Minijob-Rentenledger 2026

Schätzen Sie Entgeltpunkte und Rentenbeiträge für 1 bis 12 bestätigte volle Beschäftigungsmonate im Jahr 2026.

Stand: 14.07.2026 · Aktueller Rentenwert seit 01.07.2026: 42,52 EUR · Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 EUR.

Keine Rentenprognose: Der Geldbetrag ist nur der heutige Brutto-Gegenwert der geschätzten 2026er Entgeltpunkte bei Rentenwert 42,52 EUR und Faktoren von jeweils 1,0. Der Rechner entscheidet weder den Minijob- noch den Rentenversicherungsstatus.

Nur für einen bereits eingeordneten Minijob bis 603 EUR.

Nicht pauschal aktivieren: Anderweitige Rentenversicherungspflicht, mehrere Minijobs und Teilmonate können die Behandlung ändern. Bei bestätigter Befreiung ist der Schalter nicht anwendbar.

Was der 2026er Rentenledger berechnet

Rentenversicherungspflichtige Modellspur

Nach § 70 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus der Beitragsbemessungsgrundlage geteilt durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres ermittelt. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 EUR. Es wird später durch das endgültige Durchschnittsentgelt ersetzt.

Bei einem gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber regelmäßig 15 % und der Beschäftigte die Differenz zum Gesamtbeitrag von 18,6 %, grundsätzlich 3,6 %. Im Privathaushalt sind es 5 % und 13,6 %. Greift § 163 Abs. 8 SGB VI, werden die Pflichtbeiträge aus mindestens 175 EUR berechnet; der Arbeitgeberanteil bleibt auf das tatsächliche Entgelt bezogen.

Bestätigte Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI

Bei einer bestätigten Befreiung entfällt der Arbeitnehmeranteil. § 76b SGB VI sieht Zuschläge an Entgeltpunkten aus dem Arbeitgeberanteil vor. Beim gewerblichen Minijob entspricht dessen Verhältnis zum vollen Beitrag 15 / 18,6, also rund 80,645 %; im Privathaushalt sind es 5 / 18,6, also rund 26,882 %. Die frühere pauschale Aussage „rund 80 % weniger“ war für gewerbliche Minijobs falsch.

Diese Spur gilt nur für eine bestätigte Befreiung nach § 6 Abs. 1b. Andere Fälle von Rentenversicherungsfreiheit sind ausgeschlossen, weil § 76b Abs. 4 für bestimmte Personengruppen gerade keine solchen Zuschläge vorsieht.

Heutiger Gegenwert statt Zukunftsversprechen

Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1. Juli 2026 42,52 EUR. Die Multiplikation mit den geschätzten Entgeltpunkten zeigt, welchem monatlichen Brutto-Betrag diese Punkte heute bei Zugangsfaktor 1,0 und Rentenartfaktor 1,0 entsprechen würden. Sie sagt nicht voraus, wie hoch eine spätere Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente sein wird.

Eine „Rendite“ oder pauschale Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten. Künftige Rentenanpassungen, endgültige Durchschnittsentgelte, Rentenbeginn, Abschläge, Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung, Lebenserwartung, übrige Versicherungszeiten und alternative Verwendung des Eigenanteils fehlen.

Wartezeiten und weitere Leistungen

Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsmonate können als Pflichtbeitragszeiten zählen. Bei einer Befreiung werden mögliche Wartezeitmonate aus den Zuschlägen nach § 52 Abs. 2 SGB VI ermittelt und können wegen bereits belegter Monate begrenzt sein. Dieser Rechner weist deshalb keine automatische Zahl von Wartezeitmonaten und keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha oder Riester-Förderung aus.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Warum verwendet der Rechner 42,52 EUR als Rentenwert?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 EUR. Die Ausgabe multipliziert die geschätzten Entgeltpunkte mit diesem heutigen Wert. Sie ist deshalb ein aktueller Brutto-Vergleichswert und keine Prognose der späteren Auszahlung.
Wie werden Entgeltpunkte bei einer Befreiung berücksichtigt?
Bei einer bestätigten Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI ermittelt § 76b SGB VI Zuschläge aus dem Arbeitgeberanteil. Beim gewerblichen Minijob entspricht der Beitragsanteil 15 von 18,6 Prozent, im Privathaushalt 5 von 18,6 Prozent. Das sind eingeschränkte, aber nicht pauschal „nur ein Sechstel“ der vollen Entgeltpunkte.
Wann gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR?
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs werden Beiträge grundsätzlich aus mindestens 175 EUR im Kalendermonat berechnet. Ausnahmen bestehen unter anderem bei anderweitiger Rentenversicherungspflicht; mehrere Minijobs und Teilmonate brauchen eine gesonderte Prüfung. Aktivieren Sie den Schalter daher nur nach bestätigter Einordnung.
Zeigt der Betrag meine spätere Altersrente?
Nein. Der Betrag unterstellt einen Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0 und den Rentenwert vom 1. Juli 2026. Der künftige Rentenwert, das endgültige Durchschnittsentgelt 2026, Abschläge, Rentenart, Versicherungsverlauf, Steuern und Kranken- oder Pflegeversicherungsabzüge können das spätere Ergebnis verändern.
Kann eine Befreiung seit Juli 2026 wieder aufgehoben werden?
Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung in der laufenden Beschäftigung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt. Die Wirkung und das Meldeverfahren sollten für den konkreten Fall mit Arbeitgeber oder Minijob-Zentrale geklärt werden.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur für bereits eingeordnete Minijobs und bestätigte volle 2026er Beschäftigungsmonate; keine Status-, Leistungs- oder Rentenentscheidung.