Ehegattensplitting 2026: Wahl, Formel und Steuerklassen
Der Splittingtarif gehört zur Zusammenveranlagung. Ob sie anwendbar ist, richtet sich nach den persönlichen Voraussetzungen und der Wahl nach § 26 EStG. Steuerklassen regeln dagegen den laufenden Lohnsteuerabzug. Diese Trennung ist entscheidend für belastbare Vergleiche.
Wer zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen kann
§ 26 Abs. 1 EStG eröffnet das Wahlrecht, wenn beide Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 1a sind, sie nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
Das erklärt auch die zeitliche Wirkung: Eine Eheschließung während des Jahres kann das Wahlrecht für diesen Veranlagungszeitraum eröffnen, selbst am 31. Dezember, sofern die übrigen Voraussetzungen dann erfüllt sind. Beginnt das Jahr noch ohne dauernde Trennung, kann § 26 für das Trennungsjahr anwendbar sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein die Bezeichnungen „Heiratsjahr“ oder „Trennungsjahr“.
- Einzelveranlagung: Sie wird durchgeführt, wenn einer der Ehegatten sie wählt.
- Zusammenveranlagung: Sie wird durchgeführt, wenn beide sie wählen.
- Keine wirksame Erklärung: Wird das Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausgeübt, ist nach § 26 Abs. 3 die Zusammenveranlagung durchzuführen.
Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regeln zu Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.
Was § 26b zusammenführt
Vor dem Tarif müssen die Einkünfte jeder Person nach den jeweils einschlägigen Regeln ermittelt werden. Bei der Zusammenveranlagung werden nach § 26b EStG die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, ihnen gemeinsam zugerechnet und beide anschließend grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Das ist präziser als zwei vermeintlich fertige „Einzel-zvE“ einfach zusammenzuzählen. Bei der Einzelveranlagung ordnet § 26a beispielsweise Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen grundsätzlich der Person zu, die sie wirtschaftlich getragen hat; ein übereinstimmender Antrag kann eine hälftige Zuordnung bewirken. Deshalb kann ein reiner Tarifvergleich eine vollständige Vergleichsveranlagung nicht ersetzen.
Splittingformel und Rundung
Für zusammenveranlagte Ehegatten bestimmt § 32a Abs. 5 EStG das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Grundtarif ergibt:
tarifliche Einkommensteuer = 2 × Grundtarif(gemeinsames zvE ÷ 2)
Das zu versteuernde Einkommen ist für die Tarifformel auf volle Euro abgerundet. Der nach den Formeln ermittelte Steuerbetrag wird ebenfalls auf volle Euro abgerundet. Die Beispiele hier kommen direkt aus derselben 2026-Tariffunktion wie der Einkommensteuerrechner. Nicht enthalten sind Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sonderregeln nach §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b oder 34c EStG.
Tarifbeispiel: 50.000 und 10.000 EUR bestätigtes zvE
Die folgenden Beträge sind bewusst als bestätigte Vergleichs-zvE vorgegeben. Damit isoliert das Beispiel nur den 2026-Standardtarif:
- Einzelveranlagung bei 50.000 EUR: 10.548 €
- Einzelveranlagung bei 10.000 EUR: 0 €
- Summe der Grundtarifsteuer: 10.548 €
- Zusammenveranlagung bei 60.000 EUR: 2 × Steuer auf 30.000 EUR = 8.434 €
- Tarifdifferenz: 2.114 €
Bei 30.000 EUR plus 30.000 EUR beträgt die einzeln berechnete Steuer zusammen 8.434 €. Der Splittingtarif auf 60.000 EUR ergibt ebenfalls 8.434 €; die Tarifdifferenz beträgt damit 0 EUR.
Wie groß die reine Tarifdifferenz werden kann
Bei 140.000 EUR gemeinsamem bestätigtem zvE und einer reinen Einverdiener-Annahme ergibt der Grundtarif 47.664 €. Der Splittingtarif ergibt 36.528 €. Die Differenz beträgt damit 11.136 €; niedrigere, nur grob geschätzte Angaben wären hier falsch.
Im reinen Standardtarif beträgt der Einverdiener-Vergleich bei 555.652 EUR gemeinsamem zvE 19.471 €. Sobald sowohl das Gesamt-zvE als auch seine Hälfte in der linearen 45-Prozent-Zone liegen, ist die ungerundete algebraische Differenz konstant 19.470,38 EUR. Wegen der vorgeschriebenen vollen Euro schwankt die diskrete Differenz je nach Eingabebetrag zwischen 19.470 bis 19.472 EUR. Es gibt daher keinen einzelnen, für jede volle-Euro-Eingabe identischen Maximalwert.
