KV für Selbstständige 2026: Mindestbasis 1.318,33 EUR
Dieser Ratgeber betrachtet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung hauptberuflich Selbstständiger außerhalb besonderer Systeme wie der Künstlersozialversicherung. Neben dem Arbeitseinkommen können weitere Einnahmen zählen; Mindestbasis, Kassenbeitrag und Krankengeldwahl bestimmen den Beitrag.
Zuerst Versicherungsstatus, dann Beitrag
§ 5 Abs. 5 SGB V nimmt hauptberuflich Selbstständige grundsätzlich aus mehreren Versicherungspflichttatbeständen heraus. Ob eine Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ist, ob eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist und ob KSVG, Landwirtschaft, eine Pflichtbeschäftigung oder ein anderer Sonderstatus greift, muss vor der Beitragsrechnung geklärt werden.
Im hier betrachteten freiwilligen Standardfall trägt die selbstständige Person den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag grundsätzlich selbst. Die pauschale Aussage, alle Selbstständigen hätten nie einen Zuschuss oder eine andere Tragungsregel, wäre wegen Sondergruppen und möglicher weiterer Versicherungsverhältnisse zu weit.
Mindestbemessungsgrundlage 2026
§ 240 Abs. 4 SGB V setzt für freiwillige Mitglieder je Kalendertag mindestens ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße an. Mit der 2026 geltenden Bezugsgröße von 3.955 EUR ergibt sich für 30 Beitragstage:
3.955 EUR / 90 × 30 = 1.318,33 EUR pro Monat
Liegt die relevante wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darunter, wird im Standardfall trotzdem mindestens diese Basis angesetzt. § 240 enthält jedoch besondere Regeln und Ausnahmen für einzelne Mitgliedergruppen und Ruhenszeiträume; deshalb ist die Mindestbasis keine universelle Aussage für jede selbstständige Tätigkeit.
Welche Einnahmen zählen?
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder muss nach § 240 Abs. 1 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Neben dem steuerlichen Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit können beispielsweise Renten, Versorgungsbezüge, Vermietungs- oder Kapitaleinnahmen relevant sein. Die Einzelheiten regeln die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands.
Alle relevanten Einnahmen werden zusammen nur bis zur 2026 geltenden KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR monatlich beziehungsweise 69.750 EUR jährlich berücksichtigt. Nicht der Umsatz, sondern die gesetzlich bestimmte beitragspflichtige Einnahme ist die Rechengröße.
BMG-Referenzbeiträge 2026
Die folgenden Werte sind Referenzwerte des BMG mit dem für 2026 bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %. Der tatsächliche Zusatzbeitrag der eigenen Kasse kann abweichen:
| Fall | KV | PV Eltern ohne Abschlag | PV kinderlos ab 23 |
|---|---|---|---|
| Mindestbasis, ohne Krankengeldanspruch | 222,80 EUR | 47,46 EUR | 55,37 EUR |
| Mindestbasis, mit gesetzlichem Krankengeld | 230,71 EUR | 47,46 EUR | 55,37 EUR |
| BBG, ohne Krankengeldanspruch | 982,31 EUR | 209,26 EUR | 244,13 EUR |
Damit ergeben sich an der Mindestbasis beispielsweise 270,26 EUR für einen Elternteil ohne Krankengeldanspruch und ohne Kinderabschlag oder 278,17 EUR für eine kinderlose Person ab 23 ohne gesetzliche Ausnahme. Kinderzahl, Alter, Kassenbeitrag und Krankengeldwahl können den persönlichen Betrag verändern.
💻Freiberufler Steuer- und Rücklagen-Ledger nutzenKrankengeld: Wahlerklärung statt Automatismus
Hauptberuflich Selbstständige haben nach § 44 Abs. 2 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Sie können gegenüber der Kasse erklären, dass die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch umfassen soll. Dann gilt der allgemeine Satz von 14,6 % statt des ermäßigten Satzes von 14,0 %.
Bei dieser Wahlerklärung entsteht der Anspruch grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Kassen müssen daneben Wahltarife anbieten, die einen anderen Leistungsbeginn vorsehen können. Prämie, Bindung, Warte- oder Ausschlussbedingungen und das nachgewiesene Arbeitseinkommen sind vor einer Entscheidung direkt mit der Kasse zu prüfen.
Vorläufige und endgültige Festsetzung
§ 240 Abs. 4a SGB V unterscheidet mehrere Schritte:
- Bei laufender Selbstständigkeit wird das Arbeitseinkommen zunächst anhand des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig angesetzt.
- Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen verwendet.
- Nach Vorlage des Steuerbescheids für das Beitragsjahr wird anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen endgültig festgesetzt; daraus können Erstattung oder Nachzahlung folgen.
- Wer den geforderten Nachweis nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Beitragsjahres vorlegt, riskiert die endgültige Festsetzung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze. Das Gesetz enthält Fristen für Nachweis und Neufestsetzungsantrag.
Auch Vermietungseinnahmen und fehlende sonstige Einkommensnachweise können die Festsetzung beeinflussen. Bescheide und Fristenschreiben der Krankenkasse sollten daher nicht anhand dieses vereinfachten Überblicks beantwortet werden.
KSK und Beschäftigte sind keine Vergleichsrechnung
Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen einer eigenen Beitragstragung und Bemessung. Die frühere Behauptung einer pauschalen KSK-Mindestbemessung von rund 7.910 EUR jährlich war nicht belastbar und wurde entfernt. Ebenso ist ein Vergleich von Arbeitnehmer-Bruttolohn mit selbstständigem Gewinn keine Gleiches-mit-Gleichem-Rechnung.
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- BMG — GKV-Beiträge für freiwillig Versicherte 2026
- BMG — Pflegeversicherungsbeiträge 2026
- § 5 SGB V — Versicherungspflicht und hauptberufliche Selbstständigkeit
- § 44 SGB V — Krankengeld und Wahlerklärung
- § 240 SGB V — Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
- GKV-Spitzenverband — Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Seite ersetzt keine Status-, Mitgliedschafts-, Einkommens-, Krankengeld-, Beitrags- oder Steuerberatung durch Krankenkasse, Sozialversicherungsträger oder qualifizierte Beratung.