Beitragsbemessungsgrenze KV 2026: 5.812,50 EUR/Monat
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt 2026 die Einnahmen, die für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Sie ist weder eine Steuerfreigrenze noch die Einkommensgrenze für den Wechsel in die PKV. Dieser Überblick trennt die drei häufig vermischten Größen.
KV/PV-Beitragsgrenze 2026
Nach § 223 Abs. 3 SGB V werden beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für 2026 beträgt diese Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung:
- 5.812,50 EUR pro Monat
- 69.750 EUR pro Jahr
Entscheidend ist der Ausdruck beitragspflichtige Einnahmen. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist das regelmäßig vor allem das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Bei freiwilligen Mitgliedern können nach § 240 SGB V weitere Einnahmen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einbezogen werden. Die BBG begrenzt die gesamte Bemessungsgrundlage; sie macht nicht pauschal jede einzelne Einnahme oberhalb eines Arbeitslohns beitragsfrei.
Einmalzahlungen und nur zeitweise Versicherungen werden außerdem nicht immer durch einen simplen Monatsvergleich beurteilt. Für eine persönliche Abrechnung sind unter anderem Versicherungszeit, Entgeltart und bereits berücksichtigte Einnahmen relevant.
Referenz-Höchstbeitrag zur GKV
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht für 2026 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 %. Auf die monatliche BBG angewendet ergibt das den veröffentlichten Referenz-Höchstbeitrag von 1.017,19 EUR. Das BMG nennt dazu einen Arbeitgeberzuschuss von 508,59 EUR.
Die 2,9 % sind ein Durchschnittswert. Der tatsächliche Zusatzbeitrag ist kassenindividuell. Auch der ermäßigte Satz ohne Krankengeldanspruch, freiwillige Mitgliedschaft, mehrere beitragspflichtige Einnahmen und andere Statusfälle können die Rechnung verändern. Zwei Beschäftigte mit demselben Arbeitsentgelt müssen daher nicht ohne weitere Angaben denselben Gesamtbeitrag haben.
💶Brutto Netto Rechner nutzenBBG und JAEG erfüllen verschiedene Aufgaben
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, liegt 2026 bei 77.400 EUR pro Jahr beziehungsweise 6.450 EUR pro Monat. Sie beurteilt bei Arbeitnehmern die Versicherungsfreiheit; die BBG deckelt dagegen die Beitragsbemessung.
| Grenze | Jahreswert 2026 | Monatswert | Funktion |
|---|---|---|---|
| BBG (KV/PV) | 69.750 EUR | 5.812,50 EUR | Deckelt die Beitragshöhe |
| JAEG | 77.400 EUR | 6.450 EUR | Prüft Versicherungsfreiheit |
Nach § 6 SGB V kommt es auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt an. Wird die Grenze in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis überschritten, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst zum Jahresende und nur, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird. Versicherungsfreiheit bedeutet zudem nicht, dass ein Wechsel in die PKV zwingend ist: Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kann möglich bleiben.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat substitutiv krankenversichert waren, gilt 2026 eine besondere JAEG von 69.750 EUR. Eine pauschale Prüfung nur mit der allgemeinen 77.400-EUR-Grenze ist für diese Bestandsfälle daher unvollständig.
Bedeutung für die Krankengeld-Berechnung
§ 47 SGB V begrenzt das kalendertägliche Regelentgelt auf ein Dreißigstel der monatlichen BBG. 2026 sind das 5.812,50 / 30 = 193,75 EUR. Die 70-%-Grenze ergibt damit höchstens 135,63 EUR Brutto-Krankengeld pro Kalendertag.
Das ist keine persönliche Auszahlungsprognose. Das Krankengeld darf regelmäßig 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten; außerdem können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Bemessungszeitraum, Einmalzahlungen, Status und Krankengeldanspruch müssen im Einzelfall geprüft werden.
🏥Krankengeld-Rechner nutzenAmtliche Quellen und Einordnung
- BMG — Beitragsbemessungsgrenze 2026
- BMG — Beitragssätze, Referenz-Höchstbeiträge und JAEG 2026
- BMG — Versicherte, allgemeine und besondere JAEG
- § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit und JAEG
- § 47 SGB V — Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 223 SGB V — Beitragspflichtige Einnahmen und BBG
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Überblick ersetzt keine Prüfung von Versicherungsstatus, beitragspflichtigen Einnahmen, Kassenbeitrag, JAEG-Prognose, PKV-Wechsel oder Krankengeldanspruch.