Grundsteuer-Bundesmodell: Einspruch und Verfahren 2026
Der Bundesfinanzhof hat das neue Bewertungsrecht des Bundesmodells in drei Urteilen bestätigt. Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfassungsbeschwerden anhängig; eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Für Eigentümer ist entscheidend, welche Feststellung sie beanstanden und ob der zugehörige Bescheid noch offen ist.
Stand 14. Juli 2026
BFH: Bundesmodell in den Urteilen vom 12. November 2025 bestätigt. BVerfG: Verfahren 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 anhängig, noch keine Sachentscheidung.
Was BFH und BVerfG bislang entschieden haben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die bundesgesetzlichen Bewertungsregeln in den Urteilen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 vom 12. November 2025 für verfassungsgemäß. Die Verfahren betreffen die typisierte Bewertung nach dem Bundesmodell.
Danach wurden Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht registriert. Die Verfahren 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 sind in den ausgewählten Neueingängen des BVerfG beziehungsweise in der Verfahrensübersicht des BFH dokumentiert. Die Registrierung bedeutet noch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht den Beschwerden stattgibt.
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| Bescheid | Feststellung | Stelle |
|---|---|---|
| Grundsteuerwertbescheid | Wert und Bewertungsgrundlagen | Finanzamt |
| Grundsteuermessbescheid | Steuermessbetrag | Finanzamt |
| Grundsteuerbescheid | Hebesatz und zu zahlende Steuer | Gemeinde |
Ein späterer Grundsteuerbescheid der Gemeinde öffnet die Frist gegen einen bereits bestandskräftigen Grundsteuerwertbescheid nicht neu. Fehler beim Bodenrichtwert, bei Flächen oder bei der Grundstücksart gehören deshalb nicht automatisch in einen Rechtsbehelf gegen den kommunalen Bescheid.
Wenn bereits ein Einspruch läuft
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen FAQ vom 3. Juli 2026 klar: Solange kein geänderter Bescheid und keine ablehnende Einspruchsentscheidung ergangen ist, bleibt der Einspruch offen. Eine fehlende Eingangsbestätigung beendet das Verfahren nicht.
Ob und in welchem Umfang ein Verfahren wegen eines Musterverfahrens ruht, richtet sich nach § 363 Abgabenordnung und den Umständen des konkreten Einspruchs. Das bloße Nennen eines Aktenzeichens garantiert weder das Ruhen noch einen späteren steuerlichen Vorteil.
Wenn Sie erst jetzt einen Fehler feststellen
Prüfen Sie zuerst den Bescheid, in dem der Fehler festgelegt wurde, sowie dessen Rechtsbehelfsbelehrung. Die reguläre Einspruchsfrist nach § 355 AO beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Für die konkrete Fristberechnung, Zugangsfiktionen und mögliche Korrekturvorschriften kommt es auf Versandart, Bescheid und Einzelfall an.
Ist die reguläre Frist abgelaufen, bedeutet das nicht, dass jede Änderung ausgeschlossen ist; Korrektur- und Fortschreibungsmöglichkeiten sind jedoch an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Bei hohen Beträgen oder unklarer Fristlage ist individuelle Beratung sinnvoll.
Zahlung und Aussetzung der Vollziehung
Nach § 361 AO schiebt ein Einspruch die Vollziehung grundsätzlich nicht auf. Ignorieren Sie deshalb keine Fälligkeit. Eine Aussetzung der Vollziehung ist ein eigener Antrag mit eigenen Voraussetzungen; sie folgt nicht automatisch aus einem anhängigen BVerfG-Verfahren.
Niedrigeren gemeinen Wert nachweisen
Für das Bundesmodell regelt § 220 Abs. 2 BewG den niedrigeren gemeinen Wert. Die gesetzliche Schwelle ist erreicht, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Für mögliche Nachweise verweist die Vorschrift unter anderem auf die Gutachtenregeln des § 198 BewG. Ob der Aufwand wirtschaftlich ist, muss für das konkrete Grundstück geprüft werden.
Prüf-Checkliste
- Welcher Wert oder Rechenschritt ist aus Ihrer Sicht falsch?
- In welchem der drei Bescheide wurde dieser Punkt verbindlich festgestellt?
- Ist dieser Bescheid noch offen, vorläufig, geändert oder bereits bestandskräftig?
- Welche Frist und welcher Rechtsbehelf stehen in seiner Rechtsbehelfsbelehrung?
- Muss parallel eine Zahlung geleistet oder eine Aussetzung gesondert beantragt werden?
Fachlich geprüft am 14. Juli 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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