Konzernklausel nach § 6a GrEStG
§ 6a GrEStG kann die Steuer bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungen unerhoben lassen. Die Konzernzugehörigkeit allein reicht dafür nicht: Vorgang, Beteiligte, Quote und Zeiträume müssen zur gesetzlichen Regel passen.
Was die Vorschrift begünstigt
Nach dem Wortlaut des § 6a GrEStG wird die Steuer für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge nicht erhoben, wenn sie beruhen auf:
- einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG,
- einer Einbringung oder
- einem anderen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.
Entsprechende Vorgänge nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates können ebenfalls erfasst sein. Ein direkter Grundstückskauf oder ein gewöhnlicher Anteilskauf zwischen Konzerngesellschaften wird nicht allein dadurch begünstigt, dass Käufer und Verkäufer zum selben Konzern gehören.
Welche Beteiligten zulässig sind
An dem begünstigten Vorgang dürfen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften oder mehrere abhängige Gesellschaften desselben herrschenden Unternehmens beteiligt sein.
Abhängig ist eine Gesellschaft für diese Vorschrift, wenn das herrschende Unternehmen unmittelbar, mittelbar oder kombiniert zu mindestens 95 % an ihrem Kapital oder Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Bei mittelbaren Beteiligungen muss die konkrete Beteiligungskette rechnerisch und rechtlich geprüft werden.
Fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Vorgang
Die 95%-Beteiligung muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen bestehen. Eine schädliche Veränderung in der Nachfrist kann dazu führen, dass die Steuer nachträglich festgesetzt wird.
Der BFH hat die Fristen für Fälle konkretisiert, in denen der begünstigte Umwandlungsvorgang selbst eine Gesellschaft entstehen lässt oder beendet. Die gleich lautenden Ländererlasse vom 25. Mai 2023 setzen diese Rechtsprechung um: Eine Frist ist nur insoweit einzuhalten, wie sie aus rechtlichen Gründen eingehalten werden kann. Ob das im Einzelfall hilft, hängt von Umwandlungsart und Beteiligten ab.
Prüfreihenfolge für eine Umstrukturierung
- Steuerbarer Vorgang: Welcher Tatbestand des § 1 GrEStG wird verwirklicht?
- Begünstigte Grundlage: Handelt es sich um eine erfasste Umwandlung, Einbringung oder gesellschaftsvertragliche Maßnahme?
- Beteiligtenkreis: Sind ausschließlich die in § 6a genannten Konzernunternehmen beteiligt?
- 95%-Quote: Besteht die erforderliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung?
- Zeiträume: Welche Vor- und Nachfrist ist rechtlich einzuhalten?
- Anzeige: Wurde der Vorgang fristgerecht und vollständig angezeigt?
Beispiel ohne Ergebnisgarantie
Eine Muttergesellschaft hält seit mehr als fünf Jahren 100 % an zwei Tochtergesellschaften. Eine Tochter soll im Wege einer Umwandlung Grundbesitz auf die andere übertragen. Das erfüllt wichtige Eckpunkte, reicht aber noch nicht für ein abschließendes Ergebnis: Die konkrete Umwandlungsform, sämtliche Beteiligten, die Beteiligungskette, mögliche weitere Erwerbsvorgänge und die anschließende Fünfjahresfrist müssen ebenfalls geprüft werden.
Grenze des Rechners
Der Grunderwerbsteuer-Rechner berechnet einen direkten Grundstückskauf aus Gegenleistung und Landessteuersatz. Er bildet weder § 6a GrEStG noch Grundbesitzwerte, Umwandlungen, Beteiligungsketten oder Nachfristen ab.
🏠Direkten Grundstückskauf berechnenFazit
§ 6a GrEStG ist eine eng umrissene Nichterhebungsregel für qualifizierte Umstrukturierungen. Die gesetzliche Quote beträgt 95 %, die Regelzeiträume jeweils fünf Jahre. Weil die steuerliche Wirkung von der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung abhängt, sollte die Prüfung vor Abschluss der Umstrukturierungsdokumente erfolgen.