Urlaub für ein stabiles Teilzeit-Wochenmodell umrechnen

Vergleichen Sie zwei feste Arbeitstage-Verteilungen für einen vollen, bereits geprüften Jahresanspruch. Für einen Wechsel mitten im Kalenderjahr ist dieses einfache Verhältnis ausdrücklich nicht geeignet.

Stabile oder repräsentative Verteilung des geprüften Ausgangsanspruchs

Stabile oder repräsentative Zielverteilung, nicht ein unterjähriger Wechsel

Tage im Referenzmodell; muss mindestens vier Wochen entsprechen

Was die Umrechnung aussagt – und was nicht

Gleiche Erholungsdauer bei stabilen Wochenmodellen

Urlaub wird in Tagen mit Arbeitspflicht ausgedrückt. Für eine stabile Verteilung lautet die Umrechnung: geprüfter Referenz-Jahresurlaub × Ziel-Arbeitstage pro Woche ÷ Referenz-Arbeitstage pro Woche. Aus 30 Tagen bei fünf Arbeitstagen werden 18 Tage bei drei Arbeitstagen; beide Werte entsprechen sechs freien Arbeitswochen.

Weniger Stunden an denselben Arbeitstagen ändern die Zahl der benötigten Urlaubstage grundsätzlich nicht. Entscheidend ist für die Tageszahl die Verteilung der Arbeitspflicht, nicht das Arbeitszeitvolumen.

Vier gesetzliche Urlaubswochen

§ 3 BUrlG nennt mindestens 24 Werktage auf der Sechs-Tage-Basis. Das sind vier Wochen und damit 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche oder 12 Tage bei einer Drei-Tage-Woche. § 4 TzBfG schützt Teilzeitbeschäftigte vor einer schlechteren Behandlung allein wegen der Teilzeitarbeit. Der Rechner akzeptiert deshalb keinen Referenz-Jahresanspruch, der bereits unter vier Wochen liegt.

Kein pauschales Aufrunden

Die bisherige Seite rundete jedes Ergebnis automatisch auf den nächsten halben Tag. Dafür gibt es keine allgemeine Regel. § 5 Abs. 2 BUrlG gilt für gesetzlichen Teilurlaub in den Fällen des § 5. BAG 9 AZR 200/17 bestätigt zudem, dass Bruchteile unter einem halben Tag ohne abweichende Rechtsgrundlage nicht einfach abgerundet werden dürfen. Der Rechner bewahrt daher das Verhältnis bis zu vier Dezimalstellen und überlässt eine besondere Rundung der einschlägigen Vertrags- oder Tarifregel.

Unterjähriger Wechsel braucht Zeitabschnitte

BAG 9 AZR 406/17 verlangt bei einer Änderung der Arbeitstage während des Kalenderjahres eine Berechnung unter Berücksichtigung der einzelnen Beschäftigungszeiträume und ihrer Tage mit Arbeitspflicht. Eine bloße Umrechnung des gesamten Jahresanspruchs nach dem neuen Wochenmodell ist dafür nicht ausreichend.

Zusätzlich darf nach BAG 9 AZR 53/14 (F) eine Regelung die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage in der dort entschiedenen Konstellation nicht allein durch den späteren Wechsel auf weniger Wochenarbeitstage mindern. Das alte Beispiel „6 Resttage × 3/5 = 4 Tage“ war deshalb als allgemeine Aussage unsicher und wurde entfernt.

Amtliche und gerichtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Was berechnet dieser Teilzeit-Urlaubsrechner?
Er überträgt einen bereits geprüften vollen Jahresanspruch von einer stabilen Referenzverteilung auf eine stabile Zielverteilung. Die Formel lautet: Referenz-Jahresurlaub × Ziel-Arbeitstage je Woche ÷ Referenz-Arbeitstage je Woche. Die Zahl der Urlaubswochen bleibt dabei gleich.
Ändert sich die Zahl der Urlaubstage bei weniger Stunden an denselben Wochentagen?
Grundsätzlich nein. Für die Tageszahl ist die Verteilung der Arbeitspflicht auf Arbeitstage maßgeblich, nicht die Zahl der täglichen oder wöchentlichen Stunden. Wer weiterhin an fünf Tagen arbeitet, benötigt für eine freie Woche weiterhin fünf Urlaubstage.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub bei Teilzeit?
§ 3 BUrlG garantiert vier Urlaubswochen: 24 Werktage auf der gesetzlichen Sechs-Tage-Basis. Das entspricht 20 Tagen bei fünf, 16 bei vier und 12 Tagen bei drei regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Der Rechner lehnt einen Referenzwert unter diesem Minimum ab.
Kann ich damit einen Wechsel mitten im Kalenderjahr berechnen?
Nein. BAG 9 AZR 406/17 verlangt bei einem unterjährigen Wechsel der Arbeitstage eine Betrachtung der einzelnen Zeiträume. Zudem darf eine Verringerung der Arbeitstage bereits unter der früheren Verteilung erworbenen Urlaub nicht ohne Weiteres reduzieren; dazu BAG 9 AZR 53/14 (F). Dafür sind Wechseltermin, Zeitabschnitte, bereits gewährter Urlaub und Vertragsregeln nötig.
Wird ein Bruchteil automatisch auf einen halben oder ganzen Tag aufgerundet?
Nein. § 5 Abs. 2 BUrlG ist eine besondere Rundungsregel für gesetzlichen Teilurlaub nach § 5 und keine allgemeine Rundungsvorschrift für jede Arbeitszeitumrechnung. Der Rechner erhält deshalb bis zu vier Dezimalstellen. Vertragliche oder tarifliche Rundungsregeln müssen separat geprüft werden.

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Unverbindliche Umrechnung für zwei stabile Wochenmodelle, keine Berechnung eines unterjährigen Wechsels oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.