GKV-Familienversicherung 2026: Grenzen 565 und 603 EUR

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder eines GKV-Mitglieds können nach § 10 SGB V ohne eigenen Beitrag familienversichert sein. Dafür müssen persönliche, einkommensbezogene und bei Kindern altersbezogene Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Wer gehört zum erfassten Personenkreis?

§ 10 SGB V erfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern und Kinder von familienversicherten Kindern. Adoptiv- und Pflegekinder sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen. Stiefkinder und Enkel zählen, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Familienversicherung vermittelt Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ohne eigenen Beitrag. Sie ist aber nicht mit einem eigenen Beschäftigtenstatus gleichzusetzen: Nach § 44 Abs. 2 SGB V entsteht aus der Familienversicherung beispielsweise kein eigener Krankengeldanspruch.

Fünf allgemeine Voraussetzungen

Der Familienangehörige muss nach § 10 Abs. 1 SGB V:

  1. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  2. nicht vorrangig pflichtversichert und nicht freiwillig versichert sein,
  3. nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein, wobei das Gesetz für die Minijob-Versicherungsfreiheit eine Ausnahme enthält,
  4. nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein und
  5. die Grenze für das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen einhalten.

Mutterschutz, Elternzeit, Alters-Teilrente und einzelne Sondergruppen haben zusätzliche Regeln. Eine frühere private Versicherung entscheidet deshalb nicht allein; maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen.

Einkommensgrenzen 2026

FallZulässiges regelmäßiges Gesamteinkommen
Grundgrenzebis 565 EUR/Monat
Familienangehörige mit geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IVbis 603 EUR/Monat

Die 565 EUR ergeben sich 2026 aus einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 EUR. Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn und umfasst insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Es ist nicht mit Umsatz, Zahlungseingang oder Bruttoeinnahmen jeder Art gleichzusetzen.

Die Kasse beurteilt das regelmäßig zu erwartende monatliche Gesamteinkommen und die gesetzlich zulässigen Abzüge beziehungsweise Zuordnungen. Änderungen müssen gemeldet und mit den angeforderten Nachweisen belegt werden.

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Altersgrenzen für Kinder

VoraussetzungGrenze nach § 10 Abs. 2 SGB V
Grundsätzlichbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Nicht erwerbstätigbis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
Schul- oder Berufsausbildung, FSJ oder FÖJbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Behinderung und fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhaltohne Altersgrenze, wenn die Behinderung im gesetzlich bestimmten Vorversicherungszeitraum vorlag

Die frühere Tabelle stellte jeden Freiwilligendienst als automatische Verlängerung dar. Richtig ist: FSJ und FÖJ gehören selbst zur Bis-25-Regel. Eine Verlängerung über 25 setzt voraus, dass eine Schul- oder Berufsausbildung durch einen gesetzlich genannten Dienst unterbrochen oder verzögert wurde; sie ist bei freiwilligem Wehrdienst, BFD und vergleichbaren anerkannten Diensten auf höchstens zwölf Monate begrenzt.

Kind bei GKV- und Nicht-GKV-Elternteil

Der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V greift nur, wenn alle folgenden Merkmale zusammenkommen:

  • Der mit dem Kind verwandte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des GKV-Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
  • Sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen übersteigt 2026 ein Zwölftel der allgemeinen JAEG, also 6.450 EUR.
  • Dieses Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds.

Die Kurzform „der besserverdienende Elternteil ist privat versichert“ reicht daher nicht für die rechtliche Prüfung. Familienstand, Verwandtschaft, Kassenmitgliedschaft und beide regelmäßigen Gesamteinkommen sind relevant.

Was beim Ende geschieht

Entfällt eine Voraussetzung, ist nicht pauschal sofort ein privater oder frei gewählter Vertrag abzuschließen. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung häufig ab dem Folgetag automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Austritt ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse zu erklären und wird nur mit Nachweis einer anderen Absicherung wirksam.

Eine neue Pflichtversicherung, etwa aufgrund einer Beschäftigung oder eines Studiums, kann stattdessen vorrangig sein. Beginn, Beitrag und Status hängen vom konkreten Anschlussgrund ab; die frühere pauschale Studierendenpreisangabe wurde deshalb entfernt.

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Amtliche Quellen und Einordnung

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Seite ersetzt keine Status-, Einkommens-, Familien-, Mitgliedschafts- oder Leistungsprüfung durch die zuständige Krankenkasse.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2026?
Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf 2026 grundsätzlich 565 EUR nicht überschreiten. Für Familienangehörige mit einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV sind bis zur 603-EUR-Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn.
Können Kinder unbegrenzt familienversichert bleiben?
Nein. Sie gilt grundsätzlich bis 18, bei nicht erwerbstätigen Kindern bis 23 und bei Schul- oder Berufsausbildung sowie bestimmten Jugendfreiwilligendiensten bis 25. Eine höchstens zwölfmonatige Verlängerung betrifft gesetzlich bestimmte Unterbrechungs- oder Verzögerungsfälle. Für Kinder mit Behinderung kann sie ohne Altersgrenze gelten, wenn die gesetzlichen Zeit- und Selbstunterhaltsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist ein Kind bei gemischter GKV/PKV der Eltern ausgeschlossen?
§ 10 Abs. 3 SGB V verlangt eine kumulative Prüfung: Der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner des GKV-Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse, sein regelmäßiges Gesamteinkommen übersteigt 2026 monatlich 6.450 EUR und es ist regelmäßig höher als das Einkommen des GKV-Mitglieds. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift dieser konkrete Ausschluss nicht.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?
Wenn eine Voraussetzung entfällt, prüft die Kasse das Ende der Familienversicherung. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung häufig automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Austritt ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Hinweis der Kasse und mit Nachweis einer anderen Absicherung wirksam; Pflichtversicherung oder andere Sonderregeln können vorgehen.