Schichtstunden und Nachtzuschlag planen
Rechnen Sie mit bereits verifizierten Nachtstunden und Ihrem anwendbaren Zuschlag. Die Tagesregel liefert eine begrenzte Stundenorientierung, keine ArbZG-Konformitätsprüfung.
§ 2 Abs. 5 definiert, wer Nachtarbeitnehmer ist
Tatsächliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen
Aus Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung oder geprüfter §-6-Regel
Nur zur 52/12-Planung, keine Zulässigkeitsannahme
Keine automatische 25-/30-Prozent-Zuordnung
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Was der Schichtplaner belastbar berechnet
Arbeitszeit ohne Ruhepause
§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Eingabe „Arbeitsstunden je Schicht“ folgt genau dieser Abgrenzung. Nach der Grundregel des § 4 ArbZG entstehen bei mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause. Pausenlage und zulässige Abweichungen prüft der Rechner nicht.
Acht Stunden, Verlängerung und Durchschnitt
Die allgemeine Regel des § 3 ArbZG erlaubt eine Verlängerung von acht auf bis zu zehn werktägliche Stunden nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für geprüfte Nachtarbeitnehmer verwendet § 6 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich den kürzeren Zeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen.
Eine einzelne Schicht unter acht Stunden beweist trotzdem keine Konformität. Es fehlen mindestens der gesamte Arbeitszeitverlauf — einschließlich mehrerer Arbeitgeber —, die tatsächliche Pausenlage, die grundsätzlich elf Stunden tägliche Ruhezeit aus § 5 ArbZG, Sonn- und Feiertage sowie mögliche tarifliche Abweichungen nach § 7 ArbZG und besondere Ausnahmen.
Nachtzeit ist nicht automatisch ein Zahlungsanspruch
§ 2 ArbZG unterscheidet Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer. Der Rechner leitet deshalb weder aus „Nachtschicht“ noch aus einer Uhrzeit automatisch zuschlagsfähige Stunden ab. Sie tragen die bereits geprüften Stunden aus der für Sie anwendbaren Regel ein.
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG gilt der gesetzliche Ausgleich nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, und kann aus bezahlten freien Tagen oder einem angemessenen Zuschlag bestehen. BAG 10 AZR 423/14 nennt 25 Prozent als regelmäßigen Wert ohne besondere Umstände und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit, lässt aber je nach Belastung Abweichungen zu. Das ist keine starre Tarif- oder Vertragsautomatik.
Brutto-Planwert, nicht steuerfreies Netto
Der Geldwert ist ausschließlich brutto. § 3b EStG knüpft eine mögliche Steuerfreiheit an tatsächlich geleistete begünstigte Arbeit, zusätzliche Zahlung und gesetzliche Grenzen. § 1 SvEV enthält eine eigene sozialversicherungsrechtliche Begrenzung. Aus den Eingaben lässt sich daher weder Steuerfreiheit noch Netto ableiten.
Transparenter Durchschnittsmonat
Die durchschnittlichen Monatsschichten sind Wochenschichten × 52 ÷ 12. Monatsstunden und Monatszuschlag verwenden denselben ungerundeten Zwischenwert; erst die Geldresultate werden auf Cent gerundet. Die Lohnabrechnung muss stattdessen die tatsächlich erfassten Stunden und ihre verbindlichen Rundungsregeln anwenden.
Häufig gestellte Fragen
Prüft der Rechner, ob ein Schichtplan ArbZG-konform ist?
Was unterscheidet Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer?
Wie berechnet der Planer die Mindestpause?
Sind 25 oder 30 Prozent Nachtzuschlag gesetzlich fest?
Ist der Monatswert eine Abrechnung?
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Unverbindliche Brutto- und Stundenplanung, keine Schichtplan-, Tarif-, Entgelt-, Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeitszeit- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.