Kurzarbeitergeld: Finanzierung aus der Arbeitslosenversicherung

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eines der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente Deutschlands. Es sichert Arbeitsplätze in wirtschaftlichen Krisenzeiten, indem es den Verdienstausfall bei reduzierter Arbeitszeit teilweise kompensiert. Finanziert wird das KUG vollständig aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

KUG als präventives Instrument

Das Kurzarbeitergeld verfolgt ein klares Ziel: Arbeitsplätze erhalten statt Arbeitslosigkeit finanzieren. Wenn ein Unternehmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, struktureller Veränderungen oder unabwendbarer Ereignisse die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend reduzieren muss, springt die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein und ersetzt einen Teil des entfallenden Nettoentgelts.

Für die Volkswirtschaft ist KUG deutlich günstiger als die Alternative: massenhafte Entlassungen mit anschließendem ALG-I-Bezug, Verlust von Humankapital und aufwändiger Neurekrutierung bei wirtschaftlicher Erholung. Die Erfahrungen der Finanzkrise 2008/2009 und der COVID-19-Pandemie 2020/2021 haben gezeigt, dass das KUG Millionen von Arbeitsplätzen retten kann.

Finanzierung: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Das Kurzarbeitergeld wird aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanziert, der sich primär aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (2,6 % des Bruttoentgelts, paritätisch) speist. Es handelt sich also um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III, nicht um eine steuerfinanzierte Sozialleistung.

Für 2026 plant die BA Gesamtausgaben von rund 52,6 Milliarden EUR, denen Beitragseinnahmen von nur 41,1 Milliarden EUR gegenüberstehen. Die Lücke wird durch Bundesdarlehen geschlossen. Die massive KUG-Nutzung der Vorjahre hat die Rücklagen der BA, die Ende 2019 noch bei 25,8 Milliarden EUR lagen, vollständig aufgezehrt. Ende 2025 standen die Reserven bei exakt null.

Die finanzielle Belastung durch das KUG verdeutlicht die Doppelfunktion der Arbeitslosenversicherung: Sie finanziert nicht nur passive Leistungen (ALG I), sondern auch präventive Instrumente wie Kurzarbeit und aktive Arbeitsförderung (Weiterbildung).

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Erheblicher Arbeitsausfall

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Dieser kann wirtschaftliche Gründe haben (Auftragsrückgang, Umsatzeinbruch) oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen (Naturkatastrophe, behördliche Anordnung). Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein — dauerhafte strukturelle Probleme rechtfertigen kein KUG.

Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

2. Betriebliche Voraussetzungen

Das Unternehmen muss mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben. Die Kurzarbeit muss im Betrieb angezeigt werden — in tarifgebundenen Betrieben typischerweise über eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, in kleineren Betrieben über eine einzelvertragliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern.

3. Persönliche Voraussetzungen

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet sein. Minijobber, Auszubildende (mit Ausnahmen) und befristet Beschäftigte nach Ablauf der Befristung sind nicht KUG-berechtigt.

Berechnung: 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Nettoentgeltdifferenz — also der Differenz zwischen dem regulären Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Nettoentgelt während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt). Die Berechnung erfolgt pauschaliert über Tabellen der BA.

  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz — allgemeiner Leistungssatz
  • 67 % der Nettoentgeltdifferenz — erhöhter Leistungssatz (mit Kind)

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer ohne Kind verdient regulär 3.800 EUR brutto (Soll-Entgelt). Durch Kurzarbeit wird seine Arbeitszeit um 50 % reduziert, er erhält noch 1.900 EUR brutto (Ist-Entgelt).

  • Pauschaliertes Netto bei 3.800 EUR: ca. 2.500 EUR
  • Pauschaliertes Netto bei 1.900 EUR: ca. 1.440 EUR
  • Nettoentgeltdifferenz: 2.500 - 1.440 = 1.060 EUR
  • KUG (60 %): 1.060 × 60 % = 636 EUR
  • Gesamtes Netto während Kurzarbeit: 1.440 + 636 = 2.076 EUR

Ohne KUG hätte der Arbeitnehmer nur 1.440 EUR netto erhalten. Das Kurzarbeitergeld federt den Einkommensverlust spürbar ab, ersetzt ihn aber nicht vollständig.

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Bezugsdauer: Regulär 12 Monate, 2026 bis zu 24 Monate

Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer per Verordnung zu verlängern — eine Option, die in der Vergangenheit mehrfach genutzt wurde.

Für das Jahr 2026 wurde die maximale Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Sonderregelung ist befristet vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und reagiert auf die anhaltend angespannte wirtschaftliche Lage in bestimmten Branchen. Diese Verlängerung belastet den Haushalt der BA zusätzlich und trägt zum strukturellen Defizit bei.

Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit

Während des KUG-Bezugs bleibt die Sozialversicherungspflicht in allen vier Zweigen bestehen. Die Beitragsberechnung ist dabei zweigeteilt:

  • Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt): Reguläre Beiträge, paritätisch von AG und AN.
  • Für den ausgefallenen Teil (fiktives Entgelt in Höhe von 80 % der Differenz zwischen Soll und Ist): Die Sozialversicherungsbeiträge auf diesen fiktiven Betrag trägt grundsätzlich der Arbeitgeber allein.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit ihren vollen Sozialversicherungsschutz behalten — insbesondere in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin Anwartschaftszeiten aufgebaut.

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Der Antragsprozess

Der Ablauf des KUG-Antrags erfolgt in drei Schritten:

  1. Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber meldet den erheblichen Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Betriebssitz). Die Anzeige muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  2. Leistungsantrag: Nach Ablauf des Abrechnungsmonats stellt der Arbeitgeber den Antrag auf KUG-Erstattung. Dazu reicht er die Abrechnungslisten mit den Soll- und Ist-Entgelten aller betroffenen Arbeitnehmer ein.
  3. Auszahlung: Der Arbeitgeber zahlt das KUG zusammen mit dem verbleibenden Lohn an die Arbeitnehmer aus und erhält die KUG-Beträge von der BA erstattet.

Fazit

Das Kurzarbeitergeld ist ein zentrales Instrument der deutschen Arbeitsmarktpolitik, das vollständig aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Mit 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz federt es Einkommensverluste bei reduzierter Arbeitszeit ab. Die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten (2026) belastet den BA-Haushalt erheblich, wird aber politisch als notwendige Investition in den Erhalt von Arbeitsplätzen gewertet. Nutzen Sie unseren Kurzarbeitergeld-Rechner, um Ihre individuelle KUG-Höhe zu berechnen.

Haufig gestellte Fragen

Wie wird Kurzarbeitergeld finanziert?
Kurzarbeitergeld wird aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert, die von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet werden. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III — nicht um Steuermittel. In Krisenzeiten kann die massive Inanspruchnahme des KUG die Rücklagen der BA vollständig aufzehren, wie es in den Jahren 2020 bis 2022 geschehen ist.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das KUG beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen dem normalen und dem reduzierten Nettoentgelt). Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 %. Es wird also nicht das gesamte Nettogehalt ersetzt, sondern nur der durch die Kurzarbeit entfallende Anteil.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Für das Jahr 2026 wurde die maximale Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Sonderregelung ist befristet vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
Muss der Arbeitnehmer KUG beantragen?
Nein. Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an (Anzeige über den erheblichen Arbeitsausfall) und stellt den Leistungsantrag. Er zahlt das KUG an die Arbeitnehmer aus und erhält die Erstattung von der Bundesagentur.