GKV-Familienversicherung 2026: Grenzen 565 und 603 EUR
Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder eines GKV-Mitglieds können nach § 10 SGB V ohne eigenen Beitrag familienversichert sein. Dafür müssen persönliche, einkommensbezogene und bei Kindern altersbezogene Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Wer gehört zum erfassten Personenkreis?
§ 10 SGB V erfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern und Kinder von familienversicherten Kindern. Adoptiv- und Pflegekinder sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen. Stiefkinder und Enkel zählen, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Die Familienversicherung vermittelt Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ohne eigenen Beitrag. Sie ist aber nicht mit einem eigenen Beschäftigtenstatus gleichzusetzen: Nach § 44 Abs. 2 SGB V entsteht aus der Familienversicherung beispielsweise kein eigener Krankengeldanspruch.
Fünf allgemeine Voraussetzungen
Der Familienangehörige muss nach § 10 Abs. 1 SGB V:
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nicht vorrangig pflichtversichert und nicht freiwillig versichert sein,
- nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein, wobei das Gesetz für die Minijob-Versicherungsfreiheit eine Ausnahme enthält,
- nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein und
- die Grenze für das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen einhalten.
Mutterschutz, Elternzeit, Alters-Teilrente und einzelne Sondergruppen haben zusätzliche Regeln. Eine frühere private Versicherung entscheidet deshalb nicht allein; maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen.
Einkommensgrenzen 2026
| Fall | Zulässiges regelmäßiges Gesamteinkommen |
|---|---|
| Grundgrenze | bis 565 EUR/Monat |
| Familienangehörige mit geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV | bis 603 EUR/Monat |
Die 565 EUR ergeben sich 2026 aus einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 EUR. Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn und umfasst insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Es ist nicht mit Umsatz, Zahlungseingang oder Bruttoeinnahmen jeder Art gleichzusetzen.
Die Kasse beurteilt das regelmäßig zu erwartende monatliche Gesamteinkommen und die gesetzlich zulässigen Abzüge beziehungsweise Zuordnungen. Änderungen müssen gemeldet und mit den angeforderten Nachweisen belegt werden.
👛Minijob Beitragsledger nutzenAltersgrenzen für Kinder
| Voraussetzung | Grenze nach § 10 Abs. 2 SGB V |
|---|---|
| Grundsätzlich | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
| Nicht erwerbstätig | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres |
| Schul- oder Berufsausbildung, FSJ oder FÖJ | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
| Behinderung und fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt | ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung im gesetzlich bestimmten Vorversicherungszeitraum vorlag |
Die frühere Tabelle stellte jeden Freiwilligendienst als automatische Verlängerung dar. Richtig ist: FSJ und FÖJ gehören selbst zur Bis-25-Regel. Eine Verlängerung über 25 setzt voraus, dass eine Schul- oder Berufsausbildung durch einen gesetzlich genannten Dienst unterbrochen oder verzögert wurde; sie ist bei freiwilligem Wehrdienst, BFD und vergleichbaren anerkannten Diensten auf höchstens zwölf Monate begrenzt.
Kind bei GKV- und Nicht-GKV-Elternteil
Der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V greift nur, wenn alle folgenden Merkmale zusammenkommen:
- Der mit dem Kind verwandte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des GKV-Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
- Sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen übersteigt 2026 ein Zwölftel der allgemeinen JAEG, also 6.450 EUR.
- Dieses Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds.
Die Kurzform „der besserverdienende Elternteil ist privat versichert“ reicht daher nicht für die rechtliche Prüfung. Familienstand, Verwandtschaft, Kassenmitgliedschaft und beide regelmäßigen Gesamteinkommen sind relevant.
Was beim Ende geschieht
Entfällt eine Voraussetzung, ist nicht pauschal sofort ein privater oder frei gewählter Vertrag abzuschließen. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung häufig ab dem Folgetag automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Austritt ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse zu erklären und wird nur mit Nachweis einer anderen Absicherung wirksam.
Eine neue Pflichtversicherung, etwa aufgrund einer Beschäftigung oder eines Studiums, kann stattdessen vorrangig sein. Beginn, Beitrag und Status hängen vom konkreten Anschlussgrund ab; die frühere pauschale Studierendenpreisangabe wurde deshalb entfernt.
💶Brutto Netto Rechner nutzenAmtliche Quellen und Einordnung
- BMG — Versicherte und Familienversicherung 2026
- BMG — Familienversicherung in der Pflegeversicherung
- § 10 SGB V — Familienversicherung
- § 44 SGB V — Krankengeld
- § 188 SGB V — obligatorische Anschlussversicherung
- § 16 SGB IV — Gesamteinkommen
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Seite ersetzt keine Status-, Einkommens-, Familien-, Mitgliedschafts- oder Leistungsprüfung durch die zuständige Krankenkasse.