Spitzensteuersatz 2026: 42 % und 45 % im Tarif
Die Begriffe „Spitzensteuersatz“ und „Reichensteuersatz“ beschreiben zwei Grenzsteuersätze im Einkommensteuertarif. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht Bruttolohn, Umsatz oder Gewinn. Die tarifliche Einkommensteuer ist außerdem nur ein Teil einer persönlichen Steuer- und Abgabenrechnung.
Die gesetzlichen Tarifzonen 2026
§ 32a EStG bemisst die tarifliche Einkommensteuer nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Auch der nach der Formel ermittelte Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
- Bis 12.348 EUR beträgt die tarifliche Einkommensteuer null.
- Von 12.349 bis 17.799 EUR gilt die erste Progressionsformel.
- Von 17.800 bis 69.878 EUR gilt die zweite Progressionsformel.
- Von 69.879 EUR bis 277.825 EUR lautet die Formel 0,42 × x − 11.135,63.
- Von 277.826 EUR an lautet sie 0,45 × x − 19.470,38.
Dabei ist x das auf volle Euro abgerundete zvE. Die 42-Prozent-Zone wird üblicherweise Spitzensteuersatz genannt. „Reichensteuersatz“ ist die geläufige, nicht gesetzliche Bezeichnung für die 45-Prozent-Zone.
Grenzsteuersatz ist nicht Gesamtsteuersatz
Der Grenzsteuersatz von 42 oder 45 Prozent wird wirtschaftlich dem zusätzlichen Einkommen in der jeweiligen Zone zugeordnet, aber nicht auf das gesamte zu versteuernde Einkommen als pauschaler Satz erhoben. Die gesetzliche Tarifformel multipliziert x mit 0,42 oder 0,45 und zieht jeweils eine Konstante ab. Diese Konstante setzt die Belastung der vorherigen Zonen fort.
Der Durchschnittssteuersatz ist tarifliche Einkommensteuer geteilt durch zvE. Er muss für den konkreten Wert berechnet werden; Soli, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge gehören nicht in diese reine Tarifquote.
📑Tarifliche Einkommensteuer berechnenGeprüfte 2026-Tarifwerte
Alle Werte der Tabelle werden beim Build aus derselben §-32a-Logik erzeugt wie der Einkommensteuer-Rechner. Sie gelten für den Grundtarif und zeigen nur tarifliche Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Grenzsteuersatz ist die mathematische Ableitung der ungerundeten Zonenformel.
| zvE | Tarif-ESt | Durchschnitt | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 2,9000 Prozent | 18,8506 Prozent |
| 40.000 € | 7.209 € | 18,0225 Prozent | 31,6560 Prozent |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,7217 Prozent | 38,5800 Prozent |
| 69.878 € | 18.213 € | 26,0640 Prozent | 41,9997 Prozent |
| 69.879 € | 18.213 € | 26,0636 Prozent | 42,0000 Prozent |
| 70.000 € | 18.264 € | 26,0914 Prozent | 42,0000 Prozent |
| 100.000 € | 30.864 € | 30,8640 Prozent | 42,0000 Prozent |
| 277.825 € | 105.550 € | 37,9915 Prozent | 42,0000 Prozent |
| 277.826 € | 105.551 € | 37,9918 Prozent | 45,0000 Prozent |
| 300.000 € | 115.529 € | 38,5097 Prozent | 45,0000 Prozent |
Damit ergeben sich beispielsweise bei 40.000 € genau 7.209 €, 18,0225 Prozent Durchschnitt und 31,6560 Prozent Grenzsatz. Bei 60.000 € sind es 14.233 €, 23,7217 Prozent und 38,5800 Prozent.
Bei 100.000 € sind es 30.864 €, 30,8640 Prozent und 42,0000 Prozent. Bei 300.000 € ergeben sich 115.529 €, 38,5097 Prozent und 45,0000 Prozent.
Was an den Schwellen durch Rundung passiert
Die Formelzone wechselt bei 69.879 EUR, der festgesetzte volle Steuer-Euro muss dort aber nicht sofort steigen: Bei 69.878 EUR sind es 18.213 €, und bei 69.879 EUR ebenfalls 18.213 €. Der mathematische Grenzsatz wechselt auf 42 Prozent, während die diskrete Ein-Euro-Differenz wegen der Abrundung null sein kann.
Am nächsten Wechsel ergeben 277.825 EUR genau 105.550 € und 277.826 EUR genau 105.551 €. Der mathematische Grenzsatz springt auf 45 Prozent; die festgesetzte Steuerdifferenz dieses einzelnen Grenz-Euros beträgt wegen der vollen Euro dagegen 1 EUR.
Zusammenveranlagung und die doppelten Schwellen
Im Splittingverfahren berechnet § 32a Abs. 5 zunächst die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zvE und verdoppelt diesen Betrag. Deshalb erreicht die Hälfte bei 139.758 EUR gemeinsamem zvE die 42-Prozent-Zone; die tarifliche ESt beträgt dort 36.426 €. Die 45-Prozent-Zone beginnt bei 555.652 EUR; die tarifliche ESt beträgt dort 211.102 €.
Das gilt für Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen und sie wählen. Die verdoppelten Beträge sind keine allgemeinen „Ehepaar-Grenzen“ für getrennte Veranlagungen.
Bruttogehalt ist nicht zvE
Ein Bruttogehalt ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen; es gibt keine pauschale Umrechnung der 69.879-EUR-Grenze in ein universelles Jahresbrutto. Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, weitere Einkünfte, Verluste, außergewöhnliche Belastungen, Familienstatus und andere Merkmale verändern den Weg zum zvE.
Für Selbstständige ist der Gewinn ebenfalls nicht automatisch das zvE. Für Unternehmen gelten je nach Rechtsform außerdem andere Steuern und Bemessungsgrundlagen.
Sonderregeln außerhalb des Standardtarifs
§ 32a nennt den Standardtarif ausdrücklich vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG. Dazu gehören unter anderem Progressionsvorbehalt, der gesonderte Tarif für bestimmte Kapitalerträge, außerordentliche Einkünfte sowie besondere Gewinn- und Auslandssachverhalte. Die 42/45-Prozent-Matrix darf nicht ungeprüft auf diese Fälle übertragen werden.
Was 1.000 EUR mehr zvE im Tarif ändern
Von 100.000 EUR auf 101.000 EUR steigt die tarifliche Einkommensteuer im Modell um 420 €. Von 300.000 EUR auf 301.000 EUR steigt sie um 450 €. Das entspricht den linearen 42- und 45-Prozent-Zonen über ein ausreichend großes Intervall.
Diese Rechnung zeigt nicht das verfügbare Haushaltseinkommen. Hinzukommen können Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben und Veränderungen bei einkommensabhängigen Transferleistungen oder Förderungen. Für eine Gehalts-, Gewinn- oder Arbeitszeitentscheidung braucht es deshalb einen vollständigen Vorher-nachher-Vergleich.
🤝Solidaritätszuschlag separat berechnenWie viele Steuerpflichtige die Zonen erreichen
Die aktuelle Destatis-Veröffentlichung wertet das Veranlagungsjahr 2022 aus. Danach erreichten rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige oder 7,4 Prozent der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit zvE die damalige 42-Prozent-Zone. Rund 141.000 oder 0,3 Prozent lagen in der 45-Prozent-Zone.
Die Mitteilung erschien am 10. Juni 2026. Destatis erklärt den Zeitabstand damit, dass die Lohn- und Einkommensteuerstatistik wegen langer Veranlagungsfristen erst etwa dreieinhalb Jahre nach dem Veranlagungsjahr verfügbar ist. Diese 2022-Zahlen sind daher keine Schätzung der Zahl für 2026; außerdem lag die damalige 42-Prozent-Schwelle niedriger.
Quellen und Stand
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Tarifformeln und Grenzen stammen aus § 32a EStG. Als amtliche Gegenprüfung dient der Lohn- und Einkommensteuerrechner des BMF. Die Verteilungsdaten stammen aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022. Die Tabellen- und Intervallwerte werden aus derselben 2026-Engine erzeugt wie der Einkommensteuer-Rechner.