übersteigen die Einnahmen den jeweiligen Freibetrag, dürfen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nach § 3 Nr. 26 Satz 2 beziehungsweise Nr. 26a Satz 3 EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Die Ausgaben können also nicht nochmals gegen den bereits steuerfreien Teil verwendet werden.
📑Einkommensteuer Rechner nutzenSozialversicherung und Beschäftigungsstatus
Der steuerfreie Teil nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG ist nach den Sozialversicherungsregeln kein Arbeitsentgelt. Für die verbleibende Vergütung sind die Minijob-Regeln und der Status als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gesondert zu prüfen.
Bei einer Beschäftigung sind mögliche Versicherungspflichten und gegebenenfalls die Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat für 2026 zu prüfen. Die Minijob-Zentrale erläutert die zeitanteilige oder blockweise Anwendung; Meldezeitpunkt und Beitragsberechnung können sich dadurch unterscheiden.
Damit gilt ausdrücklich: Nicht jede Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist steuerfrei. Auch ein Verein oder eine öffentliche Stelle kann Zahlungen leisten, die nicht alle Voraussetzungen einer der beiden Steuerbefreiungen erfüllen.
Quellen und Stand
- § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG: Tätigkeiten, Beträge, Auftraggeber und Ausgaben
- BMF-Lohnsteuer-Handbuch 2026: nebenberufliche Tätigkeiten
- Deutsche Rentenversicherung: Übungsleiterfreibetrag 2026
- Minijob-Zentrale: Übungsleitung, Ehrenamt und Arbeitsentgelt
Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Vertrag und tatsächliche Durchführung können die Einordnung verändern. Der Beitrag ersetzt keine Steuer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsberatung.