Verlustverrechnung bei Aktien und ETFs 2026
Im Privatvermögen zählt nicht jede wirtschaftliche Einbuße sofort steuerlich. Erst ein realisierter und nach § 20 EStG anerkannter Verlust kann in die Verrechnung eingehen; ein bloßer Kursrückgang ohne Veräußerung oder einen vergleichbaren Realisationstatbestand genügt nicht.
Die Grundgrenze des § 20 Abs. 6 EStG
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Kapitalverluste nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Ein privater Kapitalverlust mindert daher beispielsweise nicht Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte oder einen gewerblichen Gewinn.
Die folgenden Regeln betreffen private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gehören Aktien, Fonds oder Forderungen zu einem Betriebsvermögen, verweist § 20 Abs. 8 auf die jeweilige betriebliche Einkunftsart. Auch Altbestände, besondere Beteiligungen und ausländische Sachverhalte können andere Regeln auslösen.
Aktienverluste und sonstige Verluste: eine asymmetrische Regel
§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG bestimmt, dass Aktienveräußerungsverluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden dürfen. Gemeint sind Verluste und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1. Dividenden, Zinsen und Erträge oder Gewinne aus Investmentfonds sind keine passenden Gewinne für diesen Aktienverlust.
Sonstige Verluste aus § 20 können dagegen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, einschließlich verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen. Die Regel ist damit asymmetrisch: Der Aktienverlust ist einseitig beschränkt; der allgemeine Verlusttopf ist nicht vollständig vom Aktiengewinn abgeschottet.
Das BMF ordnet für die Veranlagung im Kern zuerst laufende Aktiengewinne und -verluste, dann laufende sonstige Kapitalerträge und -verluste, anschließend Aktienverlustvorträge gegen noch verbleibende Aktiengewinne und zuletzt sonstige Verlustvorträge an. Die Verrechnung kann nicht auf einen frei gewählten Teilbetrag begrenzt werden.
| Negativer Betrag | Möglicher Ausgleich im §-20-Kreis | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Aktienveräußerungsverlust | Nur Aktienveräußerungsgewinn | Nicht gegen Dividenden, Zinsen oder ETF-Erträge |
| Verlust aus Investmentanteilen | Grundsätzlich positive §-20-Einkünfte | Nur der nach Teilfreistellung abzugsfähige Anteil |
| Anleihe-, Forderungs- oder Termingeschäftsverlust | Bei steuerlicher Anerkennung grundsätzlich positive §-20-Einkünfte | Kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten |
ETF-Verlust: Teilfreistellung wirkt auch auf der Verlustseite
Die Bezeichnung ETF allein legt keinen Teilfreistellungssatz fest. Bei einem qualifizierenden Aktienfonds sind für Privatanleger 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Spiegelbildlich schränkt § 21 InvStG den Verlustabzug ein: Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung bleiben von einem Verlust von 1.500 EUR ebenfalls 450 EUR außer Ansatz; nur 1.050 EUR sind für die Verrechnung relevant.
Für Misch- und Immobilienfonds gelten andere Teilfreistellungssätze. Maßgeblich sind die gesetzlichen Fondsvoraussetzungen und nicht das Kürzel „ETF“ im Produktnamen.
Geprüftes Beispiel: Aktienverlust oder Aktienfondsverlust
Eine Privatperson erzielt bei derselben Bank 2.000 EUR Dividenden aus Einzelaktien und 3.000 EUR Zinsen. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR ist noch vollständig verfügbar; Kirchensteuer und ausländische Steuer werden nicht modelliert.
Variante A: 1.500 EUR Aktienveräußerungsverlust
Der Aktienverlust kann weder Dividenden noch Zinsen mindern. Damit verbleiben 5.000,00 € positive Kapitalerträge. Nach 1.000,00 € Sparer-Pauschbetrag sind 4.000,00 € steuerpflichtig. Die gemeinsame Rechnung aus 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ergibt 1.055,00 €. Der Aktienverlust bleibt für passende Aktienveräußerungsgewinne erhalten.
Variante B: 1.500 EUR Verlust aus einem Aktienfonds
Wegen der 30-prozentigen Teilfreistellung sind nur 1.050 EUR verrechenbar. Die allgemeinen positiven Kapitalerträge sinken dadurch auf 3.950,00 €. Nach dem Sparer-Pauschbetrag verbleiben 2.950,00 €; die modellierte Steuer beträgt 778,06 €. Gegenüber Variante A sind das 276,94 € weniger Steuerabzug, nicht rund 395 EUR.
Die Reihenfolge ist gesetzlich relevant: Erst kommt die Verlustverrechnung vor dem Sparer-Pauschbetrag. Die Steuerwerte stammen aus derselben 2026-Kapitalertragsteuerfunktion wie der Rechner.
📈Kapitalertragsteuer modellierenVerrechnung bei einer Bank
Nach § 43a Abs. 3 gleicht die inländische auszahlende Stelle negative und positive Kapitalerträge während des Kalenderjahres unter Beachtung der Aktienbeschränkung aus. Sie führt dafür einen Aktienverlusttopf und einen sonstigen Verlusttopf. Das ist ein Verfahren des Kapitalertragsteuerabzugs; es entscheidet nicht eigenständig, ob jeder wirtschaftliche Verlust steuerlich anzuerkennen ist.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag außerdem den institutsinternen, personenübergreifenden Verlustausgleich auslösen. Das ersetzt keine Verrechnung zwischen verschiedenen Kreditinstituten.
Mehrere Banken: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember
Für eine institutsübergreifende Verrechnung kann nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG eine Verlustbescheinigung verlangt werden. Der unwiderrufliche Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Der Antrag kann für den Aktienverlusttopf und den sonstigen Verlusttopf getrennt gestellt werden.
Wird die Verlustbescheinigung ausgestellt, trägt die Bank den bescheinigten Betrag nicht selbst in das Folgejahr vor. Die Verrechnung erfolgt auf Antrag im Veranlagungsverfahren; nach § 20 Abs. 6 Satz 5 wird der bescheinigte, dem Steuerabzug unterliegende Verlust dort nur mit der Bescheinigung berücksichtigt.
Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, überträgt das Kreditinstitut den nicht ausgeglichenen Verlust grundsätzlich in das Folgejahr und verrechnet ihn später im jeweiligen Topf. Ohne rechtzeitige Bescheinigung kann derselbe Bankverlust nicht parallel in der Einkommensteuerveranlagung mit Erträgen einer anderen Bank genutzt werden.
Vortrag statt Rücktrag
§ 20 eröffnet keinen Verlustrücktrag in ein vorangegangenes Jahr. Stattdessen lässt Abs. 6 Satz 2 anerkannte, nicht ausgeglichene Kapitalverluste die positiven Kapitaleinkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen mindern; für die Feststellung verweist Satz 3 sinngemäß auf § 10d Abs. 4.
Das Gesetz nennt für diesen Vortrag keine eigene feste Jahreszahl oder betragsmäßige Obergrenze. Die jeweilige Verlustart, ihre steuerliche Anerkennung, die Aktienbeschränkung, Bescheinigungen und die tatsächlich noch vorhandene Verlustfeststellung bleiben aber maßgeblich.
JStG 2024: alte Sondergrenzen gelten in offenen Fällen nicht mehr
Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, hat die damaligen besonderen Verlustverrechnungskreise des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 für Termingeschäfte sowie Forderungsausfälle und wertlose Wirtschaftsgüter aufgehoben. Nach § 52 Abs. 28 EStG und dem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 sind diese Sätze in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Das gilt also nicht erst seit 2026.
Damit entfallen die frühere 20.000-EUR-Jahresgrenze und der besondere Gegenrechnungskreis für Termingeschäftsverluste. Das macht jedoch weder jeden wirtschaftlichen Ausfall automatisch zu einem Steuerverlust noch hebt es die fortbestehende Aktienbeschränkung des heutigen Satzes 4 auf.
Wertlose Aktien und die Systemumstellung
Das BMF ordnet den wertlosen Verfall von Aktien grundsätzlich als Aktienverlust nach § 20 Abs. 6 Satz 4 ein. Wurde ein solcher Verlust noch nach der aufgehobenen alten Satz-6-Regel erfasst oder wird er bis zur Systemumstellung eines Kreditinstituts noch so behandelt, darf er vereinfachend in den sonstigen Verlusttopf übernommen werden. Deshalb ist die pauschale Aussage falsch, jede Bank müsse jeden wertlosen Aktienbestand sofort und einheitlich im Aktienverlusttopf verrechnen.
Das BMF erkennt eine wertlose Ausbuchung beispielsweise bei Insolvenz-Einziehung, Kapitalherabsetzung, Knock-out ohne Entschädigung oder Ausbuchung ohne Gegenleistung als Veräußerungsverlust an. Für Altbestände und den konkreten Nachweis sind die Übergangs- und Einzelfallregeln zu prüfen.
Veranlagung ohne starre Formularzeilen erklären
Für die institutsübergreifende Verrechnung wird regelmäßig die Anlage KAP zusammen mit den einschlägigen Steuer- und Verlustbescheinigungen benötigt. Formularzeilen können sich nach Veranlagungsjahr ändern. Entscheidend ist, Aktienverluste, sonstige Verluste, positive Erträge und einbehaltene Steuern entsprechend den amtlichen Bescheinigungen getrennt zu erklären.
Amtliche Quellen
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verlustverrechnung
- § 43a EStG – Verlustausgleich der auszahlenden Stelle und Bescheinigung
- § 32d EStG – Tarif und Veranlagungswahlrecht
- § 52 Abs. 28 EStG – offene Fälle der aufgehobenen Sonderregeln
- § 20 InvStG – Teilfreistellung
- § 21 InvStG – anteilige Abzüge
- BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 – Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
- BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 – Muster der Steuerbescheinigungen
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die steuerliche Anerkennung eines konkreten Verlusts hängt vom Instrument, Realisationstatbestand, Erwerbszeitpunkt und Nachweis ab.