Schichtstunden und Nachtzuschlag planen

Rechnen Sie mit bereits verifizierten Nachtstunden und Ihrem anwendbaren Zuschlag. Die Tagesregel liefert eine begrenzte Stundenorientierung, keine ArbZG-Konformitätsprüfung.

§ 2 Abs. 5 definiert, wer Nachtarbeitnehmer ist

Tatsächliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen

Aus Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung oder geprüfter §-6-Regel

Nur zur 52/12-Planung, keine Zulässigkeitsannahme

Keine automatische 25-/30-Prozent-Zuordnung

Was der Schichtplaner belastbar berechnet

Arbeitszeit ohne Ruhepause

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Eingabe „Arbeitsstunden je Schicht“ folgt genau dieser Abgrenzung. Nach der Grundregel des § 4 ArbZG entstehen bei mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause. Pausenlage und zulässige Abweichungen prüft der Rechner nicht.

Acht Stunden, Verlängerung und Durchschnitt

Die allgemeine Regel des § 3 ArbZG erlaubt eine Verlängerung von acht auf bis zu zehn werktägliche Stunden nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für geprüfte Nachtarbeitnehmer verwendet § 6 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich den kürzeren Zeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen.

Eine einzelne Schicht unter acht Stunden beweist trotzdem keine Konformität. Es fehlen mindestens der gesamte Arbeitszeitverlauf — einschließlich mehrerer Arbeitgeber —, die tatsächliche Pausenlage, die grundsätzlich elf Stunden tägliche Ruhezeit aus § 5 ArbZG, Sonn- und Feiertage sowie mögliche tarifliche Abweichungen nach § 7 ArbZG und besondere Ausnahmen.

Nachtzeit ist nicht automatisch ein Zahlungsanspruch

§ 2 ArbZG unterscheidet Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer. Der Rechner leitet deshalb weder aus „Nachtschicht“ noch aus einer Uhrzeit automatisch zuschlagsfähige Stunden ab. Sie tragen die bereits geprüften Stunden aus der für Sie anwendbaren Regel ein.

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG gilt der gesetzliche Ausgleich nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, und kann aus bezahlten freien Tagen oder einem angemessenen Zuschlag bestehen. BAG 10 AZR 423/14 nennt 25 Prozent als regelmäßigen Wert ohne besondere Umstände und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit, lässt aber je nach Belastung Abweichungen zu. Das ist keine starre Tarif- oder Vertragsautomatik.

Brutto-Planwert, nicht steuerfreies Netto

Der Geldwert ist ausschließlich brutto. § 3b EStG knüpft eine mögliche Steuerfreiheit an tatsächlich geleistete begünstigte Arbeit, zusätzliche Zahlung und gesetzliche Grenzen. § 1 SvEV enthält eine eigene sozialversicherungsrechtliche Begrenzung. Aus den Eingaben lässt sich daher weder Steuerfreiheit noch Netto ableiten.

Transparenter Durchschnittsmonat

Die durchschnittlichen Monatsschichten sind Wochenschichten × 52 ÷ 12. Monatsstunden und Monatszuschlag verwenden denselben ungerundeten Zwischenwert; erst die Geldresultate werden auf Cent gerundet. Die Lohnabrechnung muss stattdessen die tatsächlich erfassten Stunden und ihre verbindlichen Rundungsregeln anwenden.

Häufig gestellte Fragen

Prüft der Rechner, ob ein Schichtplan ArbZG-konform ist?
Nein. Eine einzelne Schichtdauer reicht dafür nicht. Zu prüfen sind unter anderem der Durchschnitt im maßgeblichen Zeitraum, Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern, Pausenlage, tägliche Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Tarifabweichungen und Ausnahmen. Der Rechner zeigt nur, ob die eingegebene Arbeitszeit die allgemeine Acht- oder Zehn-Stunden-Schwelle berührt.
Was unterscheidet Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer?
Die gesetzliche Nachtzeit liegt grundsätzlich zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22:00 und 05:00 Uhr. Nachtarbeit umfasst mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Diese Begriffe aus § 2 ArbZG sind nicht austauschbar.
Wie berechnet der Planer die Mindestpause?
Nach der Grundregel des § 4 ArbZG sind bei mehr als sechs bis zu neun Arbeitsstunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Arbeitsstunden mindestens 45 Minuten Pause vorgesehen. Arbeitszeit wird nach § 2 Abs. 1 ArbZG ohne Ruhepausen gezählt. Deshalb geben Sie hier die tatsächlichen Arbeitsstunden ohne Pausen ein.
Sind 25 oder 30 Prozent Nachtzuschlag gesetzlich fest?
Nein. § 6 Abs. 5 ArbZG nennt keinen festen Prozentsatz und greift nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht; möglich sind bezahlte freie Tage oder ein angemessener Zuschlag. BAG 10 AZR 423/14 verwendete 25 Prozent als Regelwert ohne besondere Umstände und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit, betonte aber die Umstände des Falls. Der Rechner verwendet daher ausschließlich den von Ihnen verifizierten Satz.
Ist der Monatswert eine Abrechnung?
Nein. Der Monatswert verteilt die eingegebenen durchschnittlichen Wochenschichten mit 52 ÷ 12 auf einen Rechenmonat. Die tatsächliche Abrechnung muss die wirklich geleisteten und zuschlagsfähigen Stunden, den anwendbaren Vertrag oder Tarif und die dortige Rundung verwenden.

Ähnliche Rechner

Unverbindliche Brutto- und Stundenplanung, keine Schichtplan-, Tarif-, Entgelt-, Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeitszeit- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.