Soli auf Kapitalertragsteuer: 5,5 % ohne Freigrenze

Beim regulären Steuerabzug auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne gilt die persönliche Soli-Freigrenze nicht. Der Zuschlag entsteht aber nur, soweit tatsächlich Kapitalertragsteuer anfällt; Günstigerprüfung und andere Entlastungen bleiben relevant.

Abgeltungssteuer: Die Basis für den Soli

Einkünfte aus Kapitalvermögen — darunter Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren — werden in Deutschland regelmäßig mit der Abgeltungssteuer von 25 % besteuert (§ 32d EStG). Diese Steuer wird in der Regel direkt an der Quelle von der Bank oder dem Broker einbehalten.

Auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer berechnet die inländische Zahlstelle regelmäßig den Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Der entscheidende Unterschied: Für diesen Steuerabzug gilt die persönliche Freigrenze von 20.350 EUR beziehungsweise 40.700 EUR nicht.

Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer

Für einen nicht kirchensteuerpflichtigen Anleger ergibt sich eine einfache Rechnung:

  • Kapitalertragsteuer: 25 % des steuerpflichtigen Ertrags
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der KapESt = 1,375 % des steuerpflichtigen Ertrags
  • Gesamtbelastung: 25 % + 1,375 % = 26,375 %

Wer also 10.000 EUR steuerpflichtige Kapitalerträge (nach Abzug des Sparerpauschbetrags) erzielt, zahlt 2.500 EUR Abgeltungssteuer und 137,50 EUR Soli — insgesamt 2.637,50 EUR.

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Sparerpauschbetrag vor Steuer und Soli

Eine zentrale Entlastung ist der Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt 2026:

  • 1.000 EUR bei Einzelveranlagung
  • 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung

Der Pauschbetrag wird von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen, bevor die Abgeltungssteuer berechnet wird. Nur der überschießende Betrag unterliegt der 25-prozentigen Steuer und dem darauf erhobenen Soli. Auch Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine spätere Steuerveranlagung können die tatsächlich verbleibende Belastung beeinflussen.

Rechenbeispiel: Zinserträge eines Sparers

Ein Alleinstehender erzielt 2026 Zinserträge von 3.500 EUR:

  • Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Kapitalertrag: 3.500 - 1.000 = 2.500 EUR
  • KapESt (25 %): 625,00 EUR
  • Soli (5,5 % auf KapESt): 34,37 EUR
  • Gesamtbelastung: 659,37 EUR (effektiv 26,375 % auf 2.500 EUR)

Kirchensteuer: Die zirkuläre Berechnung

Ist der Anleger kirchensteuerpflichtig, wird die Berechnung komplexer. Die Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) mindert als Sonderausgabe die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer. Da die Kirchensteuer aber selbst von der Abgeltungssteuer abhängt, entsteht ein zirkulärer Bezug, den der Gesetzgeber durch eine feste Quotientenformel in § 32d Abs. 1 EStG auflöst.

In der Praxis ergeben sich daraus feste, geminderte effektive Steuersätze:

KirchensteuersatzEffektive KapEStEffektiver SoliGesamtbelastung
0 % (keine KiSt)25,00 %1,375 %26,375 %
8 % (BY, BW)24,51 %1,350 %27,82 %
9 % (übrige Länder)24,45 %1,340 %27,99 %

Die Kirchensteuer senkt die Abgeltungssteuer und damit den Soli geringfügig — die Gesamtbelastung steigt jedoch durch die zusätzliche Kirchensteuer auf bis zu knapp 28 %.

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Sonderfall: Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG

Auf Antrag werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte dem übrigen Einkommen hinzugerechnet, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Das Finanzamt vergleicht also die vollständigen Varianten; ein isolierter Grenzsteuersatz ist nur ein grober Hinweis. Bei Anwendung der tariflichen Variante richtet sich der Soli nach der persönlichen Einkommensteuerveranlagung.

ETFs und Teilfreistellung

Bei Investmentfonds greifen zusätzlich die Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Aktienfonds erhalten beispielsweise eine Teilfreistellung von 30 %, die die steuerpflichtigen Erträge mindert. Da der Soli auf die nach Teilfreistellung berechnete Abgeltungssteuer erhoben wird, reduziert die Teilfreistellung auch den absoluten Soli-Betrag — der Zuschlagssatz von 5,5 % bleibt aber unverändert.

Fazit: 5,5 % auf die tatsächlich anfallende Kapitalertragsteuer

Die persönliche Soli-Freigrenze schützt den Kapitalertragsteuer-Abzug nicht. Entscheidend ist deshalb zuerst, ob und in welcher Höhe Kapitalertragsteuer entsteht. Der Zuschlag beträgt anschließend 5,5 % dieser Steuer. Bei Günstigerprüfung zählt dagegen die gesamte tarifliche Veranlagung.

Primärquellen und Stand

§ 3 SolzG, § 4 SolzG, § 32d EStG, § 43a EStG und § 20 InvStG. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Warum gibt es beim Soli auf Kapitalerträge keine Freigrenze?
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG bestimmt die erhobene Kapitalertragsteuer als eigene Bemessungsgrundlage. Die persönlichen Freigrenzen nach § 3 Abs. 3 gelten für die dort bezeichnete Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, nicht für diesen Steuerabzug. Deshalb entfallen auf positive Kapitalertragsteuer 5,5 % Soli.
Wie hoch ist die Gesamtbelastung auf Kapitalerträge mit Kirchensteuer?
Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung 26,375 % (25 % KapESt + 1,375 % Soli). Mit 8 % Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg) steigt sie auf 27,82 %, mit 9 % Kirchensteuer (übrige Bundesländer) auf 27,99 %. Die Kirchensteuer mindert dabei die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer, was zu einer zirkulären Berechnung führt.
Wird der Sparerpauschbetrag vor dem Soli abgezogen?
Ja. Der Sparerpauschbetrag (1.000 EUR bei Einzelveranlagung, 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bevor die Abgeltungssteuer und anschließend der Soli berechnet werden. Werden die Kapitalerträge vollständig durch den Pauschbetrag abgedeckt, fällt weder Abgeltungssteuer noch Soli an.
Kann die Günstigerprüfung den Soli auf Kapitalerträge reduzieren?
Ja, unter bestimmten Umständen. Auf Antrag vergleicht das Finanzamt die tarifliche Besteuerung sämtlicher einbezogener Kapitalerträge mit der gesonderten Besteuerung und berücksichtigt dabei auch Zuschlagsteuern. Nur wenn die tarifliche Variante insgesamt niedriger ist, wird sie angewandt. Dann richtet sich der Soli nach der persönlichen Einkommensteuerveranlagung.