Unbedenklichkeitsbescheinigung: § 22 GrEStG erklärt

Die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verbindet Steuerverfahren und Eigentümereintragung, ist aber nicht gleichbedeutend mit „Steuer vollständig bezahlt“. § 22 GrEStG nennt mehrere Erteilungsgründe und erlaubt den Ländern Ausnahmen vom gesetzlichen Vorlagegrundsatz.

Die genaue Rolle von § 22 GrEStG

Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber als Eigentümer grundsätzlich erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt. Sie besagt, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen vorsehen.

Die Bescheinigung ersetzt nicht die weiteren Voraussetzungen für die Grundbucheintragung. Auflassung, Antrag, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Nachweise können weiterhin erforderlich sein. Auch nach Vorlage der Bescheinigung erfolgt die Eigentümereintragung daher nicht automatisch.

Wann das Finanzamt die Bescheinigung erteilt

§ 22 Abs. 2 GrEStG verpflichtet das Finanzamt zur Erteilung, wenn die Steuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder Steuerfreiheit besteht. Darüber hinaus darf es die Bescheinigung in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist.

Damit ist die Bescheinigung nicht nur ein Zahlungsnachweis. Eine steuerfreie Übertragung kann zur Erteilung führen; ebenso nennt das Gesetz Sicherstellung und Stundung. Ob die materiellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Steuerverfahren.

Das Gesetz verlangt die Bescheinigung schriftlich; eine elektronische Übermittlung ist ausgeschlossen. Daraus folgt aber keine bundesweit einheitliche Aussage dazu, ob das Schriftstück im konkreten Ablauf an das Notariat oder unmittelbar an das Grundbuchamt geht.

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Eigentümereintragung und Auflassungsvormerkung unterscheiden

Der Wortlaut des § 22 GrEStG betrifft die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. Die Auflassungsvormerkung sichert demgegenüber regelmäßig den schuldrechtlichen Anspruch und ist nicht die Eigentümereintragung. Deshalb ist sie nicht schon aufgrund von § 22 GrEStG von der Bescheinigung abhängig. Andere grundbuchrechtliche Voraussetzungen bleiben unberührt.

Anzeige des Vorgangs und Steuerbescheid

Bei beurkundeten Grundstücksvorgängen gilt für Notarinnen und Notare § 18 Abs. 3 GrEStG: Die Anzeige ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten. Das gilt nach dem Gesetz auch, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Daneben enthält § 19 GrEStG Anzeigepflichten der Beteiligten für die dort genannten Vorgänge.

Wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, wird sie nach § 15 GrEStG einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Bescheid kann eine längere Frist bestimmen. Zahlungsdaten, Verwendungszweck und Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids sind maßgeblich.

Keine bundesweit feste Bearbeitungsfrist

Das GrEStG enthält keine bundesweit feste Bearbeitungsfrist für Steuerbescheid, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Eigentümereintragung. Die Dauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Anzeige, der steuerlichen Prüfung, dem Zahlungseingang oder einem anderen Erteilungsgrund sowie den Abläufen bei Finanzamt, Notariat und Grundbuchamt ab.

Auch der Übermittlungsweg ist verwaltungspraktisch nicht überall gleich beschrieben. Starre Angaben wie „wenige Tage“, „vier bis acht Wochen“ oder eine garantierte Gesamtdauer sind deshalb keine belastbare bundesweite Regel.

Steuerfreiheit und Länder-Ausnahmen

Steuerfreiheit ist nach § 22 Abs. 2 GrEStG zunächst selbst ein Grund für die Erteilung. Zusätzlich erlaubt § 22 Abs. 1 Satz 2 den Ländern Ausnahmen vom Vorlageerfordernis. Die bayerische Finanzverwaltung erläutert beispielsweise: Bei zweifelsfrei steuerfreien Vorgängen kann das Grundbuchamt auf die Bescheinigung verzichten; maßgeblich bleibt die Regelung der örtlichen Praxis.

Diese Verwaltungspraxis darf nicht ungeprüft auf jedes Land und jeden Erwerb übertragen werden. Bei einer unentgeltlichen, familiären oder erbrechtlichen Übertragung können Gegenleistungen, Auflagen oder weitere Teilvorgänge die steuerliche Beurteilung verändern. Entscheidend sind Landesregelung, örtliche Praxis und die Prüfung des konkreten Vorgangs.

Was Beteiligte sachlich prüfen können

  • Wurde der Vorgang vollständig und mit den korrekten Grundstücksdaten angezeigt?
  • Ist ein Steuerbescheid ergangen und sind dessen Zahlungsangaben beziehungsweise Rechtsbehelfsfristen beachtet?
  • Liegt statt Zahlung ein anderer gesetzlicher Erteilungsgrund wie Steuerfreiheit, Sicherstellung oder Stundung vor?
  • Greift im betreffenden Land eine Ausnahme vom Vorlageerfordernis, und wohin wird die schriftliche Bescheinigung dort übersandt?

Bei Verzögerungen können das zuständige Finanzamt und das mit dem Vollzug befasste Notariat Auskunft zum jeweiligen Bearbeitungsstand geben. Ob ein bestimmter Grundbuchantrag gestellt werden kann, ist eine Frage des konkreten Verfahrens.

Offizielle Quellen

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Der Beitrag erläutert den gesetzlichen Regelfall und weist auf Länder-Ausnahmen hin. Er ersetzt weder die Prüfung eines Bescheids noch die Beratung im konkreten Erwerbs- oder Grundbuchverfahren; dies ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Häufig gestellte Fragen

Was bescheinigt das Finanzamt nach § 22 GrEStG?
Die Bescheinigung erklärt, dass der Eigentümereintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Sie ist nicht nur ein Zahlungsnachweis: Das Gesetz erfasst auch Sicherstellung, Stundung, Steuerfreiheit und bestimmte Ermessensfälle.
Ist die Bescheinigung immer für die Eigentümereintragung erforderlich?
§ 22 Abs. 1 GrEStG macht sie zum gesetzlichen Regelfall. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen vorsehen. Ob eine örtliche Ausnahme greift, muss daher im betroffenen Land geklärt werden.
Gibt es eine feste Bearbeitungsdauer?
Das GrEStG nennt keine bundesweit feste Bearbeitungsfrist für Steuerbescheid, Bescheinigung oder Grundbucheintragung. Dauer und Übermittlungsweg hängen vom Vorgang und der Praxis von Finanzamt, Notariat und Grundbuchamt ab.
Blockiert § 22 GrEStG auch die Auflassungsvormerkung?
§ 22 GrEStG betrifft den Erwerber, der als Eigentümer eingetragen werden soll. Eine Auflassungsvormerkung ist keine Eigentümereintragung; für den konkreten Grundbuchvollzug sind jedoch alle weiteren Voraussetzungen und Anträge gesondert zu prüfen.