Bei fest vorgegebenem gemeinsamen zvE kann die Aufteilung im progressiven Tarif die Vergleichssteuer verändern. Gleiche zvE führen im reinen Tarifvergleich zu keiner Differenz. In linearen Tarifabschnitten können dagegen gleiche Steigungen und Rundung zu konstanten oder leicht schwankenden Differenzen führen. Eine Aussage, der Vorteil steige bei jeder weiteren Ungleichheit ausnahmslos, wäre zu weitgehend.
📑Tarif mit bestätigtem zvE vergleichenSplittingtabelle 2026
Die Tabelle verwendet ausschließlich den 2026-Standardtarif: zweimal die Grundtarifsteuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE.
| Gemeinsames zvE | Tarifliche ESt | Durchschnitt |
|---|---|---|
| 20.000 € | 0 € | 0,00 % |
| 28.000 € | 512 € | 1,83 % |
| 56.000 € | 7.320 € | 13,07 % |
| 140.000 € | 36.528 € | 26,09 % |
| 200.000 € | 61.728 € | 30,86 % |
Steuerklassen sind Lohnsteuerabzug, nicht Veranlagungswahl
Steuerklassen dienen nach § 38b EStG der Durchführung des Lohnsteuerabzugs. Dort ist III/V auch 2026 geregelt; § 39f EStG enthält das Faktorverfahren. Die Merkmale beeinflussen, wie viel Lohnsteuer Arbeitgeber unterjährig einbehalten. Sie sind nicht die Wahl der Veranlagungsart nach § 26 und legen die endgültige Einkommensteuer nicht fest.
Die Kombinationen III/V und IV/IV sind im geltenden Recht 2026 weiterhin enthalten. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG ist IV/IV mit einem zusätzlichen Lohnsteuerabzugsmerkmal. Dieser Ratgeber unterstellt keine künftige, noch nicht geltende Änderung.
| Merkmal | Unterjährige Funktion | Grenze der Aussage |
|---|---|---|
| IV / IV | Lohnsteuerabzug jeweils nach Klasse IV | Kein vorweggenommener individueller Vergleich der Veranlagungen |
| III / V | Unterschiedliche Verteilung des laufenden Abzugs | Sagt nichts darüber aus, welche Veranlagungsart günstiger ist |
| IV / IV mit Faktor | Verteilt eine prognostizierte Splittingwirkung auf den laufenden Abzug | Bleibt eine Prognose auf gesetzlich begrenzter Datenbasis |
So ist der Faktor gesetzlich definiert
Nach § 39f ist der Faktor Y : X. Das Finanzamt berechnet ihn mit drei Dezimalstellen ohne Rundung; gebildet wird er nur, wenn er kleiner als 1 ist. Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 genannten Abzugsbeträge. X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Steuerklasse IV für beide Personen.
Das Faktorverfahren kann die Abweichung zwischen laufendem Abzug und Veranlagung verringern. Es garantiert aber weder Erstattung noch Nachzahlung in einer bestimmten Höhe, denn tatsächliche Arbeitslöhne, weitere Einkünfte, Abzüge und Änderungen im Jahr können von der Prognose abweichen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG führt zur Pflichtveranlagung, wenn beide zusammen zu veranlagenden Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und bei einem Steuerklasse V oder VI oder Steuerklasse IV mit Faktor angewendet wurde. Andere gesetzliche Pflichtgründe können unabhängig davon hinzukommen.
💶Lohnsteuerabzug modellierenTodesjahr und Folgejahr sind verschiedene Fälle
Im Todesjahr kann die gemeinsame Veranlagung nach § 26 in Betracht kommen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Veranlagungsart entsprechend gewählt wird. Für das Folgejahr ordnet § 32a Abs. 6 Nr. 1 den Splittingtarif für das zvE der verwitweten Person nur an, wenn sie und die verstorbene Person im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt hatten. Das Folgejahr ist damit ein besonderer Tariftatbestand, keine fortgesetzte Zusammenveranlagung mit der verstorbenen Person.
Was ein belastbarer Vergleich braucht
Für eine Entscheidung zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung sollten beide vollständigen Varianten mit denselben tatsächlichen Angaben gerechnet werden. Dazu gehören insbesondere die Zuordnung von Einkünften und Aufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen, Progressionsvorbehalt und besondere Steuersätze. Der hier gezeigte Tarifvergleich beantwortet nur die engere Frage, wie § 32a auf bereits feststehende Vergleichs-zvE wirkt.
Amtliche Quellen
- § 26 EStG – Voraussetzungen und Wahl der Veranlagungsart
- § 26a EStG – Einzelveranlagung
- § 26b EStG – Zusammenveranlagung
- § 2 Abs. 8 EStG – Lebenspartnerschaften
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif und Splittingverfahren
- § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
- § 39f EStG – Faktorverfahren
- § 46 EStG – Pflichtveranlagung bei Arbeitslohn
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Maßgeblich bleibt der Einzelfall und die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Rechtslage.