Krankenversicherung 2026: 14,6 %, Zusatzbeitrag und BBG
Der GKV-Beitrag besteht aus einem gesetzlichen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für 2026 gelten 14,6 % allgemein, 14,0 % ermäßigt und eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR im Monat. Die bekanntgegebenen 2,9 % sind ein Durchschnittswert, nicht automatisch der Satz der eigenen Krankenkasse.
Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
| Satz | 2026 | Grundidee |
|---|---|---|
| Allgemeiner Satz, § 241 SGB V | 14,6 % | Regelfall mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag |
| Ermäßigter Satz, § 243 SGB V | 14,0 % | Kein gesetzlicher Krankengeldanspruch |
Welcher Satz gilt und wer welchen Anteil trägt, hängt von Mitgliedschaft, Einnahmeart und Versicherungsstatus ab. Die hälftige Standardaufteilung gilt insbesondere für Arbeitsentgelt aus einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung; sie ist keine pauschale Regel für sämtliche freiwilligen Mitglieder oder sämtliche Einnahmen.
Zusatzbeitrag: 2,9 % ist der bekanntgegebene Durchschnitt
Nach § 242 SGB V legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Das BMG hat für 2026 nach § 242a SGB V einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % bekanntgegeben. Dieser Wert dient unter anderem als gesetzlicher Referenzwert; er ist nicht der tatsächlich erhobene Satz jeder Kasse.
Für eine Standard-Arbeitnehmerrechnung mit dem Referenzwert ergibt sich:
14,6 % + 2,9 % = 17,5 % insgesamt; rechnerisch 8,75 % je Seite.
Die persönliche Abrechnung muss stattdessen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag verwenden. Ein Durchschnitt, ein tatsächlich kassenübergreifend erhobener Mittelwert und der konkrete Satz eines Mitglieds sind drei unterschiedliche Größen.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Bei pflicht- und freiwillig versicherten Mitgliedern werden die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt höchstens bis zur Grenze berücksichtigt:
- 5.812,50 EUR monatlich
- 69.750 EUR jährlich
„Oberhalb der BBG beitragsfrei“ bedeutet nicht, dass jede weitere Einnahmeart unbeachtlich ist. Bei freiwilligen Mitgliedern können beispielsweise auch Kapital- oder Vermietungseinkünfte zur Beitragsbemessung gehören, bis die Grenze insgesamt erreicht ist.
Referenzrechnung für Arbeitnehmer
| Beitragspflichtiges Entgelt | Gesamt bei 17,5 % | Rechnerische Hälfte |
|---|---|---|
| 2.000,00 EUR | 350,00 EUR | 175,00 EUR |
| 4.000,00 EUR | 700,00 EUR | 350,00 EUR |
| 5.812,50 EUR | 1.017,19 EUR | 508,59 EUR |
Die letzte Zeile verwendet den BMG-Referenzwert. Beiträge werden je Anteil und Abrechnungszweig gerundet; deshalb kann die Summe separat gerundeter Hälften um einen Cent von der einmalig gerundeten Gesamtmultiplikation abweichen.
💶Mit eigenem Zusatzbeitrag rechnenFreiwillige Mitglieder und Selbstständige
Das BMG nennt 2026 für Selbstständige und andere freiwillige Mitglieder eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 EUR. Mit dem ermäßigten Satz und 2,9 % Durchschnitt ergibt sich ein Referenz-Mindestbeitrag von 222,80 EUR; mit allgemeinem Satz und Krankengeldanspruch 230,71 EUR. Pflegeversicherung ist darin nicht enthalten.
Die tatsächliche Beitragsbemessung hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen, dem Kassen-Zusatzbeitrag und einer möglichen Krankengeldwahl ab. Diese Beträge sind daher kein universeller Selbstständigenbeitrag.
Minijob und Midijob
Gewerblicher Minijob
Der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % nur, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei privater Krankenversicherung fällt dieser Pauschalbeitrag nicht an; im Privathaushalt gelten andere Sätze. Der Pauschalbeitrag schafft für sich allein keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus dem Minijob.
Midijob
Im Übergangsbereich von 603,01 EUR bis 2.000 EUR werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach den gesetzlichen Übergangsbereichsformeln getrennt berechnet. Der Arbeitgeber zahlt am unteren Rand nicht einfach ab dem ersten Euro den normalen halben Anteil.
📊Midijob-Aufteilung berechnenAmtliche Quellen
- BMG — GKV-Beiträge, Grenzen und Referenzbeträge 2026
- BMG — kassenindividueller und durchschnittlich erhobener Zusatzbeitrag
- § 241 SGB V — allgemeiner Beitragssatz
- § 242 SGB V — Zusatzbeitrag
- § 249 SGB V — Beitragstragung bei Beschäftigung
- Minijob-Zentrale — Geringfügigkeits-Richtlinien 2026
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Überblick ersetzt keine Mitgliedschafts-, Status-, Beitrags- oder Leistungsberatung. Maßgeblich sind die eigene Krankenkasse und die konkreten Einnahmen.