Arbeitslosengeld (ALG I) berechnen: 60 % oder 67 %

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Es wird aus den Beiträgen finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Beschäftigung eingezahlt haben. Wir erklären, wie sich die Höhe berechnet, wie lange der Anspruch besteht und welche Fallstricke es gibt.

Leistungssatz: 60 % oder 67 %

Die zentrale Frage bei der ALG-I-Berechnung lautet: Wie hoch ist der Leistungssatz? Das SGB III kennt zwei Stufen:

  • 60 % des pauschalierten Nettoentgelts — der allgemeine Leistungssatz
  • 67 % des pauschalierten Nettoentgelts — der erhöhte Leistungssatz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Steuerklasse mit Kinderfreibetrag oder Kindergeldberechtigung)

Entscheidend ist nicht das tatsächliche letzte Nettogehalt, sondern ein pauschaliertes Nettoentgelt (Leistungsentgelt). Die Agentur für Arbeit berechnet dieses aus dem Bemessungsentgelt abzüglich pauschaler Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge.

Bemessungsentgelt: Die Berechnungsgrundlage

Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen). Nur beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 EUR/Monat (2026) fließt in die Berechnung ein.

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt. Zeiten ohne beitragspflichtiges Entgelt (etwa Elternzeit oder Krankengeld) werden aus dem Bemessungsrahmen herausgerechnet. Hat der Arbeitnehmer im regulären 12-Monats-Rahmen weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, wird der Bemessungsrahmen auf 24 Monate erweitert.

Rechenbeispiel: ALG I bei 3.500 EUR brutto

Ein Arbeitnehmer ohne Kinder, Steuerklasse I, verdiente zuletzt 3.500 EUR brutto im Monat:

  • Bemessungsentgelt (täglich): 3.500 × 12 / 365 = 115,07 EUR
  • Pauschale Abzüge (Lohnsteuer, Soli, SV): ca. 35 % = 40,27 EUR
  • Leistungsentgelt (täglich): 115,07 - 40,27 = 74,80 EUR
  • ALG I (täglich): 74,80 × 60 % = 44,88 EUR
  • ALG I (monatlich, 30 Tage): 44,88 × 30 = ca. 1.346 EUR

Hätte dieser Arbeitnehmer ein Kind, würde der Leistungssatz 67 % betragen: 74,80 × 67 % = 50,12 EUR täglich, also rund 1.504 EUR im Monat.

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Bezugsdauer: 6 bis 24 Monate

Wie lange ALG I gezahlt wird, hängt von zwei Faktoren ab: der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren und dem Alter des Arbeitnehmers bei Entstehung des Anspruchs.

Beitragszeit (Monate) Alter Bezugsdauer (Monate)
12 alle 6
16 alle 8
20 alle 10
24 alle 12
30 ab 50 15
36 ab 55 18
48 ab 58 24

Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreichen somit nur Arbeitnehmer, die mindestens 58 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Anwartschaftszeit: Die Voraussetzung für ALG I

Um überhaupt Arbeitslosengeld I beanspruchen zu können, muss die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt sein. Die Grundregel lautet:

In den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) vor der Arbeitslosmeldung müssen mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Diese 12 Monate müssen nicht zusammenhängend sein — auch mehrere kürzere Beschäftigungsverhältnisse werden addiert.

Bestimmte Zeiten werden auf die Anwartschaft angerechnet, obwohl kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, beispielsweise Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Elternzeit oder freiwilliger Wehrdienst.

Sperrzeit bei Eigenkündigung

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf ALG I — es wird keine Leistung gezahlt. Darüber hinaus verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer um ein Viertel.

Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Anerkannte Gründe sind unter anderem:

  • Umzug zum Ehepartner oder Lebenspartner
  • Nachgewiesenes Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen
  • Drohende betriebsbedingte Kündigung (Aufhebungsvertrag als Alternative)
  • Gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest

Die Arbeitslosmeldung sollte in jedem Fall spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei kurzfristiger Kündigung gilt: Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts.

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Nach dem ALG I: Bürgergeld (ALG II)

Ist die Bezugsdauer des ALG I erschöpft und wurde noch keine neue Beschäftigung gefunden, kann ein Antrag auf Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz IV) gestellt werden. Anders als das ALG I ist das Bürgergeld keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte Grundsicherung. Es wird unabhängig von vorherigen Beiträgen gezahlt, unterliegt aber einer Bedürftigkeitsprüfung (Einkommen und Vermögen werden angerechnet). Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 unverändert 563 EUR monatlich.

Fazit

Das Arbeitslosengeld I bietet eine substanzielle Absicherung bei Jobverlust: 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) des letzten Nettoentgelts, für bis zu 24 Monate. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, gekappt bei der BBG von 8.450 EUR. Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine Sperrzeit und melden Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit.

Haufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent vom Netto bekommt man als Arbeitslosengeld?
Der Leistungssatz beträgt 60 % des letzten pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben, erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67 %.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld I?
Die Bezugsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer der letzten fünf Jahre und dem Alter bei Entstehung des Anspruchs ab. Sie reicht von 6 Monaten (12 Monate Beitragszeit) bis 24 Monaten (48 Monate Beitragszeit und mindestens 58 Jahre alt).
Was ist die Anwartschaftszeit für ALG I?
Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Kurze Unterbrechungen, etwa durch Krankheit oder Elternzeit, können angerechnet werden.
Was passiert bei Eigenkündigung?
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen rechnen. Während der Sperrzeit wird kein ALG I gezahlt und die Bezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Bei wichtigem Grund (z. B. Mobbing, Umzug zum Ehepartner) kann die Sperrzeit entfallen.