Partnerschaftsbonus 2026: 24–32 Stunden, 2–4 Monate
Der Partnerschaftsbonus gibt beiden Eltern jeweils zusätzliche ElterngeldPlus-Monatsbeträge, wenn beide im selben Zeitraum in einem engen Arbeitszeitkorridor arbeiten. Der Bonus ist von den zwei Partnermonaten beim Basiselterngeld zu unterscheiden. Entscheidend sind Lebensmonate, der Durchschnitt von 24 bis 32 Wochenstunden und mindestens zwei tatsächlich qualifizierende Monate.
Die Voraussetzungen nach § 4b BEEG
Für gemeinsam erziehende Eltern gilt:
- Beide erfüllen in dem jeweiligen Monat die allgemeinen Elterngeldvoraussetzungen nach § 1 BEEG.
- Beide sind im Durchschnitt des Lebensmonats mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig.
- Beide beziehen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig.
- Der Bezug umfasst mindestens zwei und höchstens vier aufeinanderfolgende Lebensmonate.
Ein Lebensmonat richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes. Bei einer Geburt am 15. eines Monats läuft er beispielsweise jeweils vom 15. bis zum 14. des Folgemonats. Der Arbeitszeitdurchschnitt ist für diesen Zeitraum zu bilden, nicht für den Kalendermonat.
Einzelne Wochen dürfen unter 24 oder über 32 Stunden liegen. Der Durchschnitt des gesamten Lebensmonats muss einschließlich aller zu berücksichtigenden Erwerbstätigkeiten im Korridor bleiben.
Zwei, drei oder vier gemeinsame Monate
Die Eltern können zunächst zwei Monate beantragen und auf drei oder vier verlängern. Umgekehrt können sie einen geplanten Vier-Monats-Block nach zwei oder drei qualifizierenden Monaten beenden. Eine Verteilung auf nicht aufeinanderfolgende Einzelmonate ist nicht möglich.
Der Partnerschaftsbonus kann vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeldmonaten liegen. Nach dem 14. Lebensmonat gelten zusätzlich die allgemeinen Plus-Regeln: Der Bezug darf dann nicht mehr unterbrochen werden und Elterngeld ist höchstens bis zum Ende des 32. Lebensmonats möglich. Das bedeutet nicht, dass jeder Bezugsplan insgesamt 32 Monate dauert.
Wenn ein Monat die Voraussetzungen verfehlt
Liegt der Durchschnitt eines Elternteils in einem Bonus-Lebensmonat unter 24 oder über 32 Wochenstunden, entfällt der Partnerschaftsbonus grundsätzlich für beide Eltern in genau diesem Monat. § 4b Abs. 5 BEEG verhindert jedoch, dass dadurch automatisch alle anderen Monate wegen einer Lücke verloren gehen.
Erfüllen beide Eltern die Voraussetzungen in mindestens zwei anderen Bonus-Lebensmonaten, dürfen sie die dortigen Beträge behalten. Fällt die Zahl der qualifizierenden Monate dagegen unter zwei, ist der gesetzliche Mindestbezug nicht erreicht. Arbeitszeit- oder Einkommensänderungen sollten der Elterngeldstelle unverzüglich gemeldet werden.
Treten während des Bonusbezugs die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c BEEG ein, kann eine Person den Bonus unter den dortigen Bedingungen fortführen. Das kann etwa bei schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung des anderen Elternteils relevant sein; gewöhnliche Arbeitszeitabweichungen erfüllen diese Ausnahme nicht automatisch.
👶ElterngeldPlus-Betrag schätzenHöhe: dieselbe Rechnung wie ElterngeldPlus
Der Partnerschaftsbonus wird nicht als fester Zuschlag berechnet. Für jeden Elternteil gelten die ElterngeldPlus-Regeln:
- Der Einkommensunterschied vor und nach der Geburt wird mit der persönlichen Ersatzrate multipliziert.
- Der Monatsbetrag ist auf die Hälfte des theoretischen Basiselterngelds ohne Einkommen nach der Geburt begrenzt.
- Der Grundbetrag liegt zwischen 150 und 900 EUR; Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag können hinzukommen.
Beispiel je Elternteil: 2.500 EUR berücksichtigtes Voreinkommen, 1.500 EUR Einkommen im Bonuszeitraum und 30 Wochenstunden.
- Einkommensunterschied: 1.000,00 EUR;
- Einkommensersatz bei 65 %: 650,00 EUR;
- theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen: 1.625,00 EUR;
- Deckelungsbetrag: 812,50 EUR;
- Partnerschaftsbonus je Monat: 650,00 EUR.
Da 650,00 EUR unter dem Deckel von 812,50 EUR liegen, erhält jeder Elternteil 650,00 EUR je qualifizierendem Lebensmonat. Bei vier Monaten sind das 2.600,00 EUR je Elternteil und 5.200,00 EUR zusammen, jeweils vor möglichen Zuschlägen und Anrechnungen.
Alleiniger Bezug und getrennt Erziehende
Getrennt erziehende Eltern können den Bonus gemeinsam nutzen, wenn beide die Elterngeldvoraussetzungen erfüllen, das Kind in der erforderlichen häuslichen Gemeinschaft betreuen und im selben Zeitraum jeweils 24 bis 32 Stunden arbeiten.
Eine Person kann den Bonus allein beziehen, wenn eine der Alternativen des § 4c Abs. 1 BEEG vorliegt. Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusammen mit dem getrennten Haushalt des anderen Elternteils, eine Kindeswohlgefährdung durch dessen Betreuung oder eine unmögliche Betreuung etwa wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung. Zusätzlich muss die beziehende Person selbst in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten durchschnittlich 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.
Nachweise und spätere Abrechnung
Die Elterngeldstelle kann tatsächliches Einkommen und Arbeitszeit nach dem Bezugszeitraum prüfen. Nach §§ 8 und 9 BEEG müssen beide Antragstellenden mitwirken; Arbeitgeber haben Arbeitsentgelt, Abzugsmerkmale und Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen.
- Arbeitszeitvereinbarungen sollten auf die Lebensmonate des Kindes abgestimmt werden.
- Schwankende Stunden und mehrere Erwerbstätigkeiten müssen vollständig dokumentiert werden.
- Änderungen gegenüber dem Antrag sollten früh gemeldet und nicht erst bei der Endabrechnung erklärt werden.
- Der Rechner schätzt den Monatsbetrag, prüft aber keine tatsächlichen Stundenaufzeichnungen oder §-4c-Nachweise.
Partnerschaftsbonus und Partnermonate sind verschieden
| Merkmal | Partnermonate | Partnerschaftsbonus |
|---|---|---|
| Leistungsart | zusätzliche Basiselterngeld-Monatsbeträge | zusätzliche ElterngeldPlus-Monatsbeträge |
| Umfang | regelmäßig 2 gemeinsam | 2, 3 oder 4 je Elternteil |
| Arbeitszeit | keine 24-Stunden-Untergrenze | 24 bis 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt |
Quellen und Stand
- § 4b BEEG: Partnerschaftsbonus und Wirkung einzelner Fehlmonate
- § 4c BEEG: alleiniger Bezug
- § 4a BEEG: Berechnung wie ElterngeldPlus
- § 8 BEEG: Nachweise und Mitwirkung
- § 9 BEEG: Einkommens- und Arbeitszeitnachweis
- Familienportal des Bundes: Voraussetzungen, Flexibilität und Rückzahlung je Lebensmonat
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Beispiele sind unverbindliche Modellrechnungen ohne Zuschläge, Anrechnungsleistungen und Sonderfälle. Maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle; der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.