Minijob-Rentenledger 2026
Schätzen Sie Entgeltpunkte und Rentenbeiträge für 1 bis 12 bestätigte volle Beschäftigungsmonate im Jahr 2026.
Stand: 14.07.2026 · Aktueller Rentenwert seit 01.07.2026: 42,52 EUR · Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 EUR.
Nur für einen bereits eingeordneten Minijob bis 603 EUR.
Nicht pauschal aktivieren: Anderweitige Rentenversicherungspflicht, mehrere Minijobs und Teilmonate können die Behandlung ändern. Bei bestätigter Befreiung ist der Schalter nicht anwendbar.
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Was der 2026er Rentenledger berechnet
Rentenversicherungspflichtige Modellspur
Nach § 70 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus der Beitragsbemessungsgrundlage geteilt durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres ermittelt. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 EUR. Es wird später durch das endgültige Durchschnittsentgelt ersetzt.
Bei einem gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber regelmäßig 15 % und der Beschäftigte die Differenz zum Gesamtbeitrag von 18,6 %, grundsätzlich 3,6 %. Im Privathaushalt sind es 5 % und 13,6 %. Greift § 163 Abs. 8 SGB VI, werden die Pflichtbeiträge aus mindestens 175 EUR berechnet; der Arbeitgeberanteil bleibt auf das tatsächliche Entgelt bezogen.
Bestätigte Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI
Bei einer bestätigten Befreiung entfällt der Arbeitnehmeranteil. § 76b SGB VI sieht Zuschläge an Entgeltpunkten aus dem Arbeitgeberanteil vor. Beim gewerblichen Minijob entspricht dessen Verhältnis zum vollen Beitrag 15 / 18,6, also rund 80,645 %; im Privathaushalt sind es 5 / 18,6, also rund 26,882 %. Die frühere pauschale Aussage „rund 80 % weniger“ war für gewerbliche Minijobs falsch.
Diese Spur gilt nur für eine bestätigte Befreiung nach § 6 Abs. 1b. Andere Fälle von Rentenversicherungsfreiheit sind ausgeschlossen, weil § 76b Abs. 4 für bestimmte Personengruppen gerade keine solchen Zuschläge vorsieht.
Heutiger Gegenwert statt Zukunftsversprechen
Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1. Juli 2026 42,52 EUR. Die Multiplikation mit den geschätzten Entgeltpunkten zeigt, welchem monatlichen Brutto-Betrag diese Punkte heute bei Zugangsfaktor 1,0 und Rentenartfaktor 1,0 entsprechen würden. Sie sagt nicht voraus, wie hoch eine spätere Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente sein wird.
Eine „Rendite“ oder pauschale Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten. Künftige Rentenanpassungen, endgültige Durchschnittsentgelte, Rentenbeginn, Abschläge, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung, Lebenserwartung, übrige Versicherungszeiten und alternative Verwendung des Eigenanteils fehlen.
Wartezeiten und weitere Leistungen
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsmonate können als Pflichtbeitragszeiten zählen. Bei einer Befreiung werden mögliche Wartezeitmonate aus den Zuschlägen nach § 52 Abs. 2 SGB VI ermittelt und können wegen bereits belegter Monate begrenzt sein. Dieser Rechner weist deshalb keine automatische Zahl von Wartezeitmonaten und keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha oder Riester-Förderung aus.
Amtliche Quellen
- § 70 SGB VI — Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 76b SGB VI — Zuschläge bei befreiten Minijobs
- § 163 Abs. 8 SGB VI — 175-EUR-Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
- § 172 SGB VI — Arbeitgeberanteile
- § 3 SVBezGrV 2026 — vorläufiges Durchschnittsentgelt
- Deutsche Rentenversicherung — aktueller Rentenwert ab 01.07.2026
- Deutsche Rentenversicherung — Minijob/Midijob als Rentenbaustein
Häufig gestellte Fragen
Warum verwendet der Rechner 42,52 EUR als Rentenwert?
Wie werden Entgeltpunkte bei einer Befreiung berücksichtigt?
Wann gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR?
Zeigt der Betrag meine spätere Altersrente?
Kann eine Befreiung seit Juli 2026 wieder aufgehoben werden?
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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur für bereits eingeordnete Minijobs und bestätigte volle 2026er Beschäftigungsmonate; keine Status-, Leistungs- oder Rentenentscheidung.