Krankenversicherung 2026: 14,6 %, Zusatzbeitrag und BBG

Der GKV-Beitrag besteht aus einem gesetzlichen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für 2026 gelten 14,6 % allgemein, 14,0 % ermäßigt und eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR im Monat. Die bekanntgegebenen 2,9 % sind ein Durchschnittswert, nicht automatisch der Satz der eigenen Krankenkasse.

Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Satz2026Grundidee
Allgemeiner Satz, § 241 SGB V14,6 %Regelfall mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag
Ermäßigter Satz, § 243 SGB V14,0 %Kein gesetzlicher Krankengeldanspruch

Welcher Satz gilt und wer welchen Anteil trägt, hängt von Mitgliedschaft, Einnahmeart und Versicherungsstatus ab. Die hälftige Standardaufteilung gilt insbesondere für Arbeitsentgelt aus einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung; sie ist keine pauschale Regel für sämtliche freiwilligen Mitglieder oder sämtliche Einnahmen.

Zusatzbeitrag: 2,9 % ist der bekanntgegebene Durchschnitt

Nach § 242 SGB V legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Das BMG hat für 2026 nach § 242a SGB V einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % bekanntgegeben. Dieser Wert dient unter anderem als gesetzlicher Referenzwert; er ist nicht der tatsächlich erhobene Satz jeder Kasse.

Für eine Standard-Arbeitnehmerrechnung mit dem Referenzwert ergibt sich:

14,6 % + 2,9 % = 17,5 % insgesamt; rechnerisch 8,75 % je Seite.

Die persönliche Abrechnung muss stattdessen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag verwenden. Ein Durchschnitt, ein tatsächlich kassenübergreifend erhobener Mittelwert und der konkrete Satz eines Mitglieds sind drei unterschiedliche Größen.

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Bei pflicht- und freiwillig versicherten Mitgliedern werden die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt höchstens bis zur Grenze berücksichtigt:

  • 5.812,50 EUR monatlich
  • 69.750 EUR jährlich

„Oberhalb der BBG beitragsfrei“ bedeutet nicht, dass jede weitere Einnahmeart unbeachtlich ist. Bei freiwilligen Mitgliedern können beispielsweise auch Kapital- oder Vermietungseinkünfte zur Beitragsbemessung gehören, bis die Grenze insgesamt erreicht ist.

Referenzrechnung für Arbeitnehmer

Beitragspflichtiges EntgeltGesamt bei 17,5 %Rechnerische Hälfte
2.000,00 EUR350,00 EUR175,00 EUR
4.000,00 EUR700,00 EUR350,00 EUR
5.812,50 EUR1.017,19 EUR508,59 EUR

Die letzte Zeile verwendet den BMG-Referenzwert. Beiträge werden je Anteil und Abrechnungszweig gerundet; deshalb kann die Summe separat gerundeter Hälften um einen Cent von der einmalig gerundeten Gesamtmultiplikation abweichen.

💶Mit eigenem Zusatzbeitrag rechnen

Freiwillige Mitglieder und Selbstständige

Das BMG nennt 2026 für Selbstständige und andere freiwillige Mitglieder eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 EUR. Mit dem ermäßigten Satz und 2,9 % Durchschnitt ergibt sich ein Referenz-Mindestbeitrag von 222,80 EUR; mit allgemeinem Satz und Krankengeldanspruch 230,71 EUR. Pflegeversicherung ist darin nicht enthalten.

Die tatsächliche Beitragsbemessung hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen, dem Kassen-Zusatzbeitrag und einer möglichen Krankengeldwahl ab. Diese Beträge sind daher kein universeller Selbstständigenbeitrag.

Minijob und Midijob

Gewerblicher Minijob

Der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % nur, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei privater Krankenversicherung fällt dieser Pauschalbeitrag nicht an; im Privathaushalt gelten andere Sätze. Der Pauschalbeitrag schafft für sich allein keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus dem Minijob.

Midijob

Im Übergangsbereich von 603,01 EUR bis 2.000 EUR werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach den gesetzlichen Übergangsbereichsformeln getrennt berechnet. Der Arbeitgeber zahlt am unteren Rand nicht einfach ab dem ersten Euro den normalen halben Anteil.

📊Midijob-Aufteilung berechnen

Amtliche Quellen

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Überblick ersetzt keine Mitgliedschafts-, Status-, Beitrags- oder Leistungsberatung. Maßgeblich sind die eigene Krankenkasse und die konkreten Einnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der GKV-Beitragssatz 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent; der ermäßigte Satz ohne Krankengeldanspruch 14,0 Prozent. Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag. Das BMG hat für 2026 einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent bekanntgegeben.
Ist der Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse 2,9 Prozent?
Nein. 2,9 Prozent ist der vom BMG bekanntgegebene durchschnittliche Satz für Rechen- und Referenzzwecke. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag ist kassenindividuell und kann darüber oder darunter liegen. Für eine persönliche Berechnung ist der Satz der eigenen Krankenkasse maßgeblich.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung werden beitragspflichtige Einnahmen 2026 insgesamt höchstens bis 5.812,50 EUR monatlich beziehungsweise 69.750 EUR jährlich berücksichtigt.
Wie hoch ist der GKV-Höchstbeitrag im Referenzfall?
Beim allgemeinen Satz von 14,6 Prozent plus dem bekanntgegebenen Durchschnitt von 2,9 Prozent ergeben 5.812,50 EUR × 17,5 Prozent rechnerisch 1.017,19 EUR monatlich. Für einen normalen Arbeitnehmer nennt das BMG einen Arbeitgeberzuschuss von 508,59 EUR; der eigene Kassen-Zusatzbeitrag kann den Betrag verändern